© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    22/97  23. Mai 1997

 
 
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)
(JF)

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde 1973 gegründet, um den internationalen Handel mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten zu kontrollieren. Mehr als 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten sind inzwischen auf den drei Anhängen von CITES gelistet und genießen dadurch mehr oder weniger intensiven Schutz:

"Anhang I enthält vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden (können)". Oft wird von einem absoluten Handelsverbot gesprochen, was nach einem uneingeschränkten Schutzstatus klingt. Doch der Schein trügt. CITES gilt nur für den Handel zwischen Staaten, aber nicht innerhalb eines Staates. So darf z.B. China keine Produkte aus Bären ex- oder importieren – ein Handel in den Apotheken innerhalb der Landesgrenzen ist jedoch erlaubt. Und auch für den zwischenstaatlichen Handel gibt es Ausnahmegenehmigungen: Nachgezüchtete Tiere sowie Quoten für Trophäenjäger, Exporte für Zoos oder wissenschaftliche Zwecke. In diesen Fällen muß eine Ausnahmegenehmigung des Export- und des Importlandes vorliegen.

"Anhang II enthält alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden könnten, wenn der Handel (…) nicht einer strengen Regelung unterworfen wird". Es handelt sich also hier um ein eingeschränktes Handelsverbot. Erforderlich für den internationalen Handel ist lediglich eine Ausfuhrgenehmigung des Exportstaates. Unter diesem Schutzstatus wurde z.B. der Afrikanische Elefant oder der brasilianische Mohrenkaiman an den Rand der Ausrottung gebracht. Erst das sog. "Uplisting" dieser Arten auf Anhang I brachte eine Erholung der Bestände.

"Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken". Für den Handel mit solchen Arten ist ein Ursprungszeugnis ausreichend. Eine Ausfuhrgenehmigung ist dann erforderlich, wenn das Land, das das Listing beantragt hatte, das Exportland ist.

Über 130 Staaten schicken offizielle Delegationen zur CITES-Tagung. Die deutsche Delegation besteht aus Vertretern des Bundesumweltministeriums und Bundesamtes für Naturschutz. Nur die Delegationen der Regierungen haben bei den Verhandlungen Stimmrecht. Beratende Funktion haben z.B. die Weltnaturschutzbehörde. Auf einen reinen Beobachterstatus beschränkt sich dagegen das Recht von sog. Nichtregierungsorganisationen. Hierzu gehören Tier- schutzverbände, Interessenverbände der Pelzindustrie, Jagd, Fischerei und Tierhandels. Auch Mitarbeiter der Tierhilfswerke werden dieses Jahr teilnehmen.

Folgende Länder sind dem CITES nicht angeschlossen: Albanien, Angola, Burma, Elfenbeinküste, Irak, Jemen, Jugoslawien, Kambodscha, Kuweit, Laos, Mauretanien, die Mongolei, Nordkorea, Oman, Rumänien, Sierra Leone, Syrien und die Türkei.


 
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