© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    51/00 15. Dezember 2000

 
WIRTSCHAFT
Rente im Lotterieverfahren
Bernd-Thomas Ramb

Auf wenig Gegenliebe stieß der Vorschlag des Bundespräsidenten Rau, ehrenamtliche Tätigkeiten auf die spätere Rentenzahlung anzurechnen. Sozialminister Riester entgegnete, die Bundesregierung gäbe schon "genügend Impulse" zur Förderung des bürgerlichen Engagement. Andere meinten, warum nicht, wenn jemand dafür die Beiträge in das Rentenversicherungssystem einzahlt. Ähnlich unausgegoren sieht es beim Rentenanspruch des Ehegatten und bei der Hinterbliebenenrente aus. Sie bleiben zwar bestehen, sollen jedoch nach den vorliegenden Rentenreformplänen künftig eher vermindert werden. Die dazu passenden Instrumente lauten: stärkerer Einkommensbezug der Rentenhöhe und Rentensplitting statt Hinterbliebenenrente.

Daß die Rentenreformer die Ehe damit immer- und weiterhin höher achten als das Ehrenamt ist rühmlich, aus der Sicht der Rentenausbeutung jedoch ungeschickt. Denn man will schließlich das Rentensystem so reformieren, daß künftig weniger Renten zu zahlen sind und möglichst mehr Beiträge eingetrieben werden können. Für das staatliche Rentensystem gilt generell und wird auch nach der kommenden Reform gelten: Daran verdienen können nur die Rentenempfänger, die beitragslos einen Rentenanspruch erwerben, während die Beitragszahler auf jeden Fall ein Verlustgeschäft machen. Daher sollte die Bundesregierung konsequent umdenken. Ehegatten wären demnach grundsätzlich zu verpflichten, Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung zu leisten. Gleiches gilt für die Inhaber von Ehrenämtern. Beide Gruppen zahlen am besten Beiträge ohne Rentenanspruch, wie bei den geringfügig Beschäftigten. Die Spitze der Willkür im staatlichen Zwangsrentensystem ist noch lange nicht erreicht. Als nächstes kommt das Lotterieverfahren.


 
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