© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 35/04 20. August 2004

Kein endgültiger Verzicht auf die Ansprüche
Internationales Recht: Schröders Verweigerung, deutsche Rechtsgüter zu schützen, ändert grundsätzlich nichts am Entschädigungsanspruch der Vertriebenen
Eike Erdel

Bei seinem Besuch zu den Gedenkfeierlichkeiten des Warschauer Aufstandes am 1. August hat Bundeskanzler Gerhard Schröder die Entschädigungsforderungen von Vertriebenen gegen Polen für ihr früheres Eigentum in den Ostgebieten abgelehnt. "Die mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängenden Vermögensfragen sind für beide Regierungen kein Thema in den deutsch-polnischen Beziehungen. Weder die Bundesregierung noch andere ernst zu nehmende politische Kräfte in Deutschland unterstützen individuelle Forderungen, soweit sie dennoch geltend gemacht werden. Diese Positionen wird die Bundesregierung auch vor internationalen Gerichten vertreten", sagte der Bundeskanzler bei seiner Rede in der polnischen Hauptstadt.

Schröder reagierte damit auf Bestrebungen der Organisation Preußische Treuhand, die durch Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gegen Polen eine Rückgabe der enteigneten Immobilien an die früheren Eigentümer erreichen will. Eine vermittelnde Position nimmt die Vorsitzende des Bundes der Vertriebenen und Bundestagsabgeordnete Erika Steinbach (CDU) ein, die wenigstens eine symbolische Entschädigung der Vertriebenen fordert. Diese Forderung weist die Bundesregierung freilich ebenso zurück wie die nach der Rückgabe des Eigentums.

Polnische Dekrete bis 1946 waren völkerrechtswidrig

Der Streit wirft mehrere rechtliche Fragen auf, die einer Klärung bedürfen: 1. Haben die Vertriebenen Entschädigungsansprüche, oder dürfen sie sogar die Rückgabe ihres früheren Eigentums verlangen? 2. Wenn ja, gegen wen richten sich solche Ansprüche? 3. Wie können diese Ansprüche durchgesetzt werden? 4. Darf die Bundesregierung sich gegen die Forderungen der Alteigentümer wenden, oder ist sie nicht vielmehr verpflichtet, solche Ansprüche durchzusetzen?

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung soll die Frage der territorialen Souveränität über die Ostgebiete nicht untersucht werden, auch wenn die Übertragung der Gebiete von Deutschland auf Polen schwer mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker in Einklang zu bringen ist. Der erste relevante Enteignungsakt war das Dekret des polnischen Komitees der Nationalen Befreiung vom 6. September 1944, womit alle landwirtschaftlich genutzten Grundstücke deutscher Staatsangehöriger zur Durchführung der Bodenreform unentgeltlich in das Eigentum des polnischen Staates überführt wurden. Zu diesem Zeitpunkt konnte Polen aber das Dekret in den von der Wehrmacht gehaltenen Ostgebieten praktisch noch nicht durchsetzen. Am 6. Mai 1945 folgte dann das Gesetz über das verlassene und aufgegebene Vermögen, durch das sämtliches Vermögen deutscher Staatsangehöriger als aufgegeben bezeichnet und unter die Verwaltung des polnischen Finanzministeriums gestellt wurde. Das Gesetz über die Übernahme der Grundzweige der nationalen Wirtschaft in das Eigentum des Staates vom 3. Januar 1946 ordnete die entschädigungslose Überführung des Eigentums der Deutschen an Wirtschaftsunternehmen in das Eigentum des polnischen Staates an. Schließlich ging nach dem Dekret des Ministerrats vom 8. März 1946 über das verlassene und ehemals deutsche Vermögen sämtliches Vermögen der Deutschen kraft Gesetzes entschädigungslos in das Eigentum des polnischen Staates über.

Diese Maßnahmen waren auch nach der zur damaligen Zeit geltenden Rechtslage völkerrechtswidrig. Das Völkerrecht stellt es grundsätzlich in das Ermessen des Staates, wie er die Eigentumsordnung in seinem Staatsgebiet regelt. Soweit diese Maßnahmen Inländer betreffen, sind diese grundsätzlich ohne völkerrechtlichen Belang, denn die Frage der Rechtmäßigkeit der Umgestaltung der Eigentumsordnung ist ein rein innerstaatliches Problem.

Betrifft die Änderung der Eigentumsordnung jedoch auch das Privatvermögen von Personen einer anderen Staatsangehörigkeit als der des enteignenden Staates, so ist diese Änderung auch von internationalem Belang und daher völkerrechtlichen Regeln unterworfen. Der enteignende Staat hat das völkerrechtliche Fremdenrecht und die fundamentalen Menschenrechte zu beachten. Da die Vertriebenen keine polnischen Staatsbürger sind oder waren, sind sie für den enteignenden Staat Polen Ausländer. Dies folgt auch aus dem Wortlaut der maßgeblichen Dekrete und dem Umstand der Vertreibung.

Das völkerrechtliche Fremdenrecht verbietet nicht grundsätzlich die Enteignung von Ausländern. Andererseits ist auch nicht eine Gleichbehandlung mit den Inländern unbedingt ausreichend. Vielmehr sind bei der Enteignung von Ausländern völkerrechtliche Mindeststandards zu beachten, wonach die Enteignungen überwiegend im öffentlichen Interesse liegen müssen und nicht diskriminierend, willkürlich und entschädigungslos erfolgen dürfen. Für völkerrechtliche Enteignungen gilt also der Grundsatz der Entschädigungspflicht. An den Enteigneten ist eine prompte, adäquate und effektive Entschädigung zu leisten. Eine solche Entschädigung ist nur dann "adäquat", wenn sie dem vollen Wert des enteigneten Gegenstandes entspricht. Effektiv ist die Entschädigung, wenn sie in frei transferierbarer und konvertierbarer Währung ausgezahlt wird.

Legt man diese internationalen Mindeststandards auf die Enteignung der Deutschen an, so läßt sich die Rechtswidrigkeit der Enteignungen aus mehreren Gründen feststellen. Enteignungen, die völkerrechtswidrigen Zielen dienen, können schon nicht im öffentlichen Interesse liegen. Da die Enteignung der völkerrechtswidrigen Vertreibung diente, konnte sie keinem öffentlichen Zweck dienen.

Die Enteignungen der Deutschen verstoßen aber auch gegen das Diskriminierungsverbot. Sie waren Teil der Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung, die der Ausrottung des deutschen Volkstums in den Ostgebieten dienten. Grundbesitzer anderer als deutscher Nationalität waren von den Enteignungen nicht grundsätzlich betroffen. Zwar konnten auch diese ab einer bestimmten Mindestfläche im Rahmen der Bodenreform enteignet werden, erhielten aber dafür -anders als die Deutschen - entweder Ersatzland oder eine Monatsrente. Es liegt hier also eine Diskriminierung der Deutschen aus ethnischen Gründen vor.

Damit war die Enteignung der deutschen Grundbesitzer an sich völkerrechtswidrig. Außerdem hätte sie keinesfalls entschädigungslos erfolgen dürfen. Diese Völkerrechtsverletzungen hat Polen grundsätzlich wiedergutzumachen.

Die Wiedergutmachung hat soweit möglich alle Folgen des Unrechtstatbestandes zu beseitigen. Bei materiellen Schäden ist daher grundsätzlich der frühere Zustand wiederherzustellen. Daraus folgt, daß den früheren Eigentümern sämtlicher Eigentumsrechte wieder übertragen werden müssen. Soweit das Eigentum nicht mehr im Besitz des Enteigners ist, sondern Dritten zu Eigentum übertragen worden ist, gilt der Grundsatz, daß die völkerrechtliche Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß dritte Personen an dem Grundbesitz private Rechte erworben haben. Der enteignende Staat ist in diesem Fall verpflichtet, sich durch Enteignung den Gegenstand zu verschaffen und an den früheren rechtmäßigen Eigentümer zu übertragen. Der Heimatvertriebene, der für sein altes Eigentum keine Verwendung mehr hat, hat Anspruch auf Schadensersatz in Geld.

Allerdings gilt im Völkerrecht überwiegend der Grundsatz der Mediatisierung des Einzelmenschen. Der einzelne Mensch wird im allgemeinen weder als Subjekt noch als Objekt eines völkerrechtlichen Unrechts anerkannt. Viele völkerrechtliche Unrechtstatbestände beziehen sich zwar auf Schäden, die einem Menschen zugefügt werden, infolge der Mediatisierung des Menschen wird aber nicht der Mensch als verletzt angesehen, sondern es wird fingiert, daß in der Person des Geschädigten dessen Heimatstaat geschädigt wurde. Ein Einzelner kann also Entschädigungsansprüche gegen einen Staat in der Regel nur vorbringen, wenn sein Heimatstaat diesen Anspruch im eigenen Namen geltend macht. Der Einzelmensch ist in der Regel selbst kein Träger völkerrechtlicher Rechte.

Alle Heimatvertrieben haben Anspruch auf Schadensersatz

Eine Ausnahme von diesem Prinzip findet sich in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Sie verleiht allen Menschen, die sich durch die Verletzung eines in dieser Konvention anerkannten Rechts durch einen Vertragsstaat beschwert erachten, die Möglichkeit der Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Die von der Preußischen Treuhand angekündigten Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte könnten allerdings daran scheitern, daß die Enteignungen vor Abschluß der Europäischen Menschenrechtskonvention 1950 durchgeführt wurden und Polen der Konvention erst 1990 beigetreten ist. Grundsätzlich gelten die darin verbürgten Menschenrechte für Polen nur für Sachverhalte nach 1990. Andererseits hat die Europäische Kommission für Menschenrechte sich auf den Standpunkt gestellt, daß einem Rechtszustand durch seine bloße Fortdauer Eingriffsqualität im Hinblick auf die Menschenrechte zukommen kann, es sei lediglich zwischen den Zeiträumen vor und nach Inkrafttreten der Konvention zu unterscheiden. In bezug auf Enteignungsmaßnahmen hat die Kommission diese Überlegungen bisher aber immer abgelehnt. In einer jüngeren Entscheidung vom Juni diesen Jahres hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte andererseits einer Klage auf Entschädigung eines bei Krakau lebenden Polen stattgegeben, der 1944 im heute ukrainischen Lemberg geboren und als Kind mit seinen Eltern vertrieben wurde.

Wegen der Mediatisierung des Bürgers im Völkerrecht können die völkerrechtlichen Wiedergutmachungsansprüche nicht auf anderem Wege von den betroffenen Privatpersonen im eigenen Namen gegen Polen geltend gemacht werden. Die Wiedergutmachungsansprüche müssen also von der Bundesrepublik im Wege des diplomatischen Schutzes eingefordert werden. Zuvor haben die Alteigentümer aber ihre Ansprüche vor den nationalen Gerichten durchzusetzen, soweit dies nicht von vornherein aussichtslos erscheint, was bei der rechtlichen Lage in Polen der Fall sein dürfte. Nach dem völkerrechtswidrigen polnischen Recht bestehen Eigentumsansprüche der betroffenen Personen nicht. Polen selbst hat die Enteignungen stets gerechtfertigt und damit die völkerrechtliche Verantwortlichkeit verneint.

Die Bundesregierung ist in ihrer Entscheidung über die Wahrnehmung des diplomatischen Schutzes nicht frei. Art. 14 Abs. 1 GG untersagt nicht nur den staatlichen Eingriff in das Eigentum, sondern ist wie jedes andere Grundrecht Bestandteil der objektiven Werteordnung der Verfassung und verlangt, daß sich die Bundesrepublik Deutschland bei der Ausübung der auswärtigen Gewalt schützend vor die vermögenswerten Ansprüche der Bundesbürger stellt. Dies folgt auch aus Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die auswärtige Gewalt bei allen nach außen gerichteten Aktionen an die Grundrechte gebunden ist.

Wie auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, "obliegt den Organen der Bundesrepublik Deutschland von Verfassungswegen die Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten". Die Rechtsprechung räumt der Bundesregierung allerdings einen weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage ein, wann und in welcher Weise Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn unter bestimmten Voraussetzungen der Schutzanspruch gegen den Verletzerstaat nicht erhoben wird, weil etwa eine bessere Gelegenheit abgewartet werden soll. Es ist aber zu unterscheiden, ob auf die Ausübung des diplomatischen Schutzes nur in einer konkreten Situation verzichtet wird oder ob dies endgültig geschieht. Ein endgültiger Verzicht verletzt das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht der Enteigneten.

Lastenausgleichszahlungen dienten nur der Eingliederung

Wenn der Bundeskanzler aber offiziell erklärt, daß "weder die Bundesregierung noch andere ernst zu nehmende politische Kräfte in Deutschland" individuelle Forderungen enteigneter Heimatvertriebener unterstützen, so ist darin eine endgültige verfassungswidrige Verweigerung des diplomatischen Schutzes zu sehen. Gegen diese Schutzverwehrung können die Betroffenen vorgehen. Der Anspruch des Einzelnen auf Gewährung des diplomatischen Schutzes kann mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin, aber auch durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden.

Andererseits kann dem Wortlaut der Erklärung des Bundeskanzlers kein endgültiger Verzicht auf die Ansprüche entnommen werden. Die Bundesregierung verneint nur eine Unterstützung der noch bestehenden Ansprüche. Kraft ihrer Personalhoheit kann die Bundesrepublik zwar auch auf Rechte ihrer Staatsangehörigen verzichten. Dafür wäre aber eine eindeutige Erklärung notwendig, die sich aus sich selbst erschließt.

Verweigert die Bundesregierung endgültig die Wahrnehmung des diplomatischen Schutzes, so führt dies auch zu Entschädigungsansprüchen gegen die Bundesrepublik. Auch die Lastenausgleichszahlungen durch die Bundesrepublik Deutschland können den Alteigentümern in diesem Fall nicht entgegengehalten werden. Diese dienten der Eingliederung der Vertriebenen durch gezielte Maßnahmen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Die Entschädigungsleistungen sollten nur einen vorläufigen Ausgleich von Kriegsfolgelasten zwischen den Opfern der Vertreibung und den weniger schwer betroffenen Bevölkerungsteilen schaffen. Sie sind in ihrer Höhe niemals eine adäquate Entschädigung für das verlorene Eigentum.

Foto: Polens Staatspräsident Aleksander Kwasniewski mit Gerhard Schröder am 1. August in Warschau: Verwehrung des Schutzes


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