© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 46/04 05. November 2004

Nur ein Vertrag
Da es kein EU-Volk gibt, kann es auch keine EU-Verfassung geben
Alain de Benoist

Die Unterzeichnung der europäischen Verfassung am vergangenen Freitag in Rom wurde allseits als bedeutender Vorwärtsschritt in der Geschichte der Europäischen Union präsentiert. Einen Schritt sind die 25 Mitgliedsstaaten damit gewiß gegangen - ob er aber so bedeutsam ist, wie er dargestellt wird, ist fraglich.

Schon die Bezeichnung "Verfassung" führt in die Irre. Streng genommen erfordert die Entstehung einer Verfassung als Grundvoraussetzung die Existenz einer konstitutiven (verfassunggebenden) Gewalt. Diese grundsätzliche Überlegung ist jedoch zu keiner Zeit berücksichtigt worden. Nicht etwa das "europäische Volk" hat die vorliegende Verfassung ausgerufen, sondern ihr Wortlaut ist zwischen Regierungen und Staatschefs ausgehandelt worden.

Statt um eine Verfassung handelt es sich demnach um eine Art Vertrag mit Verfassungsrang, der gemäß einem quasi-diplomatischen Verfahren angenommen wurde - was etwas völlig anderes ist. Eine Verfassung ist ein Text besonderer Art, der von vornherein für alle und für jeden Gültigkeit beansprucht, ein Vertrag eine Abmachung zwischen Staaten, die den Willen der einzelnen Unterzeichner in den Vordergrund stellt, sich an sie zu halten.

Der Begriff der konstitutiven Gewalt ist ein eminent demokratischer. Er ist eng verbunden mit dem Gedanken der Volkssouveränität, das heißt mit der Vorstellung, daß in letzter Instanz allein der von den Mitgliedern einer politischen Gemeinschaft zum Ausdruck gebrachte Wille die Ausübung von Macht oder Zwang rechtfertigen kann.

Zwischen der Verfassung und der verfassunggebenden Gewalt besteht eine offensichtliche Kausalbeziehung. Jedoch sind diese beiden Begriffe nicht gleichbedeutend und können sich sogar widersprechen. Per Definition ist die Verfassung konservativ: Sie ist für die Dauer gemacht, die konstitutive Gewalt hingegen muß ständig bereit sein, sie in Frage zu stellen, zu ergänzen oder zu ändern. Seit dem Beginn der Neuzeit existieren deswegen zwei gegensätzliche Vorstellungen von dem Verhältnis zwischen Verfassung und verfassunggebender Gewalt.

Die amerikanische mißt der konstitutiven Gewalt zum Zeitpunkt der Verfassungsgebung große Bedeutung zu (We, the people of the United States), um ihr anschließend jegliche Eingriffsmöglichkeit zu entziehen. In den USA hat das Volk sein Aufsichtsrecht über die Verfassung an den Obersten Gerichtshof verloren, der die alleinige Macht hat, über die Verfassungskonformität von Gesetzen und die Notwendigkeit zu entscheiden, Nachbesserungen (amendments) vorzunehmen.

Völlig anders gestaltet sich die französische Vorstellung. Sie beschränkt die Rolle der konstitutiven Gewalt nicht auf den Zeitpunkt der Verfassungsgebung, sondern institutionalisiert sie als Gewalt, die über der Verfassung steht und diese jederzeit verändern oder außer Kraft setzen kann. Weil das Gesetz aus dem Willen der Allgemeinheit hervorgehen soll, der sich an der Wahlurne ausdrückt, übt hauptsächlich die Legislative (die parlamentarische Volksvertretung) die Funktion der konstitutiven Gewalt aus. Deren Befugnisse wurden freilich in der V. Republik mit der 1974 beschlossenen Verfassungsänderung stark eingeschränkt. Seither wird die Verfassungsmäßigkeit der wichtigsten Gesetze vor ihrem Inkrafttreten überprüft, was eine Verlagerung der konstitutiven Gewalt auf den Verfassungsrat bedeutet.

Parallel zu dieser Entwicklung ist zum einen das Recht zunehmend internationalisiert, zum anderen sind demokratische Verfahren der Ideologie der Menschenrechte untergeordnet worden. Die europäische Verfassung paßt genau in diesen Rahmen, denn sie korrespondiert mit der Entstehung eines neuen Nomos der Erde, dessen Schwerpunkt nicht mehr das Verfassungsrecht der Einzelstaaten, sondern das humanitäre Völkerrecht bildet.

An dieser Stelle kann der Wortlaut der europäischen Verfassung nicht im Detail diskutiert werden. Am meisten bedürfen wohl jene Artikel der Diskussion, in denen den Wirtschaften eine liberale Ausrichtung vorgeschrieben wird (eine um so erstaunlichere Festlegung, als es nicht Aufgabe einer Verfassung ist, über Wirtschaftsformen zu bestimmen), vor allem aber Artikel 40, der verfügt, daß "bei der Umsetzung der engeren Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidigung die beteiligten Staaten eng mit der Nordatlantikvertrags-Organisation zusammenarbeiten" und jede gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik mit der Politik der Nato "vereinbar" sein muß. Diese Bestimmung, die die Autonomie der europäischen Außenpolitik von vornherein beschneidet, gefährdet die Unabhängigkeit Europas.

Es gibt aber genug andere Themen, die im Verfassungstext wohlweislich vermieden werden: die Frage der Sprache Europas, die Frage seiner Hauptstadt, die Frage seiner Außengrenzen, die Frage der Anwendungsmodalitäten des Gemeinschaftsrechts, die Frage der Finanzierung des EU-Haushalts etc.

All diese dringlichen Probleme werden peu à peu zutage treten. Somit wird sich sehr schnell herausstellen, inwieweit diese Verfassung, die darauf zugeschnitten ist, für alle akzeptabel zu sein, diese allgemeine Zustimmung nur zu dem Preis erreichen konnte, das Wesentliche nicht zu thematisieren. 


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