© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 06/05 04. Februar 2005

PRO&CONTRA
DNA-Analysen ausweiten?
Bernd Carstensen / Reinhard Vetter

Wir fordern seit vielen Jahren eine praxisgerechtere Anwendung der DNA-Gesetzgebung. Einen richterlichen Beschluß zur Untersuchung dieser sogenannten "anonymen", einer Person nicht sofort unmittelbar zuzuordnenden Spuren halten wir sowohl aus rechtlichen als auch aus ganz praktischen Gründen für absolut verzichtbar.

Wir fordern eine absolut gleiche Anwendungsmöglichkeit wie bei allen anderen Tatortspuren auch, also die Veranlassung einer Untersuchung, Klassifizierung und Speicherung der Spuren unmittelbar durch die Kriminalpolizei. Eine Widerspruchsmöglichkeit ist gesetzlich vorgesehen. Die Entnahme einer Speichelprobe der Mundschleimhaut eines Tatverdächtigen soll zur Standardmaßnahme einer ED-Behandlung werden. Schon jetzt muß der ermittelnde Kriminalbeamte die Notwendigkeit der ED-Behandlung (Foto, Fingerabdruck, Beschreibung körperlicher Merkmale) begründen. Lediglich 14 Prozent aller Tatverdächtigen eines Jahres sind somit von einer ED-Behandlung betroffen.

Unsere Forderung ist, daß die Entnahme einer DNA-Speichelprobe nicht auf den Straftatenkatalog des Paragraphen 81 g StPO (Verbrechen, Sexualdelikte pp.) beschränkt bleibt, sondern auf alle Straftaten ausgedehnt wird. Kriminologische Untersuchungen belegen, daß bis zu 70 Prozent aller Sexualtäter in Verlauf ihrer vorherigen kriminellen Karriere Straftaten begehen, die nicht im Bereich der Sexualdelikte liegen. Die Abnahme einer Speichelprobe in diesen Deliktsfeldern würde im hohen Masse mögliche Opfer eines Sexualdeliktes schützen. Untersuchungsgegenstand der Analyse ist der nicht-codierende Bereich der DNA. Nach Erstellung einer mathematischen Formel, die keinerlei Hinweis auf Erbkrankheiten oder Persönlichkeit des Täters zuläßt, muß die Probe vernichtet werden. Mehr Untersuchung wird von den Kriminalisten nicht gefordert.

 

Bernd Carstensen ist stellvertretender Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter.

 

 

Die DNA-Analyse greift wesentlich tiefer in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein als der bloße Fingerabdruck. Das Risiko, daß Unbeteiligte betroffen sind, ist wesentlich größer: Eine Schuppe oder ein Haar verliert man als Unbeteiligter an einem früheren oder späteren Tatort im Vorbeigehen leichter, als daß man einen Fingerabdruck hinterläßt.

Sie erlaubt auch jetzt schon tiefere Einblicke als der Fingerabdruck. Schon heute können auch aus den nicht-codierenden Merkmalen Schlüsse auf bestimmte äußere Körpermerkmale und einzelne Krankheiten gezogen werden.

So führen Experten aus, daß wegen der Nachbarschaft und der gemeinsamen Vererbung von dem als Marker genutzten STR auf das Gen geschlossen werden könne. Das gilt für bestimmte Krankheiten, äußere Erscheinungsmerkmale und die Herkunft. Welche Erkenntnisse in Zukunft gezogen werden können, ist mit der Weiterentwicklung der Wissenschaft völlig offen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Regelung mit der Begründung bejaht, daß die Genanalyse zur Verhinderung zukünftiger Straftaten nur bei Genehmigung eines Richters unter der Voraussetzung von schweren Straftaten und der begründeten Befürchtung in Frage komme, daß der Betroffene weiter schwere Straftaten begehen werde. Es hat weiter betont, daß das aber nur dann gelte, wenn tatsächlich die Vortat im Einzelfall auch eine erhebliche Straftat sei, das bloße Vorliegen einer Katalogtat genüge nicht. Inwieweit unter diesen Vorgaben Öffnungen möglich sind, bedarf sorgfältiger Prüfung. Wenn Erweiterungen in Frage kommen, sollten sie auf jeden Fall als befristetes Zeitgesetz erlassen werden, damit dann entschieden werden muß, ob eine erleichterte Anwendung nach dem dann aktuellen Stand der Wissenschaft weiter gerechtfertigt werden kann.

 

Reinhard Vetter ist Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz.


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