© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 08/05 18. Februar 2005

Schmidt-Jortzig dämpft Hoffnungen
Enteignungen: Ehemaliger Justizminister äußert sich zum Bodenreform-Verfahren vor dem Gerichtshof in Straßburg
Klaus Peter Krause

Der frühere Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig befürchtet, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg für die politisch Verfolgten in der Sowjetischen Besatzungszone ("Bodenreformopfer") kein obsiegendes Urteil aussprechen wird. Er glaubt, daß sich das Gericht mit seiner Entscheidung "irgendwie rausmogeln könnte".

Diese "gefühlsmäßige" Einschätzung hat der Rechtswissenschaftler und Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht der Universität Kiel in einem Gespräch mit der Bürgerbewegungsgruppe Studenten für den Rechtsstaat e.V. geäußert. Die Gruppe besteht seit 1995 und setzt sich dafür ein, daß die politische Verfolgung in jener SBZ-Zeit (1945 bis 1949), verharmlosend als "Bodenreform" dargestellt, wiedergutgemacht wird und deren Opfer rehabilitiert werden ( www.webkreis.org ). Dies haben deutsche Behörden und Gerichte bisher pauschal verweigert, wenn auch in etlichen Einzelfällen bereits Erfolge erzielt worden sind.

Für den Bundestag kaum noch ein Thema

Aber auch bei einem für die Opfer negativen Urteil wäre in dessen Begründung, wie Schmidt-Jortzig meint, sicher noch einiges enthalten, mit dem erneut Bewegung in die Politik kommen könne. Allerdings ist er skeptisch: Im Bundestag sei die Teilnahmslosigkeit gegenüber den Rechtswidrigkeiten gegen die SBZ-Opfer in einer kaum noch vorstellbaren Weise gewachsen. Daher könne er sich zu dieser Thematik, wenn der EGMR entschieden habe, höchstens eine Aktuelle Stunde vorstellen oder einige Kleine Anfragen. Eine Große Anfrage mit einer ihr folgenden Debatte im Parlament werde wohl nur dann kommen, wenn der Gerichtshof den Tenor seiner Entscheidung so formulieren würde: "Die Bundesrepublik hat gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen. Ihr wird aufgegeben, die Folgen jetzt neu zu regeln."

Die Opfer in diesem einen Verfahren greifen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) an; es verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Sollte der Gerichtshof dieses Gesetz allerdings doch für konventionswidrig halten, dann muß sich Deutschland, wie Schmidt-Jortzig weiterhin ausführt, nach der Entscheidung richten und der Gesetzgeber von sich aus tätig werden. "Auch das Bundesverfassungsgericht sieht es so. Daß dem so ist, ist unstreitig." In dem anderen Verfahren vor dem EGMR, das die Erben der einstigen Empfänger von Bodenreformland anstrengten und das sich ebenfalls gegen den deutschen Staat richtet, ist Schmidt-Jortzig für die Beschwerdeführer zuversichtlich; hier vermutet er, daß die Entscheidung zu Lasten der Bundesrepublik ausgeht. Das sehen andere Rechtskundige allerdings genau umgekehrt.

Zu den Versuchen des Bundesverfassungsgerichts, mit zwei Entscheidungen im Oktober 2004 die Bedeutung von EGMR-Urteilen herunterzuspielen und die Entscheidungsfindung in den beiden gegen Deutschland gerichteten Beschwerden offenbar zu beeinflussen, meint Schmidt-Jortzig: Sicherlich versuche das Verfassungsgericht eine gewisse Einflußnahme. Es könne aber durchaus sein, daß dies wie auch die angestrengte deutsche Lobby-Arbeit in Straßburg das Gegenteil bewirke. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der einen Entscheidung vom 26. Oktober 2004 unter anderem dies ausgeführt: Zwar müsse der deutsche Staat auf seinem Territorium garantieren, daß die elementaren Grundsätze des Völkerrechts unversehrt blieben. Aber wenn das Völkerrecht verletzt sei, sei er nur verpflichtet, "einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen", und zwar nur "nach Maßgabe seiner Verantwortung" und nur "im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten". Eine Pflicht, das in der SBZ-Zeit entschädigungslos entzogene Eigentum zurückzugeben, folge daraus nicht. Die Entscheidung, dieses Eigentum nicht zurückzugeben, verstoße nicht gegen die verfassungsrechtliche Pflicht, Völkerrecht zu respektieren.

Verstoß gegen die Pflicht, Völkerrecht zu respektieren

Diese Haltung bezeichnet Schmidt-Jortzig als "reichlich problematisch". Die Eigentumsentziehungen von damals seien unbestrittenermaßen völkerrechtswidrig. Wenn die Möglichkeit zur Rückgabe bestehe, was bei den in Staatshand befindlichen Vermögenswerten der Fall sei, und man dann sage, es genüge, ein bißchen Entschädigung zu zahlen, "dann ist dies sehr überraschend und etwas abenteuerlich".

Ob aber die Europäische Menschenrechtskonvention die Rückgabe wirklich eindeutig regelt, hält Schmidt-Jortzig für nicht ganz so eindeutig. Die Konvention sei im Zusatzprotokoll mit dem Eigentumsschutz eher karg und nur begrenzt ergiebig; erst die Rechtsprechung habe daraus etwas gemacht. Es werde völkerrechtlich zu beurteilen sein, ob der Staat unstrittige Menschenrechtsverletzungen auszugleichen habe. Wenn ja, gehe das nur durch Rückgabe und nur mit Hilfe des Allgemeinen Völkerrechts. Daß sich die Europa-Richter vom Spruch der Karlsruher Richter sehr beeindrucken lassen, glaubt Schmidt-Jortzig nicht. Die Vorstellung in Karlsruhe von einer "Annäherung ans Völkerrecht" möge man gewiß nur in bestimmten Situationen akzeptieren, nämlich dann, wenn es unverhältnismäßig aufwendig sei, den völkerrechtsgemäßen Zustand herzustellen. "Aber das ist in diesem Fall ja überhaupt nicht so."

Schmidt-Jortzig bekräftigt in dem Gespräch, daß eine Rückgabe nach den gesetzlichen Texte nie verboten war, im Gegenteil: "Sie war politisch machbar, allein der politische Wille hierzu war nicht vorhanden. Und auch heute wäre der Weg noch offen, nichts hindert die Politiker daran." Im Text sei von "Ausgleichsleistungen" die Rede, und das sei nun einmal der Oberbegriff für vieles, was man sich als Wiedergutmachung vorstellen könne: Schadensersatz, Aufwendungserstattung, Entschädigung, Naturalrestitution. "Das sieht auch das Bundesverfassungsgericht so."

Den Beschwerdeführern in Straßburg hält Schmidt-Jortzig vor, daß sie sich aus zwei Gruppen mit unterschiedlicher Interessenlage zusammensetzen. Die eine wolle vor allem eine aufgebesserte Entschädigung, die andere ihr Eigentum in natura zurückhaben und sich auf Entschädigung nicht einlassen. Schmidt-Jortzig hält es für besser, eine einheitliche Linie zu verfolgen und in jedem Fall auf Rückgabe zu bestehen, wo diese möglich ist. "Manche Kläger sind nach meinem Gerechtigkeitsempfinden zu schnell bereit, sich mit Entschädigungen abzufinden. Auch Jüngere, die in die Heimat der Vorfahren nicht mehr zurückkehren wollten, sollten auf Rückgabe bestehen und dann selbst verkaufen oder verpachten."


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