© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 19/05 06. Mai 2005

Im Strudel der Tabus
Fritz Schenk analysiert den "Fall Hohmann": Die Neuauflage seines Erfolgsbuches wurde um das CDU-Parteigerichtsverfahren erweitert
Detlef Kühn

Am Tag der deutschen Einheit im Jahre 2003 hält der CDU-Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann in seinem Wahlkreis eine Festrede, in der er sich unter anderem bemüht, die Deutschen gegen den immer wieder auflebenden Vorwurf der kollektiven Schuld an nationalsozialistischen Verbrechen in Schutz zu nehmen. In diesem Zusammenhang erörtert er die Verbrechen der Bolschewiki nach der Oktoberrevolution 1917 und weist auf die historisch unbestrittene Tatsache hin, daß in der bolschewistischen Führung Politiker jüdischer Herkunft überproportional im Vergleich zum jüdischen Anteil an der Bevölkerung Rußlands vertreten waren. Das Ergebnis seiner von Verurteilung aller Verbrechen getragenen Ausführungen ist eindeutig: "Daher sind weder 'die Deutschen' noch 'die Juden' ein Tätervolk. (...) Die Gottlosen mit ihren gottlosen Ideologien, sie waren das Tätervolk des letzten, blutigen Jahrhunderts." Die Festrede, die ins Internet gestellt wurde, erregte bei den Anwesenden und in der Ortspresse weder besonderes Aufsehen noch gar Widerspruch.

Dies änderte sich, als vier Wochen später Tagesschau und Tagesthemen der ARD am 30. Oktober die Rede aufgriffen und - unter Verschweigung der Schlußfolgerungen Hohmanns - zu dem Ergebnis kamen: "Juden als Massenmörder also - so die Anklage." In der Presse hieß es danach: "CDU-Abgeordneter hält antisemitische Rede" und "CDU-Politiker nennt Juden 'Tätervolk'". Gegen diese eindeutige, wenn auch falsche Tendenz in fast der gesamten veröffentlichten Meinung hatte Hohmann keine Chance: Er wurde zuerst aus der Bundestagsfraktion, dann auch aus der CDU ausgeschlossen. Hohmanns Beschwerde wies das CDU-Bundesparteigericht zurück. Er wird nun sein Recht vor den ordentlichen Gerichten suchen.

An der Basis der Union gab es allerdings einen Aufstand, wie er in der deutschen Parteiengeschichte ohne Vorbild ist. Tausende protestierten gegen die Behandlung des Abgeordneten mit dem viertbesten Erststimmenergebnis in Deutschland. Eine Bürgerinitiative unter Führung des Journalisten Fritz Schenk veröffentlichte Anzeigen in der überregionalen Presse, bekundete "kritische Solidarität mit Martin Hohmann" und verlangte "eine offene, faire Debatte - gegen Partei- und Fraktionsausschlußverfahren". Den Appell an Angela Merkel und Edmund Stoiber unterzeichneten bis zum 9. Februar 2005 9.213 Bürger, die alle namentlich und oft mit Angaben zu Beruf und Parteizugehörigkeit in dieser Dokumentation genannt werden.

Die zweite Auflage wurde überarbeitet und um wichtige Dokumente erweitert, darunter der Beschluß der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, mit dem die Beschwerde des Zentralrats der Juden in Deutschland gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft in Fulda verworfen wird. Beide Instanzen der Staatsanwaltschaft kamen zu dem Ergebnis, daß Hohmanns Rede vom 3. Oktober 2003 "strafrechtlich weder eine Volksverhetzung im Sinne des Paragraphen 130 Strafgesetzbuch noch eine Beleidigung gemäß der Paragraphen 185 bis 189 Strafgesetzbuch" enthält.

Diese Erkenntnisse konnten jedoch die CDU-Parteischiedsrichter nicht milde stimmen. Auch ihre Entscheidungen werden dokumentiert, einschließlich des bemerkenswerten abweichenden Votums des Bundesparteirichters Friedrich W. Siebeke. Er allein kommt zu dem Ergebnis, Hohmann dürfe nicht aus der CDU ausgeschlossen werden, weil er bereits vom Präsidium rechtswirksam gerügt worden sei und diese Rüge akzeptiert habe, wodurch Verbrauch der Strafklage eingetreten sei. Außerdem sei der CDU durch Hohmanns Rede nicht der für einen Ausschluß erforderliche schwere Schaden entstanden. Dieses Sondervotum wird sicherlich bei Hohmanns weiteren juristischen Schritten, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht, eine erhebliche Rolle spielen.

Das sorgfältig edierte Buch mit Personenregister und Register der ausgewerteten Medien verbindet die einzelnen Dokumente durch Kommentare von Fritz Schenk. Hier wird auch auf den erheblichen politischen und sogar wirtschaftlichen Druck hingewiesen, dem sich Sympathisanten Hohmanns ausgesetzt sehen. Letztlich geht es im Fall Hohmann um die Frage, ob ein Deutscher auf Fehlverhalten von Juden hinweisen darf, ohne sich dem Vorwurf des Antisemitismus oder der Relativierung nationalsozialistischen Unrechts auszusetzen. "Im Prinzip", würde Radio Eriwan sagen, gestatte das Grundrecht auf Meinungsfreiheit dies, erst recht, wenn es sich um einen Abgeordneten handelt, der unabhängig und nur seinem Gewissen unterworfen sein soll.

Wer sich aber in gutem Glauben auf die Verfassung verläßt, merkt bald, daß er sich in einem hochgradig tabuisierten Gelände bewegt, wo als Mindeststrafe für Verletzungen des Tabus die völlige Ausgrenzung droht. Das Spannungsverhältnis zwischen Tabu und Verfassung macht die Lektüre der Dokumentation auch interessant für den, dem innerparteiliche Demokratie und Meinungsfreiheit in der Union eigentlich gleichgültig sind. Der Fall ist von grundsätzlicher Bedeutung für alle, die sich das Recht auf eine eigene Meinung nicht abschneiden lassen wollen.

Foto: Martin Hohmann nach seinem CDU-Ausschluß: Als Mindeststrafe die völlige Ausgrenzung

Fritz Schenk: Der Fall Hohmann... und kein Ende. Mit dem Text des "Sondervotums" des Bundesparteigerichts der CDU, erweiterte und überarbeitete Neuauflage. München 2005, Universitas Verlag, 318 Seiten, gebunden, 16,90 Euro

 

Detlef Kühn war bis 1991 Präsident des Gesamtdeutschen Instituts in Bonn und von 1992 bis 1999 Direktor der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien.


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