© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 36/05 02. September 2005

Rücksicht auf die Politik
Karlsruhe hält die Bundestagsauflösung nicht für verfassungswidrig
Friedrich Karl Fromme

Beim Bundesverfassungsgericht gilt der lobenswerte Brauch, die Verkündung einer Entscheidung mit der vollständigen Begründung zu verbinden. Der Zweite Senat ist bei dem Urteil vom 25. August, mit dem die Auflösung des Bundestages durch Bundespräsident Köhler für verfassungsgemäß erklärt wurde, davon abgewichen. Dabei war Rücksicht auf die Politik im Spiel. Dreieinhalb Wochen vor den Wahlen wußten Wähler und Politiker, daß der Termin steht.

Vor allem kann sich nun die Verwaltung, die sich in der Stille vorbereitet hat, auf den Wahltermin einstellen. Die "Wahlurnen" genannten Pappkästen mit Schlitz können abgestaubt, Wahlunterlagen können gedruckt, Benachrichtigungen auf den Weg gebracht werden. Die Politiker hatten schon vor dem Urteil angefangen mit dem Aufstellen der Kandidaten.

Es wird noch in Erinnerung sein, daß der Bundeskanzler und der SPD-Chef nach der Ankündigung, sie wollten vorzeitige Neuwahlen, alles getan haben, um die verfahrensmäßige Voraussetzung zu erreichen. Die eigene Mehrheit, bestehend aus den Abgeordneten von SPD und Grünen, mußte veranlaßt werden, die Bitte des Kanzlers abzuschlagen, ihm das Vertrauen auszusprechen.

In der von Vizepräsident Winfried Hassemer vorgetragenen Begründung heißt es, der Kanzler müsse "plausibel" darlegen können, daß ihm der Verlust der Handlungsfähigkeit drohe, und er müsse sich auf "Tatsachen" stützen. Solche Tatsachen führt Richter Hans-Joachim Jentsch in seinem Sondervotum an, in dem er sagt, die Bundestagsauflösung sei verfassungswidrig.

Als Tatsache, die belegt, daß die Einschätzung des Kanzlers falsch sei, ihm fehle es an der steten Unterstützung seiner Politik durch seine Mehrheit, macht der Karlsruher Richter geltend, daß die Regierung Schröder seit 2002 keine Abstimmung im Bundestag verloren habe und daß sie, wenn es nötig war, die "Kanzlermehrheit" (die Hälfte der Stimmen des Bundestages plus einer) bekommen habe. Sogar für die in der SPD umstrittene Wahl von Reinhold Robbe zum Wehrbeauftragten, sicher keine Schicksalsfrage für die Regierung, konnten Schröder und Müntefering die merkwürdigerweise hier nötige "Kanzlermehrheit" ertrotzen.

Als Beleg für die berechtigte Ungewißheit Schröders über die "stetige Unterstützung" seiner Koalition führt das Gericht Wolkiges an. Partei- und Fraktionschef Franz Müntefering - eben der Mann, der unmittelbar nach der Verneinung des Vertrauens im Bundestag dortselbst erklärte, selbstverständlich habe "der Gerd Schröder" das volle Vertrauen von Partei und Fraktion - habe dem Kanzler vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen "gesagt", er habe "Sorge gehabt" (!) um die Handlungsfähigkeit von Partei und Fraktion. Das Urteil führt weiter die "Befürchtung" des Kanzlers an, daß bei der Durchsetzung der Agenda 2010 "abweichende Stimmen die Mehrheit gefährden würden".

Selbst wenn dies als vom Gericht geforderte "Tatsachen" hingehen könnte, wäre es eine sonderbare Art von Parlamentarismus, wenn eine Regierung nicht einmal "Sorge" haben darf vor "abweichenden Stimmen". Ein SPD-Abgeordneter hat dazu treffend gesagt, die Sozialdemokraten seien eben eine "lebendige Volkspartei". Anscheinend stimmt der Satz des gegen die Auflösung klagenden Grünen-Abgeordneten Werner Schulz doch, es gelte kein Vorrang des Parlaments sondern der des Kanzlers.

Das Urteil ist gesprochen. Wenn die endgültige Begründung vorliegt, wird sich die Staatsrechtslehre seiner annehmen. Es bedarf keiner seherischen Gaben, um zu vermuten, daß viele zu dem Schluß kommen, das Bundesverfassungsgericht habe auf die Wahrnehmung seiner Aufgabe verzichtet, auf die "richtige Anwendung der die politische Gewalt im Staate ordnenden Rechtsnormen des Grundgesetzes" zu achten. So steht es in dem Denkschriftenwechsel über den "Status des Bundesverfassungsgerichts" aus den frühen fünfziger Jahren.

Im ersten Urteil vom 16. Februar 1983 über die von dem frisch ins Amt gelangten Kanzler Kohl gestellte, zum Zweck der Auflösung des Bundestages manipuliert verneinte Vertrauensfrage hatte das Gericht das Manöver zwar hingehen lassen, aber angedeutet, ein weiteres Mal komme dergleichen nicht in Frage. Jetzt hat das Verfassungsgericht die Tore weit geöffnet. Es spricht sogar von einer "auf Auflösung gerichteten Vertrauensfrage", als ob das eine Vorkehrung der Verfassung sei. Dabei wollte sie mit der Konstruktion des Zusammenhangs von Parlamentsauflösung und abgelehnter Vertrauensfrage dem Kanzler ein Druckmittel an die Hand geben, eine auseinanderstrebende Mehrheit mit der Drohung der Auflösung unter Einigungsdruck zu setzen.

Die Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolf billigt in ihrem Sondervotum das Ergebnis der vorzeitigen Wahlen. Sie hält aber die Begründung für verfehlt. Das Gericht habe "eine bloße Kontrollfassade" aufgebaut. Wenn es so ist, wäre es besser, das Gericht beriefe sich offen auf die political question doctrine des US-Verfassungsprozeßrechts. Sie besagt, daß das oberste Gericht die Entscheidung ablehnt, wenn es einen Verfahrensgegenstand als durch und durch "politisch" erkennt. Man muß sich klar darüber sein, daß dann der verlockende Gedanke der Unterwerfung der Politik unter die Kontrolle des (Verfassungs-)Rechts aufgegeben wird.


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