© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 44/05 28. Oktober 2005

Polizei im Tarnanzug
Bundeswehr: SPD lehnt Einsatz in Deutschland ab / Streitkräfte auch ohne Grundgesetzänderung mit Befugnissen im Inland
Lars Grüning

Die Offensive ist im Ansatz steckengeblieben: Die Union konnte sich in den Koalitionsverhandlungen mit der SPD nicht mit ihrer Forderung durchsetzen, die Bundeswehr künftig auch für Aufgaben im Inneren einzusetzen. Mehrere Unionspolitiker, unter ihnen der designierte Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU), hatten sich noch Anfang der Woche dafür ausgesprochen, die Bundeswehr neben der Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz) und der Polizei in den Ländern mit Aufgaben der Inneren Sicherheit zu betrauen. Hierzu wäre eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Die Union hatte ihre Forderung unter anderem mit der Gefahr durch den internationalen Terrorismus begründet. Durch das verfassungsrechtlich umstrittene Luftsicherheitsgesetz ist die Luftwaffe in diesem Zusammenhang bereits in die innerstaatliche Terrorismusabwehr eingebunden.

Darüber hinaus sollte die Bundeswehr nach Vorstellungen der Union im Inland Polizeiaufgaben wie den Objektschutz übernehmen. Die Befürworter eines Einsatzes der Streitkräfte im Inneren weisen in diesem Zusammenhang auf andere Länder hin, in denen die Armee wenn erforderlich schon längst neben der Polizei eingesetzt werden kann. So nehmen beispielsweise die Nationalgarden (National Guards) der amerikanischen Bundesstaaten Polizeiaufgaben wahr. Umgekehrt gibt es aber auch Länder wie Frankreich, in denen bestimmte Polizeieinheiten (Gendarmerie) im Verteidigungsfalle militärisch eingesetzt werden.

Erinnern wir uns: Noch bis in die siebziger Jahre hinein wurden Wehrpflichtige in Deutschland nicht nur zur Bundeswehr, sondern auch im Bedarfsfalle zum Bundesgrenzschutz (BGS) eingezogen. Die Grundlage dafür bildete Artikel 12a des Grundgesetzes, der bis heute gilt. Ebenfalls bis in die siebziger Jahre hinein verfügte der BGS nach Kriegsvölkerrecht über den Kombattantenstatus und konnte somit an Kriegshandlungen genau wie die Bundeswehr teilnehmen. Damit ist offenkundig, daß die Vermischung von polizeilichen und militärischen Aufgaben und Ressourcen sowohl im In- als auch im Ausland auch ohne Grundgesetzänderung längst Realität ist.

Gewerkschafter warnen vor Überforderung

Ist also die Frage, ob polizeiliche und militärische Aufgaben gekoppelt werden sollten, überflüssig? Oder stehen dem Einsatz der Bundeswehr im Innern unüberwindliche praktische und rechtliche Hindernisse entgegen? So behaupten beispielsweise Polizeigewerkschafter, daß die Bundeswehr aufgrund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Bewaffnung Aufgaben der Inneren Sicherheit gar nicht wahrnehmen könne. Wie eine Armee, die ihre Kasernen und Depots teilweise selbst von zivilem Wachpersonal schützen lasse, ihrerseits Objektschutz betreiben wolle, sei völlig unklar. Da ist von der "Militarisierung der Inneren Sicherheit" die Rede, ja, sogar von der Bundeswehr als "innerem Sicherheitsrisiko", wie unlängst auch aus der Politik zu hören war. Doch bei genauerer Betrachtung könnte sich diese Kritik als reine Eifersüchtelei ziviler Sicherheitsbehörden erweisen, die sich seit jeher hinsichtlich ihrer Ausstattung und Bezahlung als unterprivilegiert betrachten und nun fürchten, einen unerwünschten Konkurrenten bei der Zuteilung von staatlichen Kompetenzen und knappen finanziellen Ressourcen zu bekommen.

Denn die deutsche Armee leistet nicht erst seit gestern im Ausland Militär- und Polizeidienste unter Bedingungen, wie sie sich ein normaler Streifenpolizist hier zu Hause nicht in seinen kühnsten Vorstellungen ausmalen kann. Wer sich einmal mit Soldaten unterhalten hat, die auf dem Balkan oder in Afghanistan stationiert waren, dem wird schnell klar, daß die Bundeswehr sehr wohl über jene Kompetenzen und Fähigkeiten verfügt, die sie grundsätzlich auch zum Einsatz im Landesinneren befähigt. Streifendienste im urbanen und ländlichen Gebiet, Personen- und Fahrzeugkontrollen, Verkehrslenkung, Hausdurchsuchungen, Fahndung und Festnahme von Kriegsverbrechern sowie die Auflösung gewalttätiger Demos gehören schon längst zum Alltag des deutschen Militärs im Auslandseinsatz. Alles Maßnahmen, wie sie im Zusammenhang der sogenannten Gefahrenabwehr, aber auch Strafverfolgung von der zivilen Polizei hier im Landesinneren getroffen werden.

Maßnahmen, zu denen aber auch die Bundeswehr teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der geltenden Rechtslage seit jeher im Landesinneren befugt ist. Freilich dürfte den meisten Bürgern das UZwGBw eher unbekannt sein. Das "Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen" eröffnet Wachsoldaten und Militärpolizisten schon längst weitreichende gesetzliche Befugnisse. So ist es der Bundeswehr gestattet, beim Absturz einer Militärmaschine die Absturzstelle als militärischen Sicherheitsbereich zu markieren und dort die Polizeihoheit auszuüben. Die Bundeswehr darf Verdächtige auch außerhalb von Kasernen festnehmen, wenn diese Straftaten gegen die Streitkräfte verübt haben. Dies alles ganz legal und mitten im Frieden.

Wehr- und Polizeiverfassung überschneiden sich

Daß Bundeswehrsoldaten während ihres Wach- und Ordnungsdienstes sogar von der Schußwaffe Gebrauch machen dürfen, wagt man in der bürgerlichen Zivilgesellschaft kaum zu erwähnen. Nun bemißt sich staatliches Handeln in einem Verfassungsstaat wie der Bundesrepublik aber letztendlich nach dem Grundgesetz. Dieses kennt mehrere "Stufen der Eskalation". Es unterscheidet zwischen Frieden, innerem Notstand, Spannungs- und Verteidigungsfall. Auf allen vier Ebenen weist es der Länderpolizei, der Bundespolizei und der Bundeswehr bestimmte Aufgaben zu.

Dabei werden üblicherweise alle Verfassungsnormen, die die Polizei betreffen, als "Polizeiverfassung" bezeichnet. Diejenigen Normen, die für die Bundeswehr gelten, bilden die "Wehrverfassung". Ein genauerer Blick läßt erkennen, daß sich Polizei- und Wehrverfassung überschneiden beziehungsweise ergänzen. Bereits im Frieden verpflichtet Artikel 35 des Grundgesetzes die Sicherheitsorgane in Notfällen zu einem kompetenzüberschreitenden Zusammenwirken. Dabei wird die Bundeswehr bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unfällen zur Hilfeleistung herangezogen, wenn andere Kräfte nicht reichen. Außerdem kann sie im Wege der sogenannten Amtshilfe auch militärische Ressourcen wie beispielsweise Unterkünfte anderen Behörden zur Verfügung stellen.

Artikel 87a des Grundgesetzes regelt den Einsatz der Bundeswehr im Innern noch umfassender. Im Notstands-, Spannungs- und Verteidigungsfall obliegt der Bundeswehr der Schutz auch ziviler Objekte wie Bahnhöfe, Flughäfen und Kraftwerke, ferner die Verkehrslenkung zu militärischen und zivilen Zwecken. Beim inneren Notstand fällt den Streitkräften außerdem die Aufgabe zu, organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische zu "bekämpfen", wenn polizeiliche Maßnahmen nicht mehr erfolgreich sind. Dieses umfaßt den Einsatz militärischer Mittel und Methoden, also auch die Beteiligung von Schützenpanzern, Maschinengewehren und Kampfhubschraubern.

Damit wird eines offenkundig: Das Grundgesetz fordert die genannten staatlichen Exekutivorgane zur Kooperation und Ergänzung bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Inneren Sicherheit auf. Es weist ihnen Aufgaben zu, ohne jedoch ein Garantieversprechen bezüglich der Trennung von polizeilichen und militärischen Aufgaben abzugeben. Die Entscheidung hierüber bleibt weiterhin der Politik überlassen. Eine völlig andere Frage aber ist, ob der Einsatz der Streitkräfte im Innern im Zusammenhang mit einer - seit Jahren diskutierten - Abschaffung der Wehrpflicht nicht das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Soldaten verändern würde.

Foto: Deutsche Soldaten beim Kampf gegen die Oderflut: Einsatz auch außerhalb der Kasernen


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