© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  40/08 26. September 2008

Auf dünnem Eis
Prozeß: Die Anklage gegen einen ehemaligen Leutnant der Wehrmacht vor dem Münchner Landgericht stützt sich vor allem auf Vermutungen
Hans-Joachim von Leesen

Eine Woche nach seinem neunzigsten Geburtstag stand der ehemalige Leutnant der deutschen Wehrmacht und Führer der 1. Kompanie des Gebirgs-Pionierbataillons 818, Josef S., wegen Mordes vor dem Münchner Landgericht (JF 35/08). Während sich gleichzeitig die Meldungen häufen, daß in Afghanistan immer wieder Zivilisten Opfer der Isaf-Truppen bei ihrem Kampf gegen Taliban getötet werden, wirft die Staatsanwaltschaft Josef S. vor, vor 64 Jahren in der Toskana bei Auseinandersetzungen mit Partisanen für den Tod von 14 Zivilisten verantwortlich gewesen zu sein. Nachdem Partisanen zwei seiner Kameraden getötet hatten, soll S. am 27. Juni 1944 den Befehl gegeben haben, als Sühnemaßnahme die Häuser des Dorfes Folzano in Brand zu stecken und die Anwohner zusammen mit einem weiteren Haus in die Luft zu sprengen. Ein italienisches Militärgericht verurteilte Josef S. dafür 2006 in Abwesenheit zu lebenslanger Haft. Das Verfahren, das von der deutschen Justiz nicht anerkannt wird, hatte die Münchner Staatsanwaltschaft veranlaßt, eigene Ermittlungen aufzunehmen.

Ein Häuflein Demonstranten schwenkte in der vergangenen Woche zum Prozeßauftakt vor dem Justizgebäude Transparente, auf denen der ehemalige Wehrmachtsoffizier bereits als "Massenmörder" verurteilt wurde. Unter den Zuhörern im Gerichtssaal befand sich mancher "Antifaschist", der keinen Hehl aus seiner Meinung machte, der Prozeß sei überflüssig: "Nazis" müsse man ohne Federlesens einsperren. Der Medienansturm war ungewöhnlich groß, wohl weil es sich um den vermutlich letzten Prozeß gegen einen deutschen Soldaten des Zweiten Weltkrieges handelt. Bislang sind nach Auskunft der Ludwigsburger Zentralstelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen 6.498 von ihnen verurteilt worden. Etwa 5.000 weitere wurden bereits von den Besatzungsmächten gerichtet.

Der alte Herr, ein in seinem Heimatort Ottobrunn erfolgreicher und geachteter mittelständischer Unternehmer, macht einen rüstigen Eindruck und antwortet mit lauter und klarer Stimme. Der Fachanwalt für Strafrecht, Christian Stünkel aus Jena, einer seiner Verteidiger, bestreitet im Auftrag des Angeklagten die Anschuldigungen. S. habe überhaupt keine Kenntnis von dem ihm vorgeworfenen Vorfall gehabt. Er sei auch nicht an dem Ort anwesend gewesen. Tatsächlich habe er als Kompanieführer weisungsgemäß die Reparaturarbeiten an der von Partisanen gesprengten Brücke geleitet; eine Kampfeinheit sei die Pionierkompanie nicht gewesen. Im übrigen hätte die Militärgerichtsbarkeit der Wehrmacht eine Tat wie die in der Anklageschrift angeführte geahndet.

Verteidiger kritisieren  Vorverurteilung

Verteidiger Stünkel drückt sein Erstaunen darüber aus, daß die Anklage lediglich auf Vermutungen und oberflächlichen Schlußfolgerungen über die Täterschaft begründet ist. Es gibt keinen einzigen Augenzeugen, kein Dokument, keinen Befehl, aus denen hervorgeht, daß der Angeklagte überhaupt am Tatort oder in dessen Nähe gewesen sei, geschweige denn, daß er entsprechende Befehle gegeben hat. Allein die Tatsache, daß Josef S. als Leutnant eine Kompanie führte und in der Gegend eine Brücke reparierte, habe den Staatsanwalt zu dem Schluß veranlaßt, daß er auch für die Sprengung des Hauses verantwortlich war. Stünkel kritisiert, daß viele Medien den Angeklagten bereits vorverurteilt hätten.

Der Nürnberger Rechtsanwalt Rainer Thesen, ein weiterer Verteidiger, stellt den Beweisantrag, ein militärhistorisches Gutachten einzuholen, und benennt Oberst a. D. Klaus Hammel, zuletzt im Generalstab Chef des Stabes Wehrbereich IV/1. Gebirgsdivision der Bundeswehr. Hammel habe sich intensiv mit kriegsgeschichtlichen Forschungsarbeiten und besonders mit dem Partisanenkrieg in Italien befaßt. Das Gutachten soll unter anderem die Frage beantworten, ob es nach den geltenden Vorschriften der Wehrmacht überhaupt möglich war, eine Pionierkompanie so einzusetzen, wie es die Staatsanwaltschaft behauptet. Dabei sei auch zu bedenken, daß das Bataillon damals nicht mehr als 150 Soldaten umfaßte, die gleichzeitig in einem ausgedehnten Gebiet mehrere andere Sperreinsätze und Instandsetzungen hätten vornehmen müssen, so daß für Partisanenbekämpfung keine Soldaten mehr zur Verfügung standen. Außerdem könne nachgewiesen werden, daß in dem betreffenden Gebiet zur selben Zeit auch zahlreiche andere militärische Einheiten eingesetzt waren, etwa Panzergrenadiere sowie Soldaten in italienischen Uniformen.

Beide Verteidiger weisen darauf hin, daß sich die Anklageschrift allein auf Vermutungen und Schlußfolgerungen stütze, was manche Besucher in Gesprächen zu der Folgerung führt, daß eine Verurteilung angesichts der schwachen Grundlagen der Anklage kaum zu erwarten sei.

Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens muß in Anbetracht des Alters des Angeklagten jeweils nach einer eineinhalbstündigen Verhandlung eine Pause eingelegt werden. Sollte sich herausstellen, daß trotzdem die vorgegebene Grenze der Verhandlungsfähigkeit überschritten wird, behalten sich die Anwälte vor, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.

Foto: Josef S. (l.) mit seinem Anwalt Rainer Thesen: Von einem italienischen Militärgericht zu lebenslanger Haft verurteilt

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