© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  49/08 28. November 2008

Angriff auf die Chancengleichheit
Grundgesetz: Der Plan des niedersächsischen Innenministers, die NPD von der Parteienfi nanzierung auszuschließen, stößt auf Hindernisse
Günter Bertram

Der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann (CDU) steuert zur alten Debatte, ob man sich die NPD vom Halse schaffen kann, ohne das Risiko eines neuen Verbotsverfahrens zu laufen, etwas Neues bei: Schließt sie doch einfach von der staatlichen Parteienfinanzierung aus, dann wird ihr bald die Luft ausgehen (siehe Seite 2). Daß dergleichen nicht eben "einfach" wäre, zeigt das vom Minister eingeholte und in der vergangenen Woche vorgestellte Rechtsgutachten des Staatsrechtlers Volker Epping, das 80 Seiten benötigt, um darzutun, daß dergleichen schwierig sei und erst einmal an vertrackten Klippen vorbeigesteuert werden müsse. Ganz elegant - heißt es leicht maliziös - ließe sich das Problem durch Abschaffung der Parteifinanzierung lösen, weil die Verfassung keinen Anspruch auf sie begründe; aber diesem Wege würden sich wohl "die Parteien allesamt" verschließen.

Der Ausschluß nur einer Partei von der Finanzierung - also ihre Ungleichbehandlung - sei ohne Änderung der Verfassung unzulässig. "Das Recht auf Chancengleichheit gehört zum verfassungsrechtlich gesicherten Status der Parteien und versteht sich mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst", zitiert der Gutachter. Es sei umfassend, gelte für die Wahl selbst, anderes auch und für die staatliche Finanzierungshilfen allemal. Einschränkungen seien zwar nicht schlechthin verboten, bedürften aber der Rechtfertigung durch einen besonders zwingenden Grund: "Ein derart zwingender Grund kann jedoch nach der gegenwärtigen Verfassungslage nicht in der inhaltlichen Ausrichtung einer Partei bestehen ... Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung kann daher nicht auf die Verfassungswidrigkeit einer Partei abgestellt werden. Es verbietet sich deshalb  nach der gegenwärtigen Verfassungslage, staatliche Zuwendungen davon abhängig zu machen, ob die dargelegten Ziele der Partei inhaltlich mit der verfassungsmäßigen Ordnungen des Grundgesetzes in Einklang stehen ...".

Also müsse zunächst die "gegenwärtige" Lage der Verfassung durch deren Revision verändert werden. Nun schließt Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes gewisse Verfassungsänderungen schlechthin aus; auch eine  Zweidrittel-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat könnte die Demokratie und ihre Funktionsbedingungen nicht abschaffen. Solche Gesetze wären als verfassungswidriges Verfassungsrecht nichtig. Deshalb verwendet der Gutachter viel Mühe auf seine These, die Chancengleichheit der Parteien falle nicht unter die genannte "Ewigkeitsgarantie"; und sie stehe trotz ihres hohen Ranges dann zur Disposition des Verfassungsgesetzgebers (zur "systemimmanenten Modifizierung"), wenn er besonders triftige Gründe für eine Ungleichbehandlung habe.

Die gäbe es nun allerdings; sie lägen im Bekenntnis der Verfassung zur "streitbaren Demokratie": kein staatliches Geld für Verfassungsfeinde. Nun scheint es, daß der Platz, wo derartiges entschieden wird, bei uns längst besetzt ist: vom Karlsruher Verfassungsgericht. Dieses allein kann ein Parteiverbot aussprechen; und sollte der Vorschlag nicht im praktischen Ergebnis auf ein Verbot der mißliebigen Partei hinauslaufen - ja abzielen? Das will der Gutachter nicht wahrhaben - mit schwachen Gründen und widersprüchlichen Argumenten. Müssen aber für den Entzug der Gelder nicht haargenau die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie für ein Parteiverbot: verfassungsfeindliche Bestrebungen? Fast, sagt der Gutachter, aber nicht genau die gleichen: Als Voraussetzung des Parteiverbots verlange das Verfassungsgericht zusätzlich zur reinen Textvorgabe (sozusagen als eigene kreative Erfindung) eine kämpferische, aggressive Haltung der Partei gegenüber der Verfassungsordnung: nur dann ein Verbot. Der Entzug von Subsidien solle aber nur schlichte Verfassungswidrigkeit voraussetzen - keine zusätzliche Aggressivität. Die Drosselung des Geldzuflusses sei ja auch ein viel geringerer Eingriff in die Existenz der Partei als ihr völliges Verbot. Deshalb könne dort die Eingriffsschwelle niedriger liegen als im eigentlichen Verbotverfahren. Die Auswalzung der dünnen Differenz zwischen einfacher und qualifizierter Verfassungsfeindlichkeit ist sozusagen der Clou des Gutachtens.

Es schlägt vor, dem Verfassungsartikel 21 Absatz 2 über das Parteiverbot einen dritten hinzufügen: "Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, können aufgrund eines Gesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien ausgeschlossen werden", und von dieser Ermächtigung sogleich im einfachen Gesetz (Parteiengesetz) Gebrauch zu machen durch eine Ergänzung in dessen Paragraph 18 - die obige Formulierung wiederholt mit dem indikativischen  Schluß: "..., sind von der Teilfinanzierung ausgeschlossen". Das findet sich entsprechend ("Zuwendungen nicht absetzbar") im Einkommensteuergesetz wieder.

Die Entscheidung über den Ausschluß einer Partei aus der staatlichen Finanzierung solle der Bundestagspräsident treffen, dem dabei kein Ermessen zukomme: Wenn die Voraussetzungen vorlägen, müsse er entscheiden; die anderen Parteien hätten darauf einen notfalls einklagbaren Anspruch. Der betroffenen Partei stehe der Verwaltungsrechtsweg offen, nach dessen Erschöpfung sie mit der Verfassungsbeschwerde schließlich in Karlsruhe vorstellig werden könne.

In dem Gutachten ist mit keinem Wort von der NPD die Rede, auch nicht von Rechtsradikalen. Die Terminologie ist abstrakt und strikt neutral, so wie die zitierte Klausel. Das klingt wie juristische Tugend, liegt es doch im Wesen des Gesetzes, unparteiisch, überparteilich und für alle gleichermaßen gültig zu sein. Nun pfeifen die Spatzen freilich von den Dächern, daß der Gutachter den Auftrag hatte, einen "verfassungsfesten" Weg herauszufinden, die NPD zur Strecke zu bringen und niemanden sonst. Die Linkspartei hatte sich wegen dieses Projekts niemals Sorgen machen müssen. Das wirft eine Frage auf, deren Erörterung man in dem Gutachten immerhin hätte erwarten dürfen: ob der Gutachter wirklich Gesetze im Rechtssinne vorschlägt und nicht vielmehr Verwaltungsmaßnahmen für einen Einzelfall, als Gesetz nur verkleidet - "lex NPD".

Es erscheint ausgeschlossen, daß eine Gesetzgebung, die dem Gutachten entspräche, eine Karlsruher Prüfung überstehen würde. Vermutlich wird es zu ihr aber gar nicht kommen, schon weil die Bundesregierung sich hüten wird, sehenden Auges noch einmal in eine Blamage vor dem Verfassungsgericht hineinzustolpern.

 

Günter Bertram war Vorsitzender Richter am Landgericht Hamburg

Foto: Uwe Schünemann, Artikel 21 des Grundgesetzes

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