© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  37/09 04. September 2009

Falsche Zufriedenheit
Verabschiedung der EU-Begleitgesetze: Zu schnell und intransparent
Eike Erdel

Am 8. September sollen die sogenannten Begleitgesetze zum EU-Vertrag vom Bundestag verabschiedet werden. Die Neufassung des Gesetzes ist notwendig, da das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zwar das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon für verfassungsgemäß befunden hatte, aber das Begleitgesetz wegen der nicht ausreichenden Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundestag für verfassungswidrig erklärt hatte.

Nach nur wenigen Wochen Verhandlungen haben sich jetzt die Vertreter aller im Bundestag vertretenen Parteien mit Ausnahme der Linken auf gemeinsame Entwürfe von insgesamt vier Gesetzen geeinigt, mit denen die Zustimmung der Bundesrepublik zum Vertrag von Lissabon grundgesetzkonform sein soll. Die Eile, mit der die Begleitgesetze noch vor der Bundestagswahl beraten und verabschiedet werden sollen, wird von mehreren prominenten Juristen wie dem Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart kritisiert. Er und seine Kollegen erklären, der ganze Prozeß laufe „zu schnell und intransparent“ ab (www.mehr-demokratie.de/aufruf-begleitgesetz.html).

Tatsächlich dürften nur wenige der im Wahlkampf befindlichen Bundestagsabgeordneten die komplizierte juristische Materie durchschauen. Schwer zu durchschauen sind schon die Kompetenzen, die der EU durch den Vertrag von Lissabon gegeben werden. Der Vertrag enthält viele Regelungen, die eine Erweiterung der Befugnisse der EU ohne komplette Vertragsrevision ermöglichen. Tiefgreifende Kompetenzerweiterungen zu Lasten der Mitgliedstaaten in zahlreichen bedeutenden Politikbereichen sind durch einstimmigen Beschluß des Rates möglich. Es besteht nach dem Vertrag sogar die Möglichkeit, daß die EU sich in Bereichen für zuständig erklärt, die in dem Vertrag gar nicht vorgesehen sind, wenn dies notwendig erscheint, um die Vertragsziele zu erreichen.

Aber auch die ausdrücklichen vertraglichen Regelungen können ohne Vertragsrevision geändert werden. So kann der Vertrag von Lissabon für den Teil des Vertrags, in dem die Politikbereiche der Europäischen Union beschrieben sind, durch einstimmigen Ratsbeschluß geändert werden. Auch beispielsweise die Vereinbarung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist durch einen einstimmigen Ratsbeschluß möglich. Gleiches gilt für eine Erweiterung der Liste der Straftaten und Strafen, die der EU durch den Vertrag von Lissabon möglich wird.

Somit ist vom Vertrag her ohne eine Beteiligung der Parlamente der Einzelstaaten einen Erweiterung der Kompetenzen bis hin zu den Kompetenzen eines souveränen Staates grundsätzlich möglich. Durch die Begleitgesetze wird jetzt festgelegt, daß eine Zustimmung der Bundesrepublik zu solchen Kompetenzerweiterungen nur durch ein vom Bundestag und -rat erlassenes Gesetz erfolgen kann. Alle diese Gesetze müssen mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates verabschiedet werden.

Werden die Begleitgesetze so verabschiedet, dann haben Bundestag und -rat nun die Möglichkeit, Änderungen des EU-Vertrages zu verhindern. Ob der Bundestag seine erweiterten Kompetenzen in Fragen der EU tatsächlich gewissenhaft wahrnimmt, ist allerdings fraglich. Immerhin hat der Bundestag ja mit seiner Zustimmung zum Vertrag von Lissabon und der Verabschiedung des verfassungswidrigen Begleitgesetzes gezeigt, daß er an einer verantwortlichen Mitwirkung in der Europäischen Union kein Interesse hat.

Andererseits dürfte im Hinblick auf die erforderliche Zweidrittelmehrheit zukünftig nicht jede Regierungsvorlage durch den Bundestag durchzuwinken sein. Und jedes dieser Gesetze, das die Aufgaben der EU erweitert, kann mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden. Mit den durch die Begleitgesetze verbundenen Kompetenzerweiterungen von Bundestag und Bundesrat dürfte daher sichergestellt sein, daß eine Erweiterung der Kompetenzen nicht heimlich ohne öffentliche Debatte in Brüssel beschlossen wird, was nach dem für verfassungswidrig erklärten ursprünglichen Begleitgesetz möglich war. So ist auch Peter Gauweiler (CSU), der als einer der Kläger das ursprüngliche Begleitgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen hatte, mit den neuen Regelungen zufrieden.

Ihm mag man dies eher glauben als den übrigen Vertretern von CDU/CSU, SPD, FDP und Grünen, die sich jetzt voller Stolz über die vereinbarten Gesetze auf die Schulter klopfen, aber zuvor das verfassungswidrige Begleitgesetz beschlossen hatten und erst vom Bundesverfassungsgericht auf ihre demokratische Verantwortung hingewiesen werden mußten. Bei aller Zufriedenheit darüber, daß nun deutsche Souveränität nicht von der Bundesregierung alleine ohne Beteiligung des Bundestages in Brüssel aufgegeben werden kann, darf nicht übersehen werden, daß jede nach den neuen Regelungen durch Zustimmung des Bundestages auf die EU übertragene Kompetenz nicht mehr aus eigener Macht des Bundestages zurückgeholt werden kann.

Sollte daher davon allzu häufig Gebrauch gemacht werden, dann wird irgendwann die Grenze erreicht werden, an der auch das Bundesverfassungsgericht sagen muß, daß der Bundesrepublik nicht mehr ausreichend Kompetenzen eines souveränen Staates verblieben sind.

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