© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  39/09 18. September 2009

Meldungen

Kursk 1943: Seitenhiebe gegen historische Mythen

MÜNCHEN. Den Journalisten Roman Töppel treibt seit zehn Jahren die Kursker Schlacht vom Juli 1943 um. Seine jüngste Studie über „Mythen und Wirklichkeit“ einer Entscheidungsschlacht des Zweiten Weltkrieges gleicht jedoch nur noch einem Schattenboxen (Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 3/09). Denn militärhistorisch produzierte „Mythen“ über Kursk sind kaum mehr in Umlauf. Töppel kann daher nur abermals bekräftigen, daß nicht Hitler, sondern seine Generäle auf das waghalsige Unternehmen drängten, die Rote Armee im Mittelabschnitt der Ostfront zu schlagen, und daß Hitler die Schlacht auch nicht „kurz vor dem Sieg“ abbrach, um Panzerdivisionen zur Abwehr alliierter Landungstruppen nach Sizilien verlegen zu können. Und daß es trotz deutscher taktisch-technischer Überlegenheit an neuralgischen Punkten zu „Führungsschwierigkeiten“ kam, die Anfangserfolge als weniger mühelos erscheinen lassen, ist auch kaum umstritten. Interessant indes sind Töppels Seitenhiebe gegen die Zunft. Erst nach 1990 hätten sich auch deutsche Historiker getraut, seit den 1960er Jahren zementierte sowjetische Legenden über die „ruhmreiche“ Rote Armee einer „Dekonstruktion“ zu unterziehen. Nachdem russische Kollegen öffentlich eingestanden, sie hätten bis 1990 im Auftrag der KPdSU „gefälscht und gelogen“, nahm man zur Kenntnis, daß die exorbitanten Verluste in Stalins Armeen seiner Führung geschuldet waren, die auch vor Kursk „ihre Soldaten rücksichtslos opferte“ und in „sinnlosen Massenangriffen ‘verheizte’“.

 

Absage an rechtlichen Multikulturalismus

WÜRZBURG. Mit einem „bewußt wertfreien Verständnis von Kultur“ hat der Würzburger Jurist Brian Valerius sich in seiner Habilitationsschrift multikulturellen Einflüssen auf das Strafrecht gewidmet. In der Analyse des Konfliktbereiches von „Ehrenmord“, Beschneidung oder Karikaturenstreit kommt er zum Ergebnis, daß „aus der gesellschaftlichen Multikulturalität keine rechtliche folgt“, daß sich die Auslegung der Strafvorschriften „nach dem einheitlichen Maßstab der inländischen Rechtsgemeinschaft“ zu richten hat. So seien auch Bestrebungen des Freistaats Bayern nach Verschärfung des Paragraphen 166 abzulehnen, das Strafrecht zum „Schutz kultureller Wertvorstellungen“ auszuweiten: „Das Strafrecht eignet sich nicht, um ein friedliches Miteinander der Kulturen und gegenseitige Toleranz herbeizuführen.“

 

Erste Sätze

Ein Geheimnis ist der Ruhm, ein Geheimnis, aber kein Zufall.

Hertha Federmann: Königin Luise im  Spiegel ihrer Briefe, Berlin 1939

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