© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  52/09-53/09 18./25. Dezember 2009

Meldungen

Arzthelferin klagt gegen Kopftuchverbot

Dortmund. Eine 27 Jahre alte moslemische Arzthelferin aus Dortmund hat zwei Ärzte mit Verweis auf das Antidiskriminierungsgesetz auf 1.200 Euro Schadenersatz verklagt, weil sie bei der Arbeit kein Kopftuch tragen darf. Der Frau, die neun Jahre in der Praxis der Mediziner gearbeitet hatte, war gekündigt worden, nachdem sie plötzlich mit einem Kopftuch zur Arbeit gekommen war und angekündigt hatte, dieses künftig immer tragen zu wollen. Die Ärzte begründeten die Kündigung am Montag vor dem Arbeitsgericht damit, daß mit dem Kopftuch kein ausreichendes Vertrauen zu den Patienten hergestellt werden könne. Eine Entscheidung wird im kommenden Jahr erwartet.

 

Wissenschaftler streiten über Primarschule

Hamburg. Der Streit um die Einführung einer sogenannten Primarschule bis zur sechsten Klasse in Hamburg hat die Wissenschaft erreicht. Zehn Professoren der Hamburger Bundeswehr-Universität warnten in einem Brief an den als Vermittler im Schulstreit eingesetzten Unternehmer Michael Otto vor einer weiteren Niveau-Absenkung. „Die Primarschule mag helfen, die schwächsten Schüler an das Mittelmaß heranzuführen, die begabteren Schüler würde sie verkümmern lassen“, heißt es in dem Brief. Widerspruch dagegen kommt von den Erziehungswissenschaftlern der Universität Hamburg. Ihrer Ansicht nach würden leistungsstarke Schüler durch die neue Schulform nicht in ihren Leistungen beeinträchtigt, heißt es in einem Brief. Eine Bürgerinitiative hatte 184.500 Unterschriften gegen die Schulreform gesammelt, über die im kommenden Jahr abgestimmt wird.

 

Gericht rehabilitiert Opfer der Bodenreform

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in der vergangenen Woche ein Opfer der sogenannten „demokratischen Bodenreform“ in Mitteldeutschland postum rehabilitiert. Der 1959 verstorbene Vater einer Klägerin bewirtschaftete Rittergüter im Kreis Bautzen. Er wurde 1945 enteignet und sollte mit seiner Familie nach Rügen abtransportiert werden. Durch Flucht in den Westen konnte er sich dieser Maßnahme entziehen. In der Vorinstanz war Sachsen verpflichtet worden, den Landwirt zu rehabilitieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil nun bestätigt. Zur Begründung führten die Richter aus, daß „in einer auf Deportation gerichteten Kreisverweisung eine schwere Herabwürdigung des enteigneten Grundbesitzers im persönlichen Lebensbereich liegt“. Das gelte auch dann, wenn sich der Betroffene der Deportation durch Flucht habe entziehen können. Diese Wirkungen sind nach Auffassung des Gerichts eingetreten. Daß wegen der Flucht des Betroffenen die noch einschneidenderen Folgen einer Deportation ausgeblieben seien, ändere daran nichts (BVerwG 3 C 25.08).

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