© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  17/10 23. April 2010

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Vom Menschenrecht schweizerischer Muslime

STUTTGART. Die Modifikation oder Aufhebung von Spielregeln kann der findige Jurist auf die alte Formel „clausular rebus sic stantibus“ bringen. Solche Berufung auf die vertragsaufhebende Kraft „veränderter Umstände“ ist jedoch im völkerrechtlichen Rahmen stets eine Machtfrage. Das bestätigt sich derzeit nirgends deutlicher als im juristischen Kleinkrieg um die Religionsfreiheit, der durch das „Minarettverbot“ in der Schweiz eine weitere Eskalationsstufe erreicht hat. Ein deutscher Völkerrechtler wie Andreas Zimmermann (Potsdam), „Experte für friedliche Konfliktregelung“, der den Erfolg der Schweizer Verbotsinitiative flugs kommentiert (Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 4/09), sieht gerade in der islamistischen Inanspruchnahme der durch ein dichtes Regelungswerk garantierten „Religionsfreiheit“ selbst dann keinen Umstand zur Änderung der Spielregeln, wenn die religiöse Expansion offenkundig nur die Kehrseite der politischen ist. Vielmehr bindet er die Religionsfreiheit an die „fundamentalen Werte der völkerrechtlichen Rechtsordnung“, die auch dann nicht reversibel sein soll, wenn sie Europas Islamisierung erleichtert. Zimmermann sieht daher in der eidgenössischen Initiative einen Angriff auf „völkerrechtliche Menschenrechtsgarantien“. Den „schweizerischen Muslimen“ empfiehlt er, dagegen innerstaatlich den Klageweg zu beschreiten, aber mit ebenso guten Aussichten auch unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention in Straßburg vorstellig zu werden.

 

Erste-Sätze

Sein Vater war ein strohblonder Friese von der Insel Romö.

Alfred Brust: Eisbrand. Die Kinder der Allmacht, Berlin 1933

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