© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  16/12 13. April 2012

Aufgeschnappt
Juristische Manöver
Matthias Bäkermann

Der Fall ruft sofort die Rechtsgelehrten auf den Plan: Johannes Kaspar, Vertreter des Augsburger Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie, sieht den Fall Andreas Varhelyi als Lackmustest, inwieweit der Schutz der Religionsfreiheit (Artikel 4, Absatz 1 GG) über dem Strafgesetzbuch (Paragraph 86 a) rangiert.

Der 23jährige Tätowierer und Yogalehrer Varhelyi ist nämlich an seiner Abendschule unangenehm aufgefallen. Überall tätowiert und mit allerlei Körperschmuck und Ketten behangen, reizte er seine Kölner Schulleiterin Hildegard Fuhrmann so lange mit seinem Äußeren, bis diese die Polizei und die Staatsanwaltschaft einschalten mußte. Der überzeugte Hindu wollte sich dem Verbot, seine „Glückssymbole“ zu verstecken, nicht beugen und präsentierte weiterhin auf Haut und im Schmuck seine Swastiken. Für die engagierte Demokratin Fuhrmann sind diese Hakenkreuze jedoch „verfassungsfeindliche Symbole“, deren Tragen strafbar ist: „Was der Schüler macht, ist eine Provokation für alle“, zitiert der Kölner Stadtanzeiger die empörte Pädagogin. Kaspar hält die Zeichen dagegen allenfalls „für Uneingeweihte anstößig“ und hofft auf Einstellung des Strafverfahrens. „Wer sein Leben als Hindu und Yogalehrer führt, dürfte kaum als Werbeträger für nationalsozialistische Tendenzen taugen“, schreibt der Jurist vergangenen Dienstag bei Legal Tribune Online.

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