© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  19/13 / 03. Mai 2013

Adoptionsrecht für Homosexuelle
„Biologische Elternschaft“
Norbert Geis

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar entschieden, daß in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft ein Partner das zuvor vom anderen Partner adoptierte Kind ebenfalls adoptieren darf (Sukzessivadoption). Die Fachwelt ist sich jedoch einig, daß die Dualität von Vater und Mutter Grundvoraussetzung für die bestmögliche Entwicklung des Kindes ist.

Deshalb hat der Europarat 1995 in seiner Charta der Rechte von Waisenkindern gefordert, daß Kinder einen Anspruch auf Erzieher beiderlei Geschlechts haben. Deshalb geht das Kindschaftsrecht von 1997 davon aus, daß Kinder zu ihrer gedeihlichen Entwicklung Vater und Mutter benötigen (Paragraph 1626 BGB). Und deshalb sollen in Kitas auch mehr Männer als Erzieher arbeiten.

Das Verfassungsgericht setzt sich über diese Menschheitserfahrung hinweg. Es achtet nicht auf das Wohl des Kindes, sondern berücksichtigt einseitig die Interessen der Schwulenverbände. Deren Ziel ist es, Schritt für Schritt die Gleichsetzung der Homo-Partnerschaft mit der Ehe zu erreichen. Dies hat der Abgeordnete Beck (Grüne) in der Bundestagsdebatte vom 27. Februar bestätigt. „Das Verfassungsgericht ist unserer Weisheit gefolgt (...) letzte Woche auch beim Adoptionsrecht.“

Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der Annahme, daß Kinder auch in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gut heranwachsen können. Dies mag in Einzelfällen zutreffen. Studien aus den USA zeigen aber, daß sich diese Aussage nicht verallgemeinern läßt.

In seiner Urteilsbegründung verwendet das Gericht statt der natürlichen Elternschaft von Vater und Mutter den Begriff der biologischen Elternschaft. Biologische Eltern gibt es auch in der Tierwelt. Die natürliche Elternschaft aber verweist auf die Natur des Menschen, auf sein Wesen und seine Würde, die ihm von Beginn an zusteht. Die Absicht des Gerichtes ist klar: Mit dem Begriff „biologische Eltern“ läßt sich leichter der Vorrang der gesetzlichen Elternschaft konstruieren und damit auch leichter zwei Personen gleichen Geschlechts zu gesetzlichen Elternteilen erheben und sie unter den Schutz der Verfassung stellen. Es ist aber ein Naturgesetz, daß nur Vater und Mutter das Leben weitergeben können. Dieses Naturgesetz, das Maßstab für das staatliche Handeln sein muß, hat auch das Verfassungsgericht zu achten.

 

Norbert Geis, CSU, ist Rechtsanwalt und seit 1987 Mitglied des Deutschen Bundestages.

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