© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 12/16 / 18. März 2016

Im Namen des Siegers
Die Beurteilung von Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg mißt deutsche und alliierte Fälle nicht mit den gleichen Maßstäben
Gerd Schultze-Rhonhof

Das im Februar erschienene Buch „Die ungleiche Ahndung von Kriegsverbrechen“ ist für jeden am Kriegsvölkerrecht interessierten Juristen, Historiker und Soldaten lesenswert. Schon der Buchtitel weist auf eines der zentralen Probleme der deutschen Justiz und der in Deutschland üblichen Geschichtsschreibung hin, auf die unterschiedlichen Maßstäbe bei der Beurteilung und Schilderung deutscher und ausländischer Verbrechen und Vergehen. 

Selbst heute erlebt der aufmerksame Beobachter, daß Straftaten von Ausländern von deutschen Gerichten wegen allerlei herangezogener Umstände mildere Verurteilungen finden als dieselben Straftaten bei deutschen Tätern. Das gleiche spiegelt sich in unseren Medien wider. Straftaten von Ausländern werden oft verschwiegen oder verharmlost, während die gleichen Taten bei Deutschen meist schonungslos geschildert werden.

Das Buch stellt in seinem ersten Teil die Geschichte der Kriegsregeln von der Antike bis zu den Nürnberger Prozessen dar. Geschrieben hat es der Oberst im Generalstab a.D. Klaus Hammel, Offizier der Fallschirmjäger und zuletzt Chef des Stabes des Wehrbereichskommandos in München. Hammel hat sich schon mit seinem Buch „Der Krieg in Italien“ (JF 10/13) als profunder Kenner der Materie ausgewiesen. 

Im zweiten Teil des Buches beschreibt und bewertet Rechtsanwalt und Oberst der Reserve Rainer Thesen die unterschiedliche Anwendung des Kriegsrechts im Zweiten Weltkrieg in Italien. Er belegt den Buchtitel „Die ungleiche Ahndung von Kriegsverbrechen“ an zehn historischen Beispielen aus der Zeit zwischen 1943 und 1945 in Italien.

Hammel schafft in einem Parforceritt durch den Zweiten Weltkrieg das nötige Verständnis für seine These von der „ungleichen Ahndung“. Er bewahrt die Leser damit davor, der in Deutschland üblichen Geschichtsschreibung unkritisch zu folgen. Sie folgt noch immer weitgehend politisch korrekt der Siegergeschichtsschreibung von 1945. Wer dieser Geschichtsschreibung unbefangen glaubt, wird die These von der „ungleichen Ahndung“ nicht so leicht nachvollziehen können.

Es geht im Buch um das „Recht im Kriege“. Oberst Hammel weist gleich zu Anfang darauf hin, daß das Recht oder Unrecht zum Kriege etwas völlig anderes ist. Er legt dar, wie die „deutsche Schuld am Kriege“ irrtümlicherweise immer wieder auf das Handeln deutscher Soldaten übertragen wird, und wie heutige Richter, Historiker, Lehrer und Journalisten geflissentlich übersehen, daß England und Frankreich Deutschland den Krieg erklärt haben, daß Italien Deutschland in die Kriege auf dem Balkan und in Nordafrika und in den Bürgerkrieg in Italien hineingezogen hat, daß England und Frankreich Deutschland in den Krieg in Norwegen hineinmanövriert haben und daß die Partisanenkriege allerorts gegen das Kriegsvölkerrecht gegen die deutschen Truppen eröffnet worden sind. Der Leser wird am Beispiel der Kriegsverbrechen in Italien ermessen können, welche Rolle das im Zweiten Weltkrieg gespielt hat.

Ein Kapitel behandelt die Nürnberger Prozesse, die schon damals keinen zivilisierten Rechtsgebräuchen entsprachen. Die Details, die Hammel zu berichten weiß, widerlegen gängige Darstellungen. Die Nürnberger Prozesse waren kein „Meilenstein“ in der Rechtsgeschichte, sondern eher ein Haufen Stolpersteine.

Dem akribischen Bericht über die engmaschige Strafverfolgung deutscher Kriegsverbrechen durch die Justiz der Deutschen und der Sieger folgt im Buch die Schilderung des krassen Gegenteils in der Behandlung der englischen, französischen, polnischen, amerikanischen und sowjetischen Kriegsverbrechen durch deutsche Gerichte und Historiker und durch die Justiz der Sieger selbst. Hier gilt der Buchtitel „Die ungleiche Ahndung von Kriegsverbrechen“. Oberst Hammels Teil des Buches zeigt, wie schizophren die deutsche Justiz und deutsche Historiker die Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg behandeln.

Im zweiten Teil des Buches gibt Rechtsanwalt Thesen eine sehr gut verständliche Einführung in das Kriegsvölkerrecht zur Zeit des italienischen „Seitenwechsels“ zu den bisherigen Kriegsgegnern 1943 und in die allgemein gültigen Regeln der Gerichtsbarkeit und Urteilsfindung. Er beschreibt dazu den Wandel des Kriegsvölkerrechts von 1900 bis 1945, die Unsicherheiten seiner Auslegung und die Unterschiede in den Auffassungen der Völker von diesem Recht. Das macht es komplex und kompliziert, wann welches Recht wo nach wessen Rechtsauffassung auf historische Kriegsereignisse anzuwenden ist. 

Das zeigt übrigens auch, ganz von Thesens Ausführungen abgesehen, dem heutigen Offizier und Juristen, in welches Rechtslabyrinth heutige Bundeswehr-Truppen geraten können, wenn sie in fremde asymmetrische Kriege und Bürgerkriege mit Kriegsparteien und Bevölkerungen entsandt werden, deren Rechts- und Humanitätsauffassungen uns fremd sind und in denen Freiheitsbewegungen, Partisanen, War-Lord-Armeen, Söldnertruppen und Gegenregierungen aufeinandertreffen. Die zehn Fallbeispiele von „Kriegsverbrechen“ in Italien, die Thesen im folgenden behandelt, treffen dies Szenario nahezu perfekt: eine Mischung von regulärem deutsch-alliiertem Krieg mit italienischem Bürgerkrieg, dabei zwei konkurrierende italienische Regierungen, die Truppen von zehn (!) beteiligten Nationen auf beiden Seiten der Kriegsparteien sowie Konfrontationen zwischen nationalen und kommunistischen italienischen Partisanen und eine geschundene Zivilbevölkerung dazwischen. 

Die in den dargestellten Fällen behandelten Rechtsfragen entschlüsseln dem Leser die Prozesse, die den Fällen nach dem Kriege vor deutschen Gerichten folgten. Es ging um Partisanenkriege, die Rechte von Besatzungstruppen, die Tötung von Repressal- und Sühnegefangenen (Geiseln), die Verbindlichkeit oder Verweigerungspflicht von Befehlen zu „verbrecherischen“ Taten, die persönliche Verantwortung der an Kriegsverbrechen Beteiligten, die Unsicherheiten bei der Täterfeststellung und die Unsicherheiten bei der Tatfeststellung. Interessant ist, daß nur das deutsche (und bulgarische) Kriegsrecht die persönliche Verantwortung von an Kriegsverbrechen beteiligten Soldaten kannte. Das US- und das britische Kriegsrecht, wie auch in anderen Armeen üblich, kannte statt der persönlichen Verantwortung nur die absolute Gehorsamspflicht untergebener Soldaten.

Einige der Fälle sind nicht nur interessant, sondern auch pikant, weil Anwalt Thesen seinen juristischen Bewertungen die entgleisten Darstellungen deutscher Historiker und die verzerrenden und verunglimpfenden Pressepublikationen zu denselben Vorgängen hinzufügt. 






Gerd Schultze-Rhonhof ist Generalmajor a.D. und Autor des Sachbuch-Bestsellers „1939 – Der Krieg, der viele Väter hatte“.

Klaus Hammel, Rainer Thesen, Gerhard Hubatschek (Hrsg.): Die ungleiche Ahndung von Kriegsverbrechen. Zweierlei Recht, zweierlei Urteil. Osning Verlag, Bielefeld 2016, gebunden, 396 Seiten, 39,80 Euro