© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 02/17 / 06. Januar 2017

Umwelt
Deutsches Kaminidyll
Heiko Urbanzyk

Wer glaubt, die winterliche Idylle im Wohnzimmer sei unreglementiert, irrt sich. „Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden“, gebietet Paragraph 4 Absatz 3 Satz 1 der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Was „gelegentlich“ bedeutet, hat der Gesetzgeber nicht erklärt und der Rechtsprechung überlassen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied hierzu vor 25 Jahren: Ein offener Kamin dürfe nur „bei besonderen Anlässen betrieben werden. Die Behörde handelt rechtmäßig, wenn sie den Betrieb auf acht Tage je Monat für fünf Stunden beschränkt“ (Az. 7 B 10342/91 OVG). Bei der Gelegenheit stellte es klar, daß auch ein Kamin, der geschlossen werden kann, ein offener im Sinne des Immissionsschutzrechtes sei: In diesem dürften nur „naturbelassenes stückiges Holz“ (Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 4) oder „Preßlinge in Form von Holzbriketts (Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 5a) eingesetzt werden, lehrt Paragraph 4 Absatz 3 Satz 2 BImSchV.

Es genügt, daß ein Nachbar meldet, es rieche nach unordent-lichem Brennmaterial.

Auf deutsch: Naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzel sowie Reisig und Zapfen dürfen verbrannt werden. Wer vor der Inbetriebnahme seines Kamins das Jurastudium noch nicht abgeschlossen hat, könnte auf die Idee kommen, etwas Falsches zu verbrennen. Er muß die Prüfung durch den Bezirksschornsteinfeger fürchten. Paragraph 1 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15 Absatz 1 Nr. 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG) verleiht diesem die Zwangsbefugnis, sich gegen den Willen des Eigentümers Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Es genügt, daß ein Nachbar meldet, es rieche konkret danach, daß nicht ordnungsgemäßes Brennmaterial verheizt werde. Chemische Tests können recht genau ergeben, was verbrannt wurde. Erweist sich der Verdacht als zutreffend, drohen Bußgelder. Die Kosten einer Überprüfung trägt nach Paragraph 20 Absatz 1 SchfHwG der Betroffene – auch bei nicht gegebenem Verstoß.