© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 15/17 / 07. April 2017

Heiko Maas’ Netzdurchsetzungsgesetz: Verfassungsrechtlich geboten
Vorbilder aus deutschen Diktaturen
(ob)

Deutsche Professoren machen sich von jeher auf eigene Art bezahlt. Was in diesen Wochen gerade Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sehr zu schätzen weiß. Bescheinigt doch der Kölner Strafrechtler Michael Kubiciel seinem druckfrischen Entwurf des „Netzdurchsetzungsgesetzes“ (NDG) flugs, daß dieses Vorgehen gegen „Haßkriminalität in sozialen Medien“ keineswegs verfassungsrechtlich als problematisch, sondern im Gegenteil als geboten einzustufen sei, um strafrechtlich effizienter Grenzen der Meinungsfreiheit abzustecken. Insoweit sei der „Kernbestandteil“ des Gesetzentwurfs „zielführend und innovativ“. Ein Rückblick auf die Geschichte staatlicher Zensur in Deutschland, zu dem die Redaktion der Etappe einlädt (23/2017), zeigt freilich, daß  Maas’ Hausjuristen ganz so „innovativ“ denn doch nicht sind. Denn NDG-Vorbilder finden sich, bis in Feinheiten der Semantik hinein, in der DDR wie im Dritten Reich. Dafür müsse man nicht auf Kriegssonderstrafrecht wie die „Verordnung über Rundfunkmaßnahmen“ (1939) verweisen. Es genüge der erhellende sprachliche Vergleich mit dem Vokabular der von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels 1934 gestarteten „Aktion gegen Miesmacher und Kritikaster“, gegen „Gerüchtemacher und Hetzer“, gegen „Parteikritik und Politikverdrossenheit“. 


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