© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 05/18 / 26. Januar 2018

Aufgeschnappt
Sparerinnen-Formular
Matthias Bäkermann

Eine Saarländerin will es ganz genau wissen. Obwohl ihre Klage bereits im Februar 2016 vor dem Amtsgericht Saarbrücken abgewiesen wurde (Az 1 S 4/16) und auch das Urteil des Landgerichts ihr verletztes Rechtsgefühl nicht lindern konnte (Az 36 C 300/15), soll es nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe richten. Dort wurde vergangene Woche der Verhandlungstermin am 20. Februar 2018 (Az VI ZR 143/17) bekanntgegeben.

Anlaß dieses langen Klageweges ist eine Sparkasse, bei der die Klägerin Kunde, ähhh Kundin ist. Denn genau mit dieser Verwendung des generischen Maskulinum steht die gereizte Dame auf Kriegsfuß und möchte die im Geschäftsverkehr verwendeten Bankformulare und Vordrucke mit weiblicher Bezeichnung präsentiert bekommen. Daß sie im persönlichen Gespräch oder in persönlich adressierten Schreiben als Frau angesprochen werde, reicht ihr nicht, solange ihre Weiblichkeit  in den Vordrucken durch Formulierungen wie „Kontoinhaber“, „Einzahler“ oder „Sparer“ nicht ausreichend gewürdigt werde. Spätestens nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Herbst, der Rechtsnormen für Geschlechterdiskriminierung noch einmal verschärft hatte, wittert die Klägerin nun Morgenluft. Die Lesbarkeit von Formularen dürfte für sie dabei nachrangig sein.