© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 15/19 / 05. April 2019

Meldungen

Norwegen schafft Rundfunkgebühr ab

Oslo. Die norwegische Regierung hat angekündigt, die Rundfunkgebühr abschaffen und den öffentlich-rechtlichen NRK künftig mit Steuergeldern finanzieren zu wollen. Die Regelung soll zu Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten. Von dem Steuermodell sollen besonders alleinlebende Bürger profitieren. Bisher beträgt die Abgabe in Norwegen jährlich gut 300 Euro pro Haushalt. Die künftige, nach Einkommen gestaffelte Steuer soll durchschnittlich 1.700 Kronen (170 Euro) pro Person betragen. Für eine Familie mit zwei Erwachsenen bleibt die Gesamtbelastung dadurch gleich. Auch der französische Haushaltsminister Gérald Darmanin schlug vergangene Woche vor, die Rundfunkgebühr abzuschaffen. Aktuell muß jeder Haushalt in Frankreich 139 Euro pro Jahr zahlen. Die Abgabe ist an die Wohnsteuer für Mieter und Immobilienbesitzer gekoppelt – diese will die Regierung Macron bis 2022 abschaffen. Kulturminister Franck Riester zeigte sich im französischen Fernsehen jedoch skeptisch und betonte, die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks müsse „die Unabhängigkeit gegenüber der Politik“ sicherstellen. (gb)





Streit um Barbezahlung der Rundfunkgebühr

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrages an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Dabei machten die Richter deutlich, daß sie einen Zwang zur Annahme von Bargeld sehen. Geklagt hatte der Wirtschaftsjournalist Norbert Häring. Er pocht auf Paragraph 14 des Bundesbankgesetzes, der Euro-Banknoten zum „einzigen unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel“ in Deutschland erklärt. Der EuGH soll nun klären, wie der Paragraph 14 zum Artikel 128 des EU-Vertrages steht, der den Euro ebenfalls als „die einzigen Banknoten“ bezeichnet, „die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten“. Leitet sich aus Artikel 128 ebenfalls eine Annahmepflicht ab oder läßt er Ausnahmeregelungen zu, und mit welchen Folgen steht er dann im Widerspruch zum Bundesbankgesetz? Der Gebührenservice besteht mit Verweis auf den Rundfunkstaatsvertrag auf eine bargeldlose Zahlung. Das hessische Verwaltungsgericht hatte die Klage Härings vorinstanzlich abgewiesen. (gb)