© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 20/19 / 10. Mai 2019

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Unvereinbarkeitsliste der AfD bleibt gültig

BERLIN. Die AfD hält an ihrer Unvereinbarkeitsliste fest. Der Bundesvorstand entschied am Montag einstimmig, daß aktive oder ehemalige Mitglieder bestimmter Organisationen und Vereine nicht Mitglied der AfD werden dürfen. Dazu zählen unter anderem die NPD, die Pro-Bewegung, die DVU und Der III. Weg, aber auch die Identitäre Bewegung. IB-Mitglieder können aber in Ausnahmefällen dennoch aufgenommen werden, wenn sich der zuständige Landesvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit dafür entscheidet. Am vergangenen Wochenende war bei einem Treffen des Flügels im bayerischen Greding die Forderung laut geworden, die Unvereinbarkeitsliste abzuschaffen. Diese gehöre auf den „Müllhaufen der Parteigeschichte“, sagte Benjamin Nolte, Mitglied des bayerischen Landesvorstands der AfD. Dies zu fordern „geht gar nicht“, betonte der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Bundestagsfraktion, Bernd Baumannn, am Dienstag in Berlin. Deutliche Kritik gab es auch für das Absingen der ersten Strophe des Deutschlandlieds bei der Veranstaltung. Diejenigen, die dies getan hätten, „mögen sich fragen, ob das klug ist“, sagte Parteichef Meuthen. Er betonte, dies sei keine Veranstaltung der AfD, sondern des Flügels sowie der Jungen Alternative gewesen. Aus der bayerischen Landesgruppe im Bundestag hieß es, man sei einhellig „sehr verärgert“ über die Veranstaltung. Wie es heißt, soll dem Verdacht nachgegangen werden, ob das Anstimmen der ersten Strophe eine gezielte Provokation war, organisiert von jemandem, der nicht Mitglied der Partei sei. (krk, vo)





Gericht bestätigt Aus für islamischen Kindergarten 

KOBLENZ. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Schließung des islamischen Al-Nur-Kindergartens in Mainz bestätigt. Anlaß für den Entzug der Betriebserlaubnis ist eine Gefährdung der Kinder in der Einrichtung, da der Trägerverein enge Kontakte zur radikalislamischen Muslimbruderschaft und der salafistischen Bewegung pflege, heißt es in der Urteilsbegründung. Der islamische Trägerverein Arab Nil-Rhein habe nichts an den kritisierten Zuständen in der Kita geändert. Daher bestehe „die konkrete Gefahr, daß die gesellschaftliche Integration der Kinder erschwert“ werde. Der Verein habe in der Vergangenheit gegen Auflagen verstoßen, wonach er den Austausch mit anderen Kitas pflegen sollte. Dazu waren die Betreiber verpflichtet worden, da ihre Auslegung des Islam schon vor der Erteilung der Betriebserlaubnis als gefährlich eingestuft worden war. Im März hatte das Verwaltungsgericht Mainz einen Eilantrag des Moscheevereins Arab Nil-Rhein abgelehnt. Bereits im Februar hatte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz dem Moscheeverein die Betriebserlaubnis entzogen. (ag)