© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 21/19 / 17. Mai 2019

Unter fremden Richtern
70 Jahre Grundgesetz: Ein unantastbares Gut des deutschen Volkes – eigentlich
Ulrich Vosgerau

Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft. In seiner Präambel heißt es bis heute: „(...) hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ Allein das deutsche Volk ist verfassungsgebende Gewalt. Dies wird bestätigt durch die Schlußbestimmung aus Art. 146: „Dieses Grundgesetz (...) verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ In der Selbstbestimmungsgarantie des Art. 79 Abs. 3 heißt es dazu: Nicht der verfassungsändernde Gesetzgeber, sondern allein das Volk könnte die wesentlichen Grundsätze des Grundgesetzes, nämlich Menschenwürde, Sozialstaat, Rechtsstaat, Föderalismus, Demokratie und souveräne Eigenstaatlichkeit außer Kraft setzen. Diese Vorschrift ist der verfassungsrechtliche Schatz des deutschen Volkes oder war es, solange das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch darüber wachte; sie setzt vor allem einer uferlosen Europäisierung der Gesetzgebung Grenzen, wäre aber auch gegen die maßlose Grenzöffnungs- und Einwanderungspolitik ins Feld zu führen.

Gegen die Formulierung der Präambel sind die realgeschichtlichen Umstände der Verfassungsgebung eingewendet worden; die Präambel sei eine mythische Ursprungsvorstellung oder gar ein „Klapperstorchmärchen für Volljuristen“. Doch: Die Verfassung ist die oberste Rechtsnorm, nicht ein geschichtlicher Bericht; es geht nicht darum, ob das Volk wirklich damals die Verfassung geschaffen hat, sondern darum, daß das Volk jederzeit als verfassungsgebende Gewalt behandelt werden muß.

Das Verfassungsgericht hat diesen Satz mehr als einmal gegen Zeitgeist und Tagespolitik hochgehalten: Der einheitliche deutsche Nationalstaat bestehe fort, solange ein deutsches Volk existiert, und die Wiedervereinigung bleibt unverrückbar verfassungsrechtliches Gebot (Entscheidung zum Grundlagenvertrag, 1973). Daraus folgt auch die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität und Einheit des deutschen Staatsvolks als Träger des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts auf Dauer zu bewahren (Teso-Beschluß, 1987). 

In seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht (1993) hielt das Gericht fest: kraft der Selbstbestimmungsgarantie darf auch der verfassungsändernde Gesetzgeber die Befugnisse des Deutschen Bundestages nicht durch Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen auf die EU-Ebene so entleeren, daß das Demokratieprinzip auf nationaler Ebene leerläuft, dem Bundestag müssen immer noch hinreichende Gesetzgebungskompetenzen verbleiben. Dieses Grundrecht des demokratischen Souveräns auf Selbstbestimmung präzisierte das BVerfG in seiner Lissabon-Entscheidung (2009) zuspitzend sogar zu einem Grundrecht der Deutschen auf Eigenstaatlichkeit. Mit dem Lissabon-Vertrag sei die höchste und letzte verfassungsrechtlich denkbare Stufe der europäischen Integration erreicht; wollten die Politiker noch mehr, müßte erst das Volk eine neue Verfassung beschließen. Das Lissabon-Urteil ist der Höhepunkt der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts; hier ist die deutsche Staatsrechtslehre im Gepräge einer einzigartigen, unwiederholbaren und beneideten Geistes- und Rechtsgeschichte ein letztes Mal ganz bei sich.

Bereits im folgenden Jahr 2010 nahm das BVerfG jedoch wichtige Teile der Lissabon-Rechtsprechung im Honeywell-Beschluß wieder zurück. In ihm legte das Gericht die bislang von ihm hochgehaltene Befugnis, rechtswidrige, von den Verträgen nicht mehr gedeckte Entscheidungen der EU-Ebene in der Bundesrepublik für unanwendbar zu erklären, weitgehend aus der Hand und gestand dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sogar einen „Anspruch auf Fehlertoleranz“ zu (nicht aber umgekehrt). Ein neues, stilleres Aufbegehren des Gerichts regte sich erneut im OMT- (Outright Monetary Transactions-) Beschluß (2014).

Hier gestanden die Karlsruher Richter dem EuGH zwar formell die Letztentscheidungsbefugnis über die Zulässigkeit der systematischen Staatsanleihenkäufe durch die Europäische Zentralbank (EZB) zu, kündigten jedoch an, daß die Deutsche Bundesbank wohl aus dem Programm aussteigen müsse, wenn der EuGH die monetäre Haushaltsfinanzierung als unionsrechtlich erlaubt ansähe. Die Brüsseler Richter nahmen die Herausforderung an und wiesen den deutschen Standpunkt ohne Wenn und Aber zurück. Nun war das Bundesverfassungsgericht wieder am Zug und hätte das Ausscheiden Deutschlands aus der monetären Staatsschuldenunion erklären müssen; es knickte jedoch ein und gestand dem EuGH nunmehr ein unabhängiges Recht auf „Fortbildung“ des Europarechts jenseits deutscher verfassungsrechtlicher Vorgaben zu. Die Honeywell-Entscheidung und das EZB-Urteil waren die beiden großen Kapitulationen des Bundesverfassungsgerichts vor Luxemburg. 

Die politisch wichtigste Klage seit „Lissabon“, nämlich die gegen die Grenz-öffnung seit Sommer 2015, nahm das Bundesverfassungsgericht 2018 nicht mehr zur Entscheidung an und erklärte sie unter Bruch mit allen bisher (etwa in der Pershing-II-Entscheidung, 1984) eingeführten Grundsätzen für unzulässig. Hätte das Bundesverfassungsgericht in der Sache entschieden, hätte es offensichtlich den Klägern Recht geben müssen, denn die Verfassungswidrigkeit der Grenzöffnung schrie zum Himmel; dazu fand es sich jedoch am Ende einer längeren Unterwerfungs- und Anpassungsgeschichte politisch nicht mehr bereit.






Dr. Ulrich Vosgerau lehrte Staats- und Verwaltungsrecht an mehreren Universitäten und lebt heute als Rechtsanwalt und Autor in Berlin.