© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    46/97  07. November 1997

 
 
Staatsangehörigkeitsrecht: Das wichtigste rechtliche Band der Deutschen
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von Hannes Kaschkat

Die "Staatsangehörigkeit" ist ein gedankliches Kind der philosophischen Aufklärung in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. In Europa findet sie ihren ersten Niederschlag in der französischen Verfassung von 1791. Dem ständisch-feudalen Staat des Mittelalters, der in Deutschland eigentlich erst mit dem Untergang des "Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation" im Jahre 1806 beendet wurde, war der Begriff der "Staatsangehörigkeit" fremd. Untertanen gab es damals, aber keine Staatsangehörigen.

Knapp hundert Jahre später, im Jahre 1900, veröffentlichte der Heidelberger Rechtslehrer Georg Jellinek seine berühmte "Allgemeine Staatslehre". Jellinek, der angesehenste und einflußreichste Staatsrechtslehrer seiner Zeit, nennt drei Elemente, die einen Staat erst zum Staat im modernen Sinne machen: "Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt". Diese drei Begriffe bilden die Grundlage unserer gegenwärtigen Anschauungen vom Staate – und sind vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung übernommen worden.

Das Staatsvolk wird grundsätzlich durch die Staatsangehörigen gebildet. Im deutschen Raum taucht der Begriff der Staatsangehörigkeit erstmals im österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 auf. Der "Staatsbürger" als Gegensatz zum "Untertan" war eigentlich ein politischer Kampfbegriff der Befreiungskriege und des Vormärz. Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Frankreich hatte entsprechende Folgen in den Nachbarländern gehabt. Söldnerheere vermochten den Wehrpflichtarmeen nicht zu widerstehen. Und der Monarch, der von seinen bisherigen Untertanen nunmehr die Wehrpflicht einforderte, mußte mit ihnen nun auch als Staatsbürger rechnen.

Die Wehrpflicht machte den Untertan zum Staatsbürger

Zu einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit kam es für den 1815 auf dem Wiener Kongreß gegründeten "Deutschen Bund" nicht. Es blieb weitgehend bei den bisherigen Untertanenverhältnissen. Nur in Bayern seit 1818 und in Preußen mit dem preußischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1842 begegnen wir dem Begriff des Staatsangehörigen. Erstmalig versuchte die deutsche Nationalversammlung von 1848 eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit zu schaffen. So heißt es in Art. 1 der Grundrechte des deutschen Volkes: "Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht." Mit den Einigungsbestrebungen von 1848 scheiterte zunächst auch der Staatsangehörigkeitsgedanke.

Dann aber tauchte er bei der Gründung des Norddeutschen Bundes nach dem preußisch-österreichischen Kriege im Jahre 1866 wieder auf. Der Reichstag des Norddeutschen Bundes beschloß am 1. Juni 1870 das "Bundesgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit". Mit der Erweiterung des Norddeutschen Bundes 1871 durch den Beitritt der süddeutschen Staaten zum Deutschen Reich wurde dieses Gesetz Reichsgesetz. Damit war erstmals der Begriff der deutschen Staatsangehörigkeit geschaffen. Die heutige Bundesrepublik Deutschland versteht sich staats- und völkerrechtlich als identisch mit dem Norddeutschen Bund, der sich 1871 zum "Deutschen Reich" erweiterte.

Das Staatsangehörigkeitsrecht des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches verwirklichte jedoch nicht die Vorstellungen der deutschen Nationalversammlung vom Jahre 1848 hinsichtlich einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit. Vielmehr stand im Vordergrund die Staatsangehörigkeit im einzelnen Bundesstaat. Daher bestimmte das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870: "Die Bundesbürgerschaft wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat erworben und erlischt mit deren Verlust." Mit der veränderten Stellung des aufstrebenden Deutschen Reiches in der Welt war das Gesetz von 1870 nicht mehr lange vereinbar. Insbesondere der dort vorgesehene Verlust der Staatsangehörigkeit nach zehn Jahren ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes stieß bald auf umfassende Kritik.

Nach einigen Anläufen um die Jahrhundertwende kam es schließlich 1913 zur Vorlage eines neuen Gesetzes, des "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes" (RuStAG), das am 1. Januar 1914 in Kraft trat. Über alle wechselnden Staatsformen hinweg, die Deutschland seither in diesem Jahrhundert erlebt hat, ist dieses Gesetz bis heute im großen und ganzen für die Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit auch in der Gegenwart gültig geblieben.

Das RuStAG ging davon aus, daß die deutsche Reichsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Staate vermittelt wird. Dabei blieb es bis zur nationalsozialistischen "Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit" vom 5. Februar 1934. Erst diese schaffte die Staatsangehörigkeiten in den Ländern vorübergehend bis 1945 ab. Fortan gab es nur noch die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Nach 1945 lebten theoretisch Länderstaatsangehörigkeiten wieder auf. So etwa die bayerische Staatsangehörigkeit in der Bayerischen Verfassung von 1946, die allerdings mangels Ausführungsgesetz bis heute nicht realisiert worden ist.

Zu der gravierenden Veränderung durch die Verordnung von 1934 sollen auch die persönlichen Erfahrungen Adolf Hitlers beigetragen haben, der ja bekanntlich zunächst kein deutscher Staatsangehöriger war. Für seine Kandidatur bei der Reichspräsidentenwahl im Frühjahr 1932 brauchte er jedoch die deutschen Staatsangehörigkeit. Nach der überkommenen gesetzlichen Regelung vermittelte die Ernennung zum Beamten eines deutschen Staates automatisch die Staatsangehörigkeit dieses Landes und damit die deutsche Reichsstaatsangehörigkeit. Ein Versuch, ihn zum Professor für Pädagogik an der Technischen Hochschule Braunschweig zu ernennen, scheiterte knapp im braunschweigischen Landtag. Ersatzweise ernannte das braunschweigische Staatsministerium dann den "Schriftsteller Adolf Hitler" zum Regierungsrat bei der braunschweigischen Gesandtschaft in Berlin. Dadurch wurde Hitler deutscher Staatsbürger und konnte zur Reichspräsidentenwahl kandidieren. Im 2. Wahlgang am 10. April 1932 erreichte er mit 13,4 Millionen Stimmen den zweiten Platz hinter Generalfeldmarschall von Hindenburg.

Staatsangehörigkeit heißt Teilhabe am Sozialstaat

Das RuStAG von 1913 leistete in den Wirren dieses Jahrhunderts ganz erhebliche rechtliche Dienste. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und dem Verlust von umfangreichen Gebietsteilen für Deutschland bedeutete dies den Verlust der Staatsangehörigkeit der Bewohner dieser Gebiete infolge das Versailler Vertrages und deren Aufnahme im Falle der Option für Deutschland durch das Deutsche Reich. Nach dem Zweiten Weltkrieg hatte das RuStAG erneut ähnliches zu leisten.

Im Unterschied zu allen früheren Regelungen darf heute die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht entzogen werden. Darüber hinaus gibt es den "Deutschen im Sinne des Grundgesetzes" nach Art 116 Abs. 1 GG. Damit sind die in den Gebieten jenseits von Oder und Neiße lebenden Deutschen gemeint, sofern sie nach dem RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie die deutschen Volkszugehörigen (Spätaussiedler) im Sinne des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes.

Die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit war nach 1945, auch im Zuge der zunehmenden Spaltung Deutschlands, das wichtigste verbliebene staatsrechtliche Band. Noch die erste gesamtdeutsch angelegte DDR-Verfassung von 1949 stellte in ihrem Artikel 1 fest: "Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit." Mit dem Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der DDR" von 1967 brach die DDR ihre eigene Verfassung. In der nachfolgenden sozialistischen Verfassung der DDR von 1968 strich die SED dann die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit aus dem Text.

Bei der Prüfung des Grundlagenvertrages mit der DDR hatte das Bundesverfassungsgericht 1973 Gelegenheit, umfassend den Rechtsstatus Gesamtdeutschlands darzulegen und stellte insbesondere die Fortgeltung der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit fest. Die Bundesrepublik Deutschland wurde verpflichtet, jeden Bürger der DDR, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung gerät, nach Art. 116 Abs. 1 und 16 GG als Deutschen wie jeden Bürger der Bundesrepublik zu behandeln.

Im sogenannten "Teso-Beschluß" 1987 vertiefte das Gericht seine Erkenntnisse zur deutschen Staatsangehörigkeit. Aus der Präambel des Grundgesetzes bekräftigten die Richter das Wahrungsgebot für die Einheit Deutschlanes und fuhren fort: "Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Idendität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Die Wahrungspflicht gebietet es auch, die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren." Diese grundsätzlichen Feststellungen des Verfassungsgerichts haben ihre rechtliche Wirkung nicht mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik verloren, sondern wirken weiter in die gegenwärtige Diskussion über eine eventuelle Ausweitung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Fremde. Nach der deutschen Rechtsordnung haben die Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts nämlich Gesetzeskraft.

Sowohl das RuStAG 1913 als auch das Grundgesetz haben davon abgesehen, den Begriff der "Staatsangehörigkeit" zu definieren, sie haben dies der Rechtsprechung überlassen. "Auch der Internationale Gerichtshof" hat sich hierzu in Urteilen geäußert. So in einem Urteil vom 6. April 1955: "Die Staatsangehörigkeit ist ein rechtliches Band, das die Tatsache einer sozialen Zugehörigkeit, einer echten Verbundenheit von Existenzen, Interessen und Empfehlungen sowie des Bestehens gegenseitiger Rechte und Pflichten zur Grundlage hat. Sie ist sozusagen der juristische Ausdruck der Tatsache, daß die Einzelperson, der sie verliehen wird, in Wirklichkeit eine engere Verbindung mit der Bevölkerung des die Staatsangehörigkeit verleihenden Staates hat als mit der eines jeden anderen Staates."

Rechtspflicht, die Identität des Staatsvolkes zu erhalten

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht knüpft an die Abstammung (Ius sanguinis) an. Dies ist keineswegs ethnisch oder gar "völkisch" zu verstehen. Es besagt vielmehr, daß die Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger ihrerseits wieder deutsche Staatsangehörige sind. Der Staat Preußen hatte Millionen Staatsangehöriger polnischer Nationalität, die im ganzen Reichsverband Freizügigkeit wie jeder andere deutsche Staatsangehörige genossen. Ihre Abkömmlinge sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige. So kommt es auch dazu, daß zum Beispiel in Oberschlesien Hunderttausende der Einwohner neben dem polnischen Paß auch einen deutschen Paß besitzen.

Während bis vor einigen Jahrzehnten mit der Staatsangehörigkeit vornehmlich Wehrpflicht und Wahlrecht verknüpft waren, hat sich dies in der Gegenwart mit der rückläufigen Bedeutung dieser beiden Institute stark gewandelt. Während noch der Vertreter der Reichsregierung bei der Begründung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 im Reichstag die "Staatsangehörigkeit" als ein "ideales, aber im übrigen wertloses Gut" bezeichnete, vermittelt diese heute ein gesichertes Aufenthaltsrecht und damit ein Teilhaberecht am Sozialstaat. Sie ist zu einer Art kostenlosen Anteilsschein am Ertrag eines florierenden Unternehmens geworden, der darüber hinaus wie Eigentum vererbbar ist, ohne daß dem Träger daraus zusätzliche Pflichten entstehen. Hierzu paßt durchaus, was Georg Jellinek bereits 1906 formuliert hat: "Wir sind heute ein sattes Volk, dem es Unbehagen verursacht, den großen Problemen des Staatslebens auf den Grund zu blicken, und wir begnügen uns damit, die politischen Tagesaufgaben in alltäglicher Weise zu behandeln."


 
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