© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    45/01 02. November 2001

 
Ein langer Kampf um das Recht
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts waren nicht rechtsstaatlich, sondern politisch zielorientiert
(JF)

Der Kampf um die Rückgabe der in
der Zeit der sowjetischen Besatzung zwischen 1945 und 1949 im Rahmen der Bodenreform und auch der im Kontext der Zwangskollektivierung enteigneten Liegenschaften wurde seit Anfang der neunziger Jahre erbittert auf juristischem Wege geführt. Dabei ist kontinuierlich durch die verschiedenen höchstinstanzlichen Gerichtsurteile die rechtliche Position der Enteigneten geschwächt worden.

Die erste diesenWeg einschlagende Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht am 23. April 1991. Darin wurde die Rechtsgrundlage fixiert, die die vermeintliche sowjetische Verhandlungsposition im Kontext der deutschen Einheit bestätigte.

Im zweiten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1996 wurde dieses Urteil dahingehend bestätigt, daß zwar die Sowjetunion die vorher angenommene Verhandlungsposition nicht unbedingt geäußert habe, die Bundesregierung dieses jedoch ermessensfrei hätte annehmen können. Damit wurde das Fehlurteil von 1991 positivistisch ausgelegt.

Einen weiteren Schritt der Benachteiligung ehemaliger Eigentümer stellt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 dar, in dem das höchst umstrittene Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 als verfassungsgemäß erklärt wurde.

Das letzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2001 erklärte auch grundsätzlich rechtsunwirksame Enteignungen als gültigeVoraussetzung eines Eigentumsverlustes.

In den folgenden Artikeln beurteilen die Juristen Thomas Gertner und Peter Ruess, Sachkundige in betreffenden Rechtsfällen, und Karl Doehring, ein bedeutender Wissenschaftler des öffentlichen Rechts und des Völkerrechts, die Urteile der höchsten deutschen Rechtsinstanz.

 

Fototext: Schloßruine Lüssow in Vorpommern: Das bei Jarmen im Ostvorpommern liegende Schloß, zu DDR-Zeiten bis 1990 noch bewohnt, wurde wie Tausende anderer Herren-, Bürger- und Bauernhäuser nach dem „Herzog-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 nicht den Eigentümern zurückgegeben. Heute ist es im Beutebesitz des Staates und dem Verfall oder Abriß auf Steuerzahlerkosten überlassen.


 
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