© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    12/02 15. März 2002

 
WIRTSCHAFT
Vertragsallmacht der Minderheiten
Bernd-Thomas Ramb

Im Bestreben, die wirtschaftliche Diskriminierung von Minder-heiten zu bekämpfen, will die Bundesregierung per Gesetz jede Benachteiligung „aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ verbieten. Nicht nur, daß Justizministerin Däubler-Gmelin vergessen hat, daß dies bereits durch das Grundgesetz verboten ist: Hier geht es um einen Eingriff in die gewerbliche und private Vertragsfreiheit. Jeder, der etwa eine Mietwohnung privat anbietet oder seine gebrauchte Waschmaschine per Kleinanzeige offeriert, ist davon betroffen. Will ein Mitglied der genannten Minderheiten - und dazu zählen viele - eine Wohnung mieten oder eine Ware oder Dienstleistung erwerben, kann der Anbieter nicht so ohne weiteres eine Absage erteilen. Er muß nachweisen, daß das Geschäft nicht wegen der Minderheitencharakteristik des anderen nicht zustande gekommen ist. Die Beweislast liegt beim Anbieter, andernfalls wird er zum Vertragsabschluß gezwungen oder zu Schadensersatz verurteilt.

Wer nun glaubt, weil er etwa nichtweißer Hautfarbe, homosexuell oder Mohammedaner ist, hätte er die größere Chance, die günstige Wohnung anzumieten oder das einmalige Schnäppchen zu ergattern, irrt nach allen ökonomischen Erfahrungen. Genau das Gegenteil wird damit vorprogrammiert. Die wohlgemeinten Schutzvorschriften zugunsten des Käufers erhöhen das Kostenrisiko des Anbieters. Demzufolge wird sich der Verkäufer noch stärker davor hüten, überhaupt in Kontakt mit den Angehörigen dieser Minderheiten zu geraten und Aufwendungen für die Abwehr akzeptieren. Das erhöht nicht nur die unproduktiven Kosten, sondern schadet letztlich der Klientel, der geholfen werden sollte.


 
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