© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    23/02 31. Mai 2002

 
Ergebnis einer jahrelangen Kampagne
Deserteure: Mit der Rehabilitierung der fahnenflüchtigen Wehrmachtssoldaten setzt die Bundesregierung alle anderen deutschen Soldaten in moralisches Unrecht
Klaus Ulrich Hammel

Am 17. Mai hat der Bundestag mit der Mehrheit der Regierungsparteien das Änderungsgesetz zum "Gesetz über die Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege" (NS-Aufhebungsgesetz) vom 1. September 1998 beschlossen. Dieses Gesetz ist ohne Bestätigung des Bundesrates wirksam.

Entgegen sonstiger Gepflogenheiten beim Umgang mit der nationalsozialistischen Vergangenheit erfolgten die Beratungen im Rechtsausschuß des Parlaments sowie der eigentliche Gesetzgebungsakt ohne größere publizistische Begleitung und Kommentierung. Die Gesetzesänderung ist von großer rechtlicher, rechts- und geschichtspolitischer sowie ethisch-moralischer Tragweite und könnte ernsthafte Konsequenzen für die Auftragserfüllung und das Selbstverständnis gerade von Streitkräften in der Demokratie nach sich ziehen.

Mit der Änderung des NS-Aufhebungsgesetzes von 1998 ist vorläufig das Ende einer Kampagne erreicht worden, die mit der Forderung nach uneingeschränkter Rehabilitierung von Wehrmachts-Deserteuren im Laufe der achtziger Jahre des eben vergangenen Jahrhunderts eingeleitet worden war. Anders als in der Presse dargestellt, werden mit der Änderung des NS-Aufhebungsgesetzes nicht allein 50.000 Urteile gegen Homosexuelle oder angeblich 22.000 Todesurteile gegen Deserteure aufgehoben. Von der Aufhebung betroffen sind über 146.000 Urteile, die seinerzeit von Militärgerichten der Wehrmacht beispielsweise auch wegen Ungehorsam und Gehorsamsverweigerung, tätlichen Angriff gegen Vorgesetzte oder Wachvergehen ausgesprochen wurden. Die Aufhebung betrifft nicht nur Todesurteile, sondern auch Gefängnisstrafen.

Ohne Einzelfallprüfung wird jeder pauschal rehabilitiert

Die Bestrebungen zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile und zur Deklaration der Militärjustiz der Wehrmacht als Bestandteil und Stütze des nationalsozialistischen Unrechtssystems waren generell eingebettet in die Kampagne, die gegen die "Legendenbildung von der sauberen Wehrmacht" geführt wurde. Sie wurde auf breiter Basis mitgetragen von ehemaligen Verurteilten oder deren Angehörigen (es gab ja in der Tat eine nicht unwesentliche Zahl von Verurteilungen, denen ein Unrechtscharakter zuzuordnen war), umfaßte die "Bundesvereinigung der Opfer der NS-Militärjustiz" mit ihrem Vorsitzenden, dem ehemaligen Deserteur Ludwig Baumann, kirchliche Organe, vor allem aus dem Bereich der EKD, sowie die mittlerweile bekannten Gruppierungen, denen es ein Anliegen ist, den "verbrecherischen Charakter" der Wehrmacht zu beweisen. Begleitet und unterstützt wurde diese Kampagne durch eine Medienberichterstattung, die an Parteilichkeit nicht zu überbieten war.

Einen ersten rechtlichen Einbruch stellte das Urteil des Bundessozialgerichts (unter der Mitwirkung der inzwischen bekannten heutigen Bundesrichterin Renate Jäger) vom 11.01.1991 dar, in dem - sinngemäß zitiert - festgestellt wurde, daß Todesurteile der Wehrmachtsjustiz offensichtlich als unrechtmäßig zu bewerten wären und das Verlassen der Truppe rückschauend als Widerstand gegen ein Unrechtssystem anzusehen sei. Dieser Widerstand dürfe von Entschädigungsleistungen nicht ausgeschlossen werden. Bei dem durch die Medien aufgebauten Druck, verstärkt durch die Berichterstattung und die öffentliche Resonanz auf die "Anti-Wehrmachtsausstellung" sahen sich die damaligen Regierungsparteien CDU/CSU und FDP veranlaßt, auf den fahrenden Zug aufzuspringen. Mit Zustimmung der Regierungsparteien verabschiedete der Bundestag am 15.05.1997 eine gemeinsame Entschließung über die "Rehabilitierung und Entschädigung von während des Zweiten Weltkrieges auf Grund der Tatbestände 'Wehrkraftzersetzung', 'Kriegsdienstverweigerung' und 'Fahnenflucht' Verurteilten". Diese Entschließung wurde in einem Erlaß des Bundesfinanzministeriums umgesetzt (17.12.97). Seine maßgebende Passage lautet: "Verurteilungen wegen der Straftatbestände 'Wehrkraftzersetzung', 'Kriegsdienstverweigerung' oder 'Fahnenflucht' waren aus heutiger Sicht bei Anwendung rechtsstaatlicher Wertmaßstäbe Unrecht. Anderes gilt, wenn bei Anlehnung dieser Maßstäbe die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung auch heute noch strafbares Unrecht wäre." Ehemaligen Verurteilten oder unmittelbaren Familienangehörigen konnten auf dieser Grundlage auf Antrag eine Entschädigung von 7.500 Mark zugesprochen werden. Natürlich war mit dieser Entschließung nur ein Zwischenschritt erfolgt. Es ging und geht darum, das gesamte System der Wehrmachtsjustiz als Unrechtssystem darzustellen.

Am 28.05.1998 verabschiedete der Bundestag unter der Regierung der CDU/FDP-Koalition das erwähnte "Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege". Der entscheidende Paragraph dieses Gesetzes legt fest: "Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben." Diese Aufhebung erfolgte allerdings nicht generell, sondern war entsprechend Paragraph 6 des Gesetzes an eine Einzelfallprüfung gebunden, die durch die zuständigen Staatsanwaltschaften vorzunehmen war. Diese Einzelfallprüfung ist nunmehr entfallen, das heißt die eingangs angesprochenen Urteile sind Unrecht gewesen, die seinerzeit Verurteilten sind ohne weitere Verwaltungsakte rehabilitiert. Damit wird die Militärgerichtsbarkeit zwischen 1933 und 1945 endgültig als "willenloses Instrument der nationalsozialistischen Machthaber" eingeordnet. Seit Jahren wissen wir jedoch, dieses Bild stimmt so nicht. Ebensowenig wie es "den" Deserteur gab, gab es "den" Militärrichter.

Von 1939 bis 1944 (hier endeten die zuverlässigen Erfassungen im Rahmen der Wehrmachtkriminalstatistik) wurden durch Wehrmachtsgerichte 9.731 Todesurteile gegen Soldaten und Wehrmachtsbeamte ausgesprochen. Etwa ein Drittel davon wurde wegen "bürgerlicher" Verbrechen wie Mord und Vergewaltigung verhängt. Über 6.000 Todesurteile wurden wegen militärischer Straftaten ausgesprochen, der überwiegende Anteil davon wegen Fahnenflucht.

NS-Widerstand oftmals nur moralisches Etikett

Über den Zeitraum bis zum Kriegsende liegen nur Hochrechnungen vor. Von dieser Statistik werden die exzessiven Schandurteile des Volksgerichtshofes und der Standgerichte nicht erfaßt. Sie lasten auf unserem Namen, können aber nicht der Militärjustiz zugeordnet werden. Ohne Zweifel ist die Rechtsprechung im Dritten Reich durch nationalsozialistische Grundüberzeugungen beeinflußt worden. Der "Sühnecharakter" im Strafrecht hat dabei im Hinblick auf Strafandrohung und Strafbemessung verschärfende Auswirkungen gehabt. Zu welcher Zeit aber wäre die Rechtsprechung völlig unbeeinflußt von "gesellschaftlichen" Auffassungen gewesen? Wie schwierig eine zutreffende Einordnung ist, unterstreicht die Tatsache, daß alle Urteile der Militärgerichte von militärischen Laienrichtern - in der Regel mit zwei Dritteln Stimmehrheit - mit ausgesprochen wurden. Diese Urteile mußten von der Truppe als "gerecht" angenommen werden. Amerikanische Untersuchungen über die Wehrmacht (Shills/Janowitz) haben gezeigt, daß das innere Gefüge der Truppe bis zur Kapitulation intakt geblieben ist. Bei einem Rechtssystem, das als Unrecht empfunden wurde, wäre dies nicht der Fall gewesen.

Auch Vergleichszahlen von anderen Ländern über Urteile der Wehrgerichte helfen nicht weiter, obwohl die hohe Anzahl von Todesurteilen erschreckt. In Großbritannien wurden während des Ersten Weltkrieges nach offiziellen Angaben 3.076 Todesurteile wegen militärischer Straftaten verhängt. In Frankreich wurden im Ersten Weltkrieg über 33.000 offizielle Verurteilungen wegen Fahnenflucht ausgesprochen. Der Umfang der Todesurteile liegt wegen der kollektiven Erschießungen während der Meutereien von 1917 im Dunkeln. Beiden Staaten wurde das Prädikat eines Rechtsstaates nicht abgesprochen.

Schließlich das Hauptargument gegen den Unrechtscharakter der Militärjustiz: Der Bundestag hat mit seiner Gesetzesänderung vom 17. Mai 2002 zwar alle Urteile aufgehoben, die wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten eines Untergebenen ausgesprochen wurden, nicht jedoch die Urteile, die wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten von Vorgesetzten verhängt wurden, wie Mißhandlung eines Untergebenen oder die Anmaßung von Befehls- oder Strafgewalt. Auch die Urteile, die wegen eines bürgerlichen Verbrechens ausgesprochen wurden, haben weiterhin Bestand. Ebenso wie die Militärjustiz also im einen Fall generell Unrechtsurteile aussprach, hat sie im anderen Fall generell Recht gesprochen! Die beschlossene Gesetzesänderung ist aus diesem Grund eine Demonstration politischer Willkür.

Bereits das Bundessozialgericht hatte mit dem Urteil von 1991 dem Akt der Fahnenflucht oder Desertion das Werturteil einer Widerstandshandlung verliehen. Hertha Däubler-Gmelin, die heutige Justizministerin, äußerte in einer Bundestagsdebatte dem Sinne nach, wer sich dem Verbrechen des Angriffskrieges entzogen habe und dann wegen Unrechtstaten verurteilt worden sei, sei kein Krimineller, sondern im Recht gewesen.

Mit der Aufhebung der Einzelfallprüfung werden alle betreffenden Militärstraftaten in die Nähe des politischen Widerstandes gegen das nationalsozialistische System gerückt. Zu den aufzuhebenden über 146.000 Urteilen wegen einer militärischen Straftat gehören über 25.000 Urteile wegen Wachvergehen und über 4.200 Urteile wegen eines Angriffs auf Vorgesetzte. Wer diesen Wehrstraftaten generell einen politischen Hintergrund verleiht, gibt sich eigentlich der Lächerlichkeit preis. Ohne Zweifel hat es militärische Straftaten gegeben, die aus Widerstandsabsichten oder der Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen wurden. Eine zutreffende Beurteilung könnte nur aus einer Einzelfallüberprüfung der jeweiligen Motivlage abgeleitet werden.

Wegen Fahnenflucht wurden zwischen 1939 und 1944 beinahe 10.100 Urteile ausgesprochen. Bei den Beweggründen läßt sich auf Grund der ermittelten Tatumstände der einzelnen Fälle nur selten ein politischer Hintergrund erkennen. Dabei ist zu bedenken, daß bei den Verhandlungen vor den Militärgerichten es sicherlich nicht ratsam war, sich zur Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zu bekennen. Ein zuverlässiges Bild bieten die Befragungen, die durch entsprechende Behörden der Schweiz und Schwedens mit deutschen Deserteuren durchgeführt wurden, die zwischen 1939 und 1945 in diese Länder geflüchtet waren. Hier wäre es dagegen opportun gewesen, politische Beweggründe als Auslöser zur Fahnenflucht anzugeben. Dem Bundesarchiv in Bern liegen 501 Befragungsprotokolle des Schweizer Sicherheitsdienstes vor. Unter 478 Motivangaben wurde lediglich in 70 Fällen "Opposition gegen den Nationalsozialismus" als Auslöser zur Desertion genannt. Aus Angaben, die aus norwegischen und schwedischen Untersuchungen bekannt sind, kann man davon ausgehen, daß nur bei maximal zehn Prozent politische Beweggründe, also Gegnerschaft zum Nationalsozialismus, das Motiv waren.

Die Ehrung des Deserteurs setzt die Soldaten ins Unrecht

Die Verwerflichkeit liegt dabei weniger in der unmittelbaren Gefährdung der eigenen Gruppe oder Besatzung - dies wird in der Diskussion häufig unangemessen hochgespielt - sondern im Verlassen der einem gefährlichen oder niederdrückenden Schicksal ausgesetzten militärischen Gemeinschaft, dem Verstoß gegen das militärische Ethos, gerade in Not und Gefahr zusammenzuhalten und gegen die Forderung, einer müsse sich auf den anderen verlassen können. Fahnenflucht, das treffendere Wort als Desertion, bedeutet, diese Grundsätze wegen des erwarteten persönlichen Vorteils aufzugeben. Offensichtlich haben die Deserteure nach dem Krieg ihr Handeln selbst als fragwürdig empfunden - würden sie sonst versuchen, diesem Verhalten ein moralisches Etikett, den Widerstand gegen den Nationalsozialismus, umzuhängen?

Mit dieser Frage kommen wir auf die Motivlage der jahrzehntelang geführten Kampagne zurück, zudem sind die Folgerungen zu beurteilen, die sich aus dem nunmehr festgeschriebenen Sachstand ergeben können. Nach dem Inkrafttreten des NS-Aufhebungsgesetzes im Jahre 1998 gab es zwei nebeneinander stehende Rehabilitierungsmöglichkeiten bei den so bezeichneten Unrechtsurteilen. Einmal die Aufhebung der Urteile über Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht auf der Grundlage der Bundestagsentschließung/Erlaß des Bundesfinanzministers von 1997 verbunden mit der Entschädigung von 7.500 Mark, sowie die Aufhebung aller Urteile, die zur "Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtssystems (...) ergangen (waren)" auf der Grundlage des Paragraph 1 des NS-Aufhebungsgesetzes. Letztere bedeutete eine ausschließlich ethisch-moralische Rehabilitierung.

Es ist interessant festzustellen, daß bis zum 21. März 2002 2.980 Anträge zur Rehabilitierung/Entschädigung nach der Bundestagsentschließung von 1997 gestellt worden sind, von denen 2.170 Anträge abgelehnt werden mußten. Mit anderen Worten: Bei mehr als zwei Dritteln aller Anträge konnte kein Nachweis geführt werden, der eine Rehabilitierung oder Entschädigung rechtfertigte. Bemerkenswerter noch ist ein anderer Vergleich. Auf den September 2000 bezogen standen den über 2000 Anträgen auf Rehabilitierung/Entschädigung entsprechend der Bundestagsentschließung lediglich 51 Anträge nach Paragraph 6 des NS-Aufhebungsgesetzes gegenüber.

Dieser Sachverhalt würde im Gegensatz zur Vermutung stehen, ehemalige Militärstraftäter, insbesondere Deserteure, versuchten ihr egoistisches, gegen das soldatische Ethos gerichtete Verhalten mit einem moralischen Beweggrund zu kaschieren. Mit Sicherheit sind Galionsfiguren wie Ludwig Baumann daran interessiert, als Widerstandskämpfer anerkannt zu werden. Mit großer Wahrscheinlichkeit liegen jedoch die Motive auf einer anderen Ebene. Seit einigen Jahren immer stärker werdend, behaupten Vertreter der Kampagne "verbrecherische Wehrmacht", auf tatsächliche Völkerrechtsverstöße oder Verstöße gegen das innerstaatliche Recht komme es gar nicht an. Selbst wer anständig und unter Beachtung der allgemeinen Gesetze und der Gesetze und Gebräuche des Krieges kämpfte, habe verbrecherische Handlungen begangen, da er sich am verbrecherischen Krieg des Nationalsozialismus beteiligte. Die Konsequenz hieße: Wenn es allein ein Verbrechen war, an Hitlers Kriegen mitzuwirken, ungeachtet der Motivlage und der tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten in der gegebenen Lage, dann kann das Gegenteil davon, der Verstoß gegen militärische Gesetze, nur eine ehrenwerte Handlung gewesen sein. Ziel der beschriebenen Kampagne ist es, beides im Bewußtsein der Deutschen zu verankern.

Damit ist aber die von den maßgebenden Parteien im Bundestag vertretene Auffassung, die Rehabilitierung ehemaliger Militärstraftäter richte sich nicht gegen die Soldaten, die bis zum Ende des Krieges weiter kämpften und ihre Pflicht erfüllten, so wie sie es sahen, nicht mehr als eine faule Ausrede. Der Wortführer der Grünen, Volker Beck, hat mehrfach erklärt, wer sich der Beteiligung an Hitlers Krieg entzogen habe, habe richtig gehandelt. Seine Verurteilung könne niemals Recht sein.

Wir haben den Weg eingeschlagen, im Zusammenhang mit dem Geschehen des Nationalsozialismus durch eine Form übersteigerter moralischer Entrüstung - die wir im übrigen bei den Anforderungen der Gegenwart auf die Seite schieben - eine Sinnumdeutung von Werten vorzunehmen und dabei Gehorsam und Pflichterfüllung als verwerflich und als Unrecht zu kategorisieren.

Eine weitere Folge ist: Paragraph 16 des Wehrstrafgesetzes der Bundesrepublik Deutschland droht bei Fahnenflucht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren an. Andere Militärstraftaten, wie Un-gehorsam und Bedrohung eines Vorgesetzten, aber auch gegen die Pflichten von Vorgesetzten, wie Mißbrauch der Befehlsbefugnis, liegen unter Strafandrohung. Die Strafbedingungen des Wehrstrafgesetzes "fußen in ihrem rechtlichen Kern auf dem Militärstrafrecht, wie es vom Kaiserreich über die Weimarer Demokratie bis in das Dritte Reich gegolten hat." Und wie sie auch in allen Armeen der Welt Grundlage des Rechtssystems sind.

 

Klaus Ulrich Hammel, Oberst im Generalstab a.D., zuletzt Chef des Stabes Wehrbereichskommando IV/ 1. Gebirgsjägerdivision lebt als freier Publizist in München.


 
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