© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    35/02 23. August 2002

 
Meldungen

CDU fordert tägliche Beflaggung

HANNOVER. Die niedersächsische CDU sprach sich dafür aus, daß künftig vor öffentlichen Gebäuden die schwarz-rot-goldene Fahne jeden Tag, statt wie bisher nur an Feiertagen, zu hissen sei. Einen solchen Antrag hatte der Landesverband der Jungen Union auf dem Parteitag in Celle (JF 34/02) gestellt. Obwohl die Antragskommission ein ablehnendes Votum empfohlen hatte, folgte eine klare Mehrheit der Delegierten der Argumentation des Jugendverbandes. Dessen Vorstand führte in der Begründung des Antrags an, daß die Präsenz der Flagge Ausdruck eines gesunden Nationalgefühls sei; in europäischen Nachbarstaaten sei eine Diskussion darüber undenkbar, da dort Trikolore oder Union Jack zur selbstverständlichen Ausstattung öffentlicher Gebäude gehörten. Die schwarz-rot-goldene Flagge symbolisiere zudem in ihrer Geschichte auch den Zusammenhang von nationaler Einheit und Freiheit.

 

Bund der Vertriebenen widerspricht Schröder

BERLIN. Die in einem Interview von Bundeskanzler Gerhard Schröder mit dem Berliner Tagesspiegel am 15. August geäußerten Bedenken gegen den Standort des Zentrums gegen Vertreibungen in Berlin sind beim Bund der Vertriebenen (BdV) auf starken Widerspruch gestoßen. BdV-Präsidentin Erika Steinbach sieht die Verankerung alter Vorbehalte der politischen Linken gegen das Projekt tief verankert. Schröder hatte eingewandt, daß Berlin als Standort "natürlich auch die Gefahr beinhalte", daß die Vertreibung als eine deutsche Frage angesehen werde. "Wer die längst überfällige Auseinandersetzung mit einem tragischen Teil deutscher und europäischer Geschichte als Gefahr ansieht, weil dabei auch Deutsche als Opfer erkennbar werden, verbaut den Weg in eine friedvolle europäische Zukunft." Das Zentrum gegen Vertreibungen will sowohl die Tragödie der deutschen Heimatvertriebenen, als auch die Vertreibung anderer Völker, insbesondere in Europa aufarbeiten.

 

BGH-Urteil verbietet alle NS-Symbole

KARLSRUHE. Das öffentliche Tragen auch weniger bekannter Symbole aus der Zeit des Nationalsozialismus ist auch dann strafbar, wenn das Symbol der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt ist. Diesen Beschluß hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag bekannt gegeben. Er widersprach dabei den Urteilen mehrerer Oberlandesgerichte, die darin nur eine strafbare Handlung sahen, wenn das betreffende Symbol auch allgemein bekannt sei. Im konkreten Fall ging es um die Verwendung eines Abzeichens (das goldumrandete Wort "Schlesien" auf einem schwarzen Stoffdreieck), das dem Gebietsdreieck der Hitlerjugend ähneln soll. Das BGH wolle mit entsprechenden Gesetzen einer Wiederbelebung dieser Organisationen vorbeugen. Nach Paragraph 86 a des Strafgesetzbuchs droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei Verbreitung oder öffentlicher Verwendung von Fahnen, Uniformstücken, Parolen und Grußformen von verfassungswidrigen Organisationen.


 
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