© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    13/03 21. März 2003

 
Observiert
Auszüge aus der Urteilsbegründung

" (...) Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Parteiverbotsverfahrens ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren. Staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei macht Einflußnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar. In einem Parteiverbotsverfahren schwächen Mitglieder der Füh-rungsebene, die miteinander entgegengesetzten Loyalitätsansprüchen des staatlichen Auftraggebers und der observierten Partei konfrontiert sind, die Stellung der Partei als Antragsgegner vor dem BVerfG im Kern. Für diese Wirkung reicht die bloße Präsenz "doppelfunktionaler", sowohl mit dem Staat als auch mit der Partei rechtlich und faktisch verknüpfter "Verbindungs-" Personen aus. Auf die tatsächliche Information der Antragsteller über die Prozeßstrategie der Partei im Verbotsverfahren kommt es nicht

an. (...) Die Antragsbegründungen sind auch zweifelsfrei in nicht unerheblicher Weise auf Äußerungen von Mitgliedern der Antragsgemäßer gestützt, die als V-Leute für staatliche Behörden tätig sind oder tätig waren, ohne daß dies offen zu einem Gegenstand der Erörterung im Verfahren gemacht worden ist oder noch gemacht werden könnte. Eine besondere Ausnahmesituation, aufgrund deren die massive staatliche Präsenz auf den Vorstandsebenen der Antragsteller auch nach Eingang der Verbotseingänge hätte gerechtfertigt werden können, wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es gibt auch keine Rechtfertigung dafür, daß die Antragsbegründungen nicht unerheblich auf Äußerungen führender Parteimitglieder gestützt sind, die zeitgleich oder zu früheren Zeitpunkten als V-Leute auch im Dienst staatlicher Stellen tätig waren. Anhaltspunkte für eine gefahrenbedingte Eilbedürftigkeit, die einer sorgfältigen Vorbereitung der Anträge im Wege gestanden hätten, fehlen.(...)"


 
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