© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de    41/03 03. Oktober 2003

 
Das Kopftuch wird zur Flagge
Islam I: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Kopftuch-Streit entbrennt ein Streit um die Interpretation / Lehrerverband bangt um "Schulfrieden"
Peter Freitag

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 24. September das Urteil im Fall der mohammedanischen Lehrerin Fereshda Ludin gefällt, die wegen ihrer Weigerung, in der Schule das Kopftuch abzulegen, nicht in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg übernommen worden war. Die Mehrheit der Richter in Karlsruhe stellte dazu fest: "Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlaß zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes sein."

Die Richter sahen einen Widerstreit zwischen der grundsätzlichen Offenheit zur Tätigkeit im Staatsdienst bei vorliegender Qualifikation sowie der grundrechtlichen Garantie der Ausübung der Religionsfreiheit einerseits und dem Recht der Eltern und Schüler auf negative Bekenntnisfreiheit sowie dem staatlichen Neutralitätsgebot andererseits. Der Ausgleich zwischen diesen Ansprüchen obliege nicht der Verwaltung, sondern dem Parlament, nur der demokratisch legitimierte Gesetzgeber verfüge über die "Einschätzungsprärogative". Auch lägen über das Kopftuch als religiöses Symbol unterschiedliche Bewertungen in der Gesellschaft vor, die in den Gesetzgebungsprozeß einfließen müßten.

Damit verwies Karlsruhe den Streit zunächst an das Bundesverwaltungsgericht zurück, dieses wird vor einer Neuverhandlung jedoch wahrscheinlich erst eine Gesetzesinitiative des Landes Baden-Württemberg abwarten. Die Länder Bayern, Hessen und Niedersachsen kündigten umgehend an, entsprechende Gesetzesvorlagen zum Verbot des Kopftuches für Lehrerinnen an staatlichen Schulen durch die jeweiligen Kultusministerien vorzubereiten.

Der Richterspruch rief erwartungsgemäß Zustimmung wie Ablehnung hervor, vor allem aber wurde die Entscheidung sowohl von den Befürwortern als auch von den Gegnern des Kopftuch-Tragens im öffentlichen Dienst als Bestätigung der jeweils eigenen Position gewertet. Nadeem Elyas, Vorsitzender des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD), der die Beschwerdeführerin materiell und ideell in diesem Prozeß unterstützte, wertete das Urteil als Erfolg, da Ludins Rechtsauffassung bestätigt worden sei. Gleichzeitig befürchtet er ein Aufflammen der Diskussion in den Ländern, das nicht zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit beitrage. Aus den meisten politischen Parteien in der Bundeshauptstadt wurde dagegen gerade die Rückverweisung der Entscheidung an die Politik gelobt. So sprach der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagfraktion Dieter Wiefespütz davon, daß in den Ländern nun Gesetze zum Verbot des Kopftuch-Tragens durch Lehrerinnen in öffentlichen Schulen erlassen werden müßten, da sonst das Neutralitätsgebot des Staates verletzt werde. Sein Kollege Volker Beck von den Grünen forderte einen "Ausgleich zwischen gebotener Liberalität und staatlicher Religionsferne".

Die stellvertretende Vorsitzende der CDU-Bundestagsfraktion Maria Böhmer lobte an dem Urteil, daß nicht Behörden, sondern nur Parlamente befugt seien, in dieser Frage zu entscheiden, auch der FDP-Vorsitzende Guido Westerwelle begrüßte die "weise" Entscheidung des Gerichts. CDU-Chefin Angela Merkel drängte in der Welt auf gesetzliche Kopftuchverbote. Die Ausländerbeauftragte der Bundesregierung, Marieluise Beck (Grüne), sprach dagegen von einem "integrationspolitischen Signal".

Der Vorsitzende des Deutschen Lehrerverbandes, Josef Kraus, äußerte in einer Pressemitteilung nach dem Urteil: "Nach dem Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995
war damit zu rechnen, daß höchstrichterlich auch in Sachen Kopftuch die Verpflichtung des Staates und seines Lehrpersonals zur weltanschaulichen Neutralität betont wird. Da die Verfassungsrichter dies jetzt offenbar etwas anders sehen, sind nunmehr die Landesparlamente gefragt, die Erlaubnis bzw. das Verbot zum Tragen religiöser Symbole möglichst rasch gesetzgeberisch im Sinne der Neutralitätsverpflichtung zu regeln. Andernfalls ist zu befürchten, daß der Schulfriede auch nach dem Kopftuch-Urteil an manchen Schulen gefährdet sein kann. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn sich Eltern weigerten, ihr Kind in die Klasse einer Kopftuch tragenden Lehrerin zu schicken."

Symbol verfehlter Integrationspolitik

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat das Urteil grundsätzlich begrüßt. "Mit dieser Entscheidung ist das Problem jedoch nicht aus der Welt", erklärten GEW-Vorsitzende Eva-Maria Stange und Rainer Dahlem, GEW-Landesvorsitzender in Baden-Württemberg, nach dem Urteilsspruch. Sie verwiesen darauf, daß die mit dem "Kopftuchstreit" verbundenen Fragen nicht in erster Linie juristisch zu lösen seien, sondern gesellschaftliche Grundfragen wie "Toleranz", "Religionsfreiheit" oder die "Trennung von Kirche und Staat bzw. Schule" berührten. "Jetzt ist die Politik gefordert, Lösungswege zu finden. Dabei muß das Gebot der Toleranz als Leitlinie gelten", unterstrichen Stange und Dahlem. "Der Streit um das Kopftuch ist deshalb auch ein Symbol der verfehlten und nicht ausdiskutierten Integrationspolitik in Deutschland." Es könne allerdings nicht Aufgabe der Politik sein, sich in innerislamische Konflikte einzumischen. Die GEW sei sich sehr wohl der differenzierten Sachlage bewußt. So sei einerseits das Kopftuch als Symbol einer religiösen Überzeugung zu akzeptieren. Andererseits stehe es aber auch für die Unterdrückung von Frauen. Für viele junge Frauen habe es einer harten Auseinandersetzung im Elternhaus bedurft, um sich von dieser Fessel zu befreien. "Als Angehörige einer anderen Kultur und Religion haben wir aber nicht das Recht, über Verbote innerislamische Konflikte zu entscheiden", betonten die GEW-Sprecher. Stange und Dahlem stellten klar, daß Inhalte fundamentalistischer islamischer Organisationen nichts in der Schule zu suchen hätten und die entsprechende Neutralität der Lehrkräfte zu wahren sei.

Kritik an dem Urteil gab es dabei aus ganz verschiedenen politischen Lagern. So beklagte der konservative katholische Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann aus Fulda: "Unter Toleranzbeteuerungen gegenüber der Mehrheitsbevölkerung hat eine nicht unbeachtliche Gruppe von Muslimen in der Bundesrepublik getreu dem Mohammed-Wort - "Der Islam herrscht, er wird nicht beherrscht!" - den Kampf um die Vorherrschaft in Deutschland aufgenommen. Diese Gruppe hat nun einen Teilsieg errungen."

Hohmann weiter: "Die Mütter und Väter des Grundgesetzes konnten diese Gefahr für die Demokratie in Deutschland nicht erkennen, da sie aus ihrer Erfahrung Gefahren für den Rechtsstaat nur von politischen, nicht aber von religiösen Heilslehren vermuteten. Die Trennung von Religion und Staat, grundgelegt im Christus-Wort - "Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist und Gott, was Gottes ist" - und inzwischen prägendes Merkmal der westlichen Demokratien, kennt der Mehrheitsislam nicht. So gibt die Toleranz des Grundgesetzes Intoleranten letztendlich die Möglichkeit, Toleranz zu beseitigen." Auch die nicht gerade als konservativ verschrieene Feministin Alice Schwarzer nannte das Urteil ein "fatales Zeichen". Sie betrachte das Kopftuch als "Symbol der Unterdrückung".

Kritiker eines zu laxen "Dialogs" mit dem Islam wie der Orientalist Hans-Peter Raddatz kritisierten schon vor dem Urteil aus Karlsruhe den Umgang der veröffentlichten Meinung mit der Kopftuch-Frage. Aus dem Koran läßt sich ein Gebot des Kopftuches oder einer weitergehenden Verschleierung der Frau nicht ableiten. In einer Passage, in der vom Verhüllen des Kopfes die Rede ist, geht es um einen konkreten Fall von Belästigung der Frauen des Propheten, die abgewehrt werden soll. Doch aus dem passiven Schutz wurde eine "aktive Einschränkung des autonomen Handlungsbereichs" der Frau (Raddatz). Sie gilt im Hadith, der Prophetentradition, nicht nur als dem Manne unterlegen, sondern auch als Trägerin der fitna (Versuchung). Frauen seien "ohne Tugend und ohne Erbarmen, wenn es um ihre fleischlichen Begierden geht", so der Kalif Ali Ibn Abi Talib, einer der Nachfolger des Propheten Mohammed. Als "von Begierden getriebenes Symbol teuflischer Versuchung" müsse die Frau "unter permanenter Gehorsamskontrolle des Mannes" bleiben, erläutert Raddatz den Grund des Verhüllungsanspruchs im traditionalistischen Islam.

Kopftuch als antiwestlicher Widerstand

Während in den offiziell säkularen Staaten Ägypten und Türkei Denkmale für die Befreiung der Frau vom Schleier errichtet worden sind, behauptet Beschwerdeführerin Ludin, sie begreife das Kopftuch nicht als Einschränkung ihrer Freiheit, sondern als Schutz, ohne den sie sich "nackt" fühle. Diese Aussage der geborenen Afghanin ist in der Tat nachvollziehbar, allerdings nur vor dem Hintergrund eines hiesigen Gepflogenheiten diametral entgegengesetzten Geschlechterverhältnisses: Der aus Pakistan stammende (und damit dem kulturellen Umfeld Frau Ludins näherstehende) islamische Ideologe Israr Ahmad verkündete, daß kein Mann der Vergewaltigung bezichtigt werden könne, solange noch Frauen in der pakistanischen Öffentlichkeit sichtbar seien. Die fundamentalistischen Mohammedaner - wie der ZMD, der von einer religiösen Pflicht des Kopftuch-Tragens spricht - sehen die Verschleierung der Frau als Form des Widerstandes gegen den Westen, als djihad (heiliger Krieg).

Vor dem Hintergrund eines solchen Verständnisses, in der die Frau Sexualobjekt und potentielle Botschafterin des Teufels ist und daher vom Mann kontrolliert werden muß, erscheint für Hans-Peter Raddatz der Streit um das Kopftuch eine "mediokre Debatte", die geneigt sei, die tatsächliche Situation (Ausgrenzung der Frau und männliche Dominanz) im wahrsten Sinne des Wortes "zu verschleiern".


 
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