© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 38/04 10. September 2004

Kaste der Unberührbaren
Reformdebatte: Hartz IV sozialisiert die private Altersvorsorge und läßt Pensionen unberücksichtigt / Ungleichbehandlung zugunsten der im öffentlichen Dienst Beschäftigten
Wolfgang Philipp

Es ist schon viel darüber geschrieben worden, daß Arbeitslose, die nach Auslaufen der nur noch kurzen Versicherungsleistung "Arbeitslosengeld" die neue Arbeitslosenhilfe II bean­tragen, in einem 16seitigen Fragebogen zum Zwecke der Anrechnung ihre gesamten Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Dazu gehören auch solche Bestandteile, die der privaten Altersvorsorge dienen, wie etwa Lebensversicherungen. "Vermögen zur Alters­vorsorge" ist nur mit 200 Euro je Lebensjahr, höchstens 13.000 Euro (was dem Lebensalter "65" entspricht), geschützt.

Sich mit diesen Details zu befassen, ist wichtig. Ebenso wichtig ist es aber zu analysieren, welche der Altersvorsorge dienenden vermögenswerten Rechte und Anwartschaften nicht abgefragt werden, also bei dem Bezug von Arbeitslosenhilfe II geschützt bleiben. Dazu gehören alle Anwartschaften aus Beamten-, Minister- und Abgeordnetenpensionen, der Zusatzversorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes gegen die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), gesetzlicher Rentenversicherung, öffentlich-rechtlichen Zwangsversorgungswerken sonstiger Art. Geschützt ist auch die Riester-Rente.

Alle diese Anwartschaften haben eines gemeinsam: Es handelt sich (bei der Riester-Rente teilweise) um öffentlich-rechtliche Versorgungsleistungen des Staates. Von diesen werden die Pensionen und VBL-Renten voll aus Steuergeldern refinanziert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist zwar grundsätzlich beitragsbezogen, lebt aber gleichwohl in erheb­lichem Umfang von Bundeszuschüssen. Außerdem sind die Beiträge überwiegend steuerfrei.

Private Altersversorgung wird deutlich benachteiligt

Umgekehrt beruhen vergleichbare Anwartschaften aus Lebensversicherungsverträgen stets auf eigenverantwortlich ohne Staatshilfe freiwillig geleisteten Beiträgen. Diese sind außerdem in der Regel jedenfalls bisher nicht steuerlich abzugsfähig, weil die Sonderausgaben­pauschalen des Einkommensteuergesetzes nicht ausreichen. Altersversorgung dieser Art betreiben nicht nur Selbständige sondern auch Millionen abhängig Beschäftigter. Sie müssen ihre Altersversorgung aufbessern, weil die gesetzliche Rentenversicherung trotz extrem hoher Beiträge das Alter nicht sichert. Gerade wegen dieser eigenen Erkenntnis hat der Staat die "Riester-Rente" eingeführt und - schon lange - die Angestellten des öffentlichen Dienstes über die VBL aus Steuermitteln zusätzlich abgesichert. Die privat aufgebaute volle oder komplementäre Altersversorgung ist also außerhalb des öffentlichen Dienstes eine unentbehrliche Existenzgrundlage geworden.

Diese Tatsache trifft mit der Erkenntnis zusammen, daß alle in privaten Dienstverhältnissen stehenden Menschen angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung und der Kündigungspraxis der Unternehmen grundsätzlich damit rechnen müssen, vor Eintritt des Ruhestandsalters "65" (künftig sogar eher: "67") eine mehrjährige Phase der Arbeitslosigkeit zu durchlaufen. Im öffentlichen Dienst ist dieses Risiko gering; realisiert es sich doch, wird nichts angerechnet.

Die von Hartz IV ausgehende Vermögensanrechnung auch der Altersvorsorge wird also in Wirklichkeit nur diejenigen treffen, die in der freien Wirtschaft beruflich erfolgreich waren, jahrzehntelang Steuern und Abgaben bezahlt und zusätzlich für ihr Alter vorgesorgt haben, dann aber einige Jahre - bis zum Rentenalter - arbeitslos werden und auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Überstehen sie diese Zeit, wären sie "gerettet", weil dann ja ihre Rente - oft aus verschiedenen Quellen - fließt. Sie brauchen dann den Staat nicht mehr. Müssen sie aber wegen Arbeitslosigkeit ihre Altersversorgung auf das Arbeitslosengeld II anrechnen lassen, also verbrauchen, bleiben sie auch im Rentenalter bis an ihr Lebensende auf dem Niveau von Asylbewerbern (oder noch darunter) bedürftig und fallen dem Staat zur Last. Sie werden gezwungen, die Kuh zu schlachten und dann lebenslang die Milch auch noch beim Staat zu beziehen. Wenn das Aufbrauchen der privaten Altersversicherung auch die Versorgung des hinterbliebenen Ehepartners mit zerstört, kann auch dieser bis an sein Lebensende "bedürftig" werden.

Es steht also mit Sicherheit zu erwarten, daß breitesten Schichten bis hinauf zu hochqualifizierten Leistungsträgern dieses Schicksal nur deshalb droht, weil sie die schon aufgebaute Altersvorsorge wegen einiger Jahre Arbeitslosigkeit verlieren, indem sie durch Rückkauf ihre Lebensversicherung selbst zerstören. Dieser Teilaspekt von Hartz IV ist extrem kontraproduktiv, dehnt das Problem arbeitslosigkeitsbedingter Bedürftigkeit ins Rentenalter aus, ist nicht zu Ende gedacht und nicht schlüssig. Er gefährdet unnötig das Konzept von Hartz IV, auch soweit es richtig und notwendig ist. Alle sind von dieser Aussicht betroffen, mit Ausnahme der sowohl gegen Arbeitslosigkeit als auch im Alter viel besser geschützten Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, der Minister und Abgeordneten. Eine klare und offensichtlich bewußt gewollte Zweiteilung des Volkes wird hier sichtbar: Verwunderlich ist das nicht, denn die Gesetze werden von einem Bundestag beschlossen, der weitgehend aus Angehörigen des öffentlichen Dienstes besteht. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind allenfalls diejenigen einigermaßen "gerettet", deren Rentenan­wartschaft bei Fehlen sonstiger Alterseinkünfte höher ist als das Arbeitslosengeld II (einschließlich der Mietbeihilfen), sicherlich nur eine Minderheit. Wegen der Zerstörung ihrer privaten Komplementärversicherung wird ganz im Gegensatz zur heutigen Situation die Masse der Sozialrentner "bedürftig" sein, was sie ohne Auflösung ihrer zusätzlichen Eigenvorsorge nicht wäre.

Die unterschiedliche Behandlung staatlicher Altersvorsorge einerseits und privater Alters­vorsorge andererseits enthält eine fundamentale, Staat und Gesellschaft grundlegend und gezielt verändernde Botschaft: Nur staatliche Vorsorgesysteme sind noch "politisch sicher", haben ab 1. Januar 2005 deshalb eine fundamental höhere Qualität als das von breiten Volksschichten auf dem Grundsatz der Freiheit und Privatautonomie eigenverantwortlich aufgebaute Privatvorsorgesystem. Private Vorsorge hingegen wird im Falle der Arbeitslosigkeit durch die Anrechnungsvorschriften zugunsten des Staates vereinnahmt und dadurch sozialisiert. Mittel des Staates werden dadurch für andere Zwecke frei, etwa für erhöhte EU-Beiträge zur Lösung genau gleichartiger Sozialprobleme in den neu beigetretenen EU-Staaten. Hier wird der von der politischen Klasse vertretene absolute Vorrang der Außen- und Europapolitik vor der Lösung selbst dringender innerstaatlicher Aufgaben sichtbar. Das eigene Volk hat zurückzutreten. Die Altersversorgung der Deutschen wird auf ihre öffentlich-rechtlichen, von der Politik beliebig steuerbaren Bestandteile zurückgeschnitten, gewissermaßen skelettiert. Für ein angeblich "freiheitliches System" ist dies ein skandalöser Befund. Weil die gesetzliche Rentenversicherung über Jahrzehnte ruiniert worden ist, haben viele Menschen, soweit dies möglich war, ihr den Rücken gekehrt und die viel günstigere private Vorsorge gewählt. Hartz IV ist die Antwort der Politik: Meidet die private Versicherung, kommt alle in unsere Arme zurück, dort seid ihr politisch "sicher" (und von uns abhängig), Sozialismus pur! Nach den Angriffen auf die private Krankenversicherung ("Bürgerversicherung") wird jetzt die private Lebensver­sicherung mit dem klaren Ziel ihrer weitgehenden Abschaffung ins Visier genommen, die Alarmglocken sollten läuten.

Die Bevorzugung staatlicher Vorsorgesysteme ist ungerecht

Nur im öffentlichen Dienst oder (in viel bescheidenerem Umfang) als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung soll nach dieser Politik der Bürger noch eine Zukunft im Alter haben, wenn er - sei es auch nur wenige Jahre - arbeitslos wird. Es ist offensichtlich, daß Rot-Grün die Not der Arbeitslosigkeit ausnutzt, um in raffinierter, für Normalbürger nicht durchschaubarer Weise ihre sozialistischen Ideen durchzusetzen. Ähnlich täuschend wurde schon bei der Telekom-Privatisierung verfahren. Damals verstand es die Koalition, mit dem in diesem Zusammenhang verlogenen Begriff der "Volksaktie" mindestens 30 bis 40 Milliarden Euro aus Ersparnissen der Bürger in "Volkseigentum" zu überführen, also zu sozialisieren.

Soweit der politische und sozialrechtliche Befund. Bisher ganz unerörtert ist aber die Frage, ob die fundamental ungleiche Behandlung staatlicher Vorsorgesysteme inklusive der Riester-Rente einerseits und privater Altersvorsorge andererseits verfassungsrechtlich zulässig ist. Diese Frage ist ganz eindeutig zu verneinen: Die Regierung hat zu diesem Thema kein Wort verloren, obwohl Anwartschaften auf Beamten-, Minister- und Abgeordnetenpension, VBL-Rente und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zweifelsfrei doch auch wertvolle Vermögenspositionen darstellen. Der Unterschied zu Lebensversicherungen, insbesondere Leibrentenver­sicherungen, besteht nur darin, daß letztere nach den Versicherungsbedingungen - wenn auch unter Verlusten - zurückgekauft und dadurch in liquides Vermögen verwandelt werden können.

Daß dies bei den öffentlich-rechtlichen Anwartschaften nicht so ist, liegt nicht in der Natur der Sache, sondern an der Gesetzgebung. Auch hier wäre es durchaus möglich, durch Gesetzesänderung die vorzeitige Mobilisierung wenigstens in Grenzen zu ermöglichen. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist dies sogar 1984 schon einmal geschehen: Die damalige neue Regierung Kohl bot türkischen Gastarbeitern an, für den Fall, daß sie Deutschland verlassen, ihre Rentenansprüche zu kapitalisieren und sich damit etwa in der Türkei selbständig zu machen. Mehrere zehntausend Türken saßen schon vorher monatelang auf gepackten Koffern und machten dann von dieser Regelung Gebrauch. Auch eine Beitragsrückgewähr hat es in der Geschichte der Rentenversicherung (beispielsweise für Frauen wegen Heirat) schon gegeben. Für vorzeitig ausgeschiedene Beamte wäre eine Abfindung ihrer Pensionsanwartschaften der Sache nach durch Gesetzesänderung möglich, ebenso in der VBL.

An dieser Stelle soll nicht gefordert werden, solche Ansprüche, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vorzeitig zu "kapitalisieren". Es wird aber deutlich, daß vor allem die Rentenversicherung und die private Lebensversicherung miteinander vergleichbar sind und deshalb auch gleich behandelt werden müssen. Hierzu gibt es klare Aussagen des Bundesverfassungsgerichts: Dieses hat in mehreren Entscheidungen Rentenansprüche und -anwartschaften mit Ansprüchen aus privater Vorsorge verglichen und sie wie diese grundsätzlich der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unterstellt: "Insoweit sind die Anrechte des Einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten."

Der Garantie des Eigentums kommt "im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermög­lichen". Damit wird zugleich ausgesagt, daß auch rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften einen wirklichen "Vermögenswert" darstellen.

Die unterschiedliche Behandlung der Staatsrente einerseits und der privaten Vorsorge andererseits ist also sachlich nicht zu rechtfertigen und verstößt gegen das Grundrecht auf Gleichheit im Sinne von Artikel 3 des Grundgesetzes. Daraus folgt: Da private Vorsorge zumindest in der Form einer Leibrentenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, muß eine solche - unter Anrech­nung individuell vorhandener sozialversicherungsrechtlicher Positionen - von der "Vermögensanrechnung" nach Hartz IV bis zu einem abgezinsten Kapital ausgeschlossen bleiben, welches der in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichbaren Höchstrente entspricht. Es kann nicht sein, daß der mit 56 Jahren arbeitslos gewordene Diplom-Ingenieur in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen langjähriger Zahlung von Höchstbeiträgen beispielsweise eine Rentenanwartschaft von 1.800 Euro ab Alter "65" behält (und dann aus der Bedürftigkeit wieder herausfällt), während etwa ein Rentenversicherungspflichtiger, der nur ein unterdurchschnittliches Einkommen hat und sich wegen seiner niedrigen Rentenanwartschaft eine gleich hohe Gesamtrente von 1.800 Euro mit versteuertem Geld durch eine Lebensversicherung komplementär angespart hat, diese Zusatzsicherung verliert. Der Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr ist als Rentenkapital zu vernachlässigen.

Anfechtbar ist auch die Forderung von Hartz IV, bei der Kündigung einer Lebensver­sicherung sogar hohe Verluste (bis zu zehn Prozent) in Kauf zu nehmen. Es ist nicht sachgerecht und geradezu kontraproduktiv, von Menschen in Not zu verlangen, daß sie auch noch ihr Vermögen teilweise sinnlos vernichten, nur damit der Staat den Rest mit seinen Sozial­leistungen verrechnen kann.

Diese Fragen könnten durch Anfechtung eines das Arbeitslosengeld II wegen Anrechnung einer Lebensversicherung ablehnenden Bescheides über die Sozialgerichtsbarkeit mit guten Erfolgsaussichten bis zum Bundesverfassungsgericht gebracht werden.

Die private Lebensversicherung, die ebenso wie ihre Kunden von dieser Entwicklung existenziell betroffen wird, sollte sich - abgesehen von rechtlichen Schritten - überlegen, ob sie dem Problem nicht mit einem "neuen Versicherungsprodukt" auf den Leib rücken und eine freiheitlich-privatwirtschaftliche Antwort geben könnte. Zu prüfen wäre zum Beispiel, eine private Risikoversicherung gegen den Eintritt von Bedürftigkeit nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes zu entwickeln. Diese könnte für eine jeweils individuell festzulegende Zahl von Jahren eine Rente versichern, welche der Arbeitslosenhilfe nach Hartz IV entspricht. Weist der Versicherte nach, daß seine Arbeitslosigkeit ohne sein Verschulden entstanden ist (Mißbrauch muß vermieden werden), würde er für die jeweils versicherte Zeitspanne eine der gesetzlichen Arbeitslosenhilfe entsprechende Versicherungs­leistung erhalten.

Fundamentaler Angriff auf die Privatrechtsordnung

Er brauchte also dann gegenüber dem Staat weder sein Vermögen zu offenbaren, noch es anrechnen zu lassen. Insbesondere brauchte er seine Lebensversicherung nicht vorzeitig zu kündigen und würde dadurch seinen Ruhestand retten. So wäre allen geholfen: Der Lebensversicherung, welche ihren Kunden nicht verliert, dem Versicherten, dessen Altersversorgung erhalten bleibt, und sogar dem Staat, der in solchen Fällen Arbeitslosenhilfe II nicht zu zahlen brauchte. Voraussichtlich wird die private Lebens­versicherung nicht überleben, wenn sie nicht den Versicherten eine solche zusätzliche und bezahlbare Flankendeckung anbietet. Ohne eine solche Sicherung ist es in der Regel nicht mehr sinnvoll, einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen: Alle müssen ja ab sofort lebenslang in der Angst leben, diesen wegen Arbeitslosigkeit eines Tages wieder zu verlieren und dann nicht besser dazustehen als andere, die "alles auf den Kopf gehauen" und nicht vorgesorgt haben. Dieses Risiko ist jedenfalls weit höher als die Chance, heutzutage noch ohne Arbeitslosigkeit im privaten Dienst das Rentenalter zu erreichen: eine jeden Vorsorgewillen und damit das Leben selbst lähmende Aussicht. Am Ende haben wegen dieser absehbaren Verhaltensänderungen nicht einmal mehr diejenigen eine private Altersver­sorgung, die gar nicht arbeitslos werden. Hier wird des Pudels Kern deutlich: Die Vorsorgeverrechnung nur der privaten Anwartschaften durch Hartz IV ist ein fundamentaler Angriff auf die Privatrechtsordnung schlechthin. Wo Privatautonomie zerstört wird, gibt es aber keine Freiheit mehr.

Demonstration des Deutschen Beamtenbundes (DBB) für Einkommensverbesserung, Berlin 2003: Sozialistische Ideen durchsetzen

Gesetze werden von einem Bundestag beschlossen, der weitgehend aus Angehörigen des öffentlichen Dienstes besteht: 690.000 Versorgungsempfänger erhielten im Jahr 2000 staatliche Pensionen. Innerhalb der letzten dreißig Jahre ist ihre Zahl um über ein Drittel gewachsen, die Ausgaben haben sich versechsfacht. Dienstunfähigkeit ist der Hauptgrund für den Eintritt in den staatlichen Ruhestand, im Durchschnitt mit 56 Jahren, die durchschnittliche monatliche Pension beträgt knapp 2.500 Euro. Anfang 2004 sind noch 4,1 Millionen Menschen im öffentlichen Dienst beschäftigt, 1.674.800 davon sind Beamte. Von diesen sind 1 Prozent im einfachen, 25 Prozent im mittleren, 51 Prozent im gehobenen und 23 Prozent im höheren Dienst beschäftigt.

 

Dr. Wolfgang Philipp ist Rechtsanwalt und spezialisiert in Wirtschaftsrecht.


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