© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 47/04 12. November 2004

Urteil schafft Präzedenzfall
Parteiausschluß: Höchstes Schiedsgericht der CDU bestätigt Entscheidung / Abweichendes Minderheitenvotum
Peter Freitag

Der Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann bleibt weiterhin aus der CDU ausgeschlossen. Das entschied das Bundesparteigericht der CDU am 4. November (AZ: CDU-BPG 3/2004), nachdem am 19. Oktober eine mündliche Verhandlung vorausgegangen war. Damit bestätigte das mit fünf Juristen besetzte höchste Schiedsgremium der Union den Beschluß des hessischen Landesparteigerichts vom 6. Juli dieses Jahres.

In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, das Landesparteigericht der CDU Hessen habe "zutreffend und mit überzeugender Begründung" festgestellt, daß Hohmann durch seine Rede zum Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2003 und sein Verhalten danach "schuldhaft erheblich gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt hat". Die Voraussetzungen eines Parteiausschlusses seien somit erfüllt, "auch wenn man seine früheren Verdienste um die CDU berücksichtigt".

Hohmann, der bei der letzten Bundestagswahl mit dem bundesweit besten Ergebnis für einen Kandidaten der CDU direkt für den Wahlkreis Fulda in den Bundestag eingezogen war, wurde nach einer beispiellosen Kampagne zunächst aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und dann auch aus der CDU ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluß hatte er Beschwerde eingelegt, die jedoch nun mit der Entscheidung des Bundesparteigerichts auf dem Wege der innerparteilichen Instanzen ausgeschöpft und erfolglos geblieben ist.

Nach Mitteilung des hessischen CDU-Generalsekretärs Michael Boddenberg sieht sich mit dieser Entscheidung der Landesverband in seiner Ansicht bestätigt, wonach Hohmann gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstoßen habe. Grundlage dieser Einschätzung ist eben jene Rede, die der Bundestagsabgeordnete zum Nationalfeiertag am 3. Oktober 2003 in seinem Heimatort Neuhof vor Parteimitgliedern und Gästen gehalten hatte. Sie war zunächst von der Partei überhaupt nicht beanstandet worden, bot dann allerdings den Anlaß für die Kampagne gegen Hohmann, nachdem sie von einem Fernsehsender und nachfolgend von der Presse sinnentstellend gekürzt und mit falschen Zitaten wiedergegeben worden war (die JF berichtete ausführlich).

Am Dienstag gab Hohmann in einer Pressemitteilung bekannt, daß sich einer der Beisitzer des CDU-Bundesparteigerichts abweichend vom übrigen Gremium gegen seinen Ausschluß ausgesprochen hat. In einem sogenannten Minderheitsvotum habe der Richter an der Mehrheitsentscheidung moniert, daß mit dem Parteiausschluß eine unzulässige Doppelbestrafung Hohmanns vorliege, nachdem dieser die Rüge des Parteipräsidiums vom 3. November 2003 akzeptiert und sich danach in dieser Sache nichts weiteres zuschulden kommen ließ. Des weiteren wird im Minderheitsvotum bezweifelt, daß Hohmann der CDU geschadet habe, da der Vorwurf des "Antisemitismus" nicht durch ihn, sondern durch eine Falschmeldung ("Abgeordneter nennt Juden 'Tätervolk'") hervorgerufen worden sei (siehe Dokumentation auf Seite 7).

Hohmann nennt das Sondervotum einen Präzedenzfall, da es eine solche demonstrativ abweichende Feststellung bisher in der Geschichte der Union noch nicht gegeben habe. Und auch ein Sprecher der Bundespartei bestätigt diese Einschätzung, wenn auch mit einem anderen Tenor: Ein Sondervotum sei in der Ordnung des Bundesparteigerichts nicht vorgesehen. Eine weitere Kommentierung der Entscheidung lehnte die Bundesgeschäftsstelle der CDU jedoch ab.

Hohmann steht jetzt noch der außerparteiliche Rechtsweg offen, den er nach eigenem Bekunden auch beschreiten möchte: "Vor den ordentlichen Gerichten sind die Karten völlig neu gemischt", gibt er sich hoffnungsvoll. Darüber hinaus wolle er jetzt weitere Unterstützer für seinen Verbleib in der CDU sammeln, erfuhr die JF aus Hohmanns Umgebung.


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