© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 48/04 19. November 2004

Eine Frage der Interpretation
Entschädigung: Rechtsgutachten schließt Ansprüche von deutschen Vertriebenen aus / Kritik von BDV-Präsidentin Steinbach
Eike Erdel

Das vergangene Woche in Berlin und Warschau vorgestellte "Gutachten zu Ansprüchen aus Deutschland gegen Polen in Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg" der Völkerrechtler Jochen Frowein (Max-Planck-Institut Heidelberg) und Jan Barcz (Wirtschaftsuniversität Warschau) schließt erwartungsgemäß Rechtsansprüche deutscher Vertriebener wegen der Enteignungen aus. Der Versuch, Ansprüche vor polnischen, deutschen, amerikanischen oder internationalen Gerichten durchzusetzen, sei aussichtslos.

Das Gutachten wurde von der Bundesrepublik und der Republik Polen aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem polnischen Ministerpräsidenten Marek Belka und Bundeskanzler Schröder im September in Auftrag gegeben, wonach individuelle deutsche Entschädigungsklagen gemeinsam juristisch abgewehrt werden sollten.

Dementsprechend kann das Ergebnis nicht weiter verwundern. Folgerichtig sprach die Präsidentin des Bundes der Vertriebenen (BdV) und CDU-Bundestagsabgeordnete Erika Steinbach in einer Stellungnahme von einem "Gefälligkeitsgutachten", das "weder überzeugen noch zum Rechtsfrieden beitragen" kann.

Tatsächlich kann das Gutachten in zahlreichen Punkten nicht überzeugen. Viele dort vertretene Thesen stehen im Gegensatz zur herrschenden Völkerrechtslehre. Die beiden Völkerrechtler Frowein und Barcz blenden in ihrer Untersuchung die Frage der grundsätzlichen Völkerrechtswidrigkeit der Enteignung der Deutschen aus, da diese von polnischen und deutschen Völkerrechtlern unterschiedlich beantwortet wird. Ihr Ergebnis leiten sie daher aus den auch nach polnischer Ansicht unbestritten geltenden Völkerrechtsregeln her.

Kernthese des Gutachtens ist, daß die Bundesregierung mit der Erklärung des Bundeskanzlers vom 1. August in Warschau die Geltendmachung zwischenstaatlicher Ansprüche Deutschlands gegen Polen eindeutig ausgeschlossen habe. Der Bundeskanzler hatte wörtlich gesagt: "Wir Deutschen wissen sehr wohl, wer den Krieg angefangen hat und wer seine ersten Opfer waren. Deshalb darf es heute keinen Raum mehr für Restitutionsansprüche aus Deutschland geben, die die Geschichte auf den Kopf stellen. Die mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängenden Vermögensfragen sind für beide Regierungen kein Thema mehr in den deutsch-polnischen Beziehungen. Weder die Bundesregierung noch andere ernstzunehmende politische Kräfte in Deutschland unterstützen individuelle Forderungen, soweit sie dennoch geltend gemacht werden." Diese Erklärung sei ein völkerrechtlich bindender einseitiger Akt Deutschlands, heißt es in dem Gutachten.

Ein Verzicht bedarf einer ausdrücklichen Erklärung

Daß Schröders Warschauer Erklärung tatsächlich eine verbindliche Verzichtserklärung auf Entschädigungen für die Enteignungen ist, kann bezweifelt werden. Unbestritten kann jeder Staat kraft seiner Personalhoheit auf Rechte seiner Staatsangehörigen gegenüber fremden Staaten verzichten. Ein Verzicht bedarf aber einer ausdrücklichen Erklärung. Keinesfalls darf das Vorliegen eines Verzichts vermutet werden. Ein Verzicht auf Ansprüche der Enteigneten müßte einen dahingehend positiven Geschäftswillen offenbaren und sich aus sich selbst erschließen. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Selbst die Gutachter gestehen ein, daß die Aussage des Bundeskanzlers schwer zu interpretieren ist, und kommen nur zu dem Ergebnis, daß die deutsche Regierung die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Polen ausschließe. Der Wortlaut läßt aber eher eine Interpretation in dem Sinne zu, daß die Bundesrepublik keine individuell geltendgemachten Ansprüche unterstützen wird. Immerhin bezog sich diese Aussage auf die angekündigten Klagen durch die Preußische Treuhand.

Widersprüchlich werden denn auch an anderer Stelle im Gutachten Verfassungsbeschwerden für aussichtslos gehalten, weil Bundeskanzler Schröder gerade nicht auf Individualansprüche verzichtet, sondern nur erklärt habe, daß die Bundesregierung diese nicht unterstütze. Damit wird die anfangs aufgestellte These, die Bundesrepublik habe völkerrechtswirksam auf die Ansprüche der Enteigneten verzichtet, selbst in Frage gestellt. Da Einzelpersonen im Völkerrecht dem Staat untergeordnet sind, sind die Ansprüche der Enteigneten Ansprüche des Staates, da dieser durch die Rechtsverletzung seiner Staatsangehörigen als verletzt gilt. Entweder also hat der Bundeskanzler für die Bundesrepublik auf die Eigentumsansprüche verzichtet, mit der Folge, daß diese erloschen sind, oder aber er verzichtet nur auf die Geltendmachung, mit der Folge, daß die Ansprüche bestehen bleiben. Im ersten Fall wäre die von den Autoren des Rechtsgutachten verneinte Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde doch gegeben. Im zweiten Fall bliebe es bei den Entschädigungsansprüchen.

Sollten Frowein und Barcz allerdings mit ihrer Auffassung recht haben, dann bestehen jetzt Entschädigungsansprüche der Enteigneten gegen die Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Verzichtserklärung durfte die Bundesrepublik wegen der in Artikel 14 des Grundgesetzes festgeschriebenen Eigentumsgarantie nämlich nicht abgeben. Allerdings hätte das innerstaatliche Verbot eines Verzichtes keine Auswirkungen auf die völkerrechtliche Gültigkeit der Erklärung. Das von den betroffenen Alteigentümern in einem solchen Fall erbrachte Sonderopfer würde diesen einen Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich geben.


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