© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 15/05 08. April 2005

"Erneut nach Straßburg ziehen!"
Thomas Gertner, Beschwerdeführer in Sachen Bodenreform, über die juristische Niederlage und neue Chancen
Moritz Schwarz

Herr Dr. Gertner, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat die von Ihnen mitformulierte Musterbeschwerde im Fall der sowjetischen Bodenreform 1945 bis 1949 am Mittwoch vergangener Woche abgelehnt. Damit scheint nun der fast 15jährige Kampf der Enteignungsopfer um Gerechtigkeit (die JF berichtete regelmäßig) endgültig verloren.

Gertner: Nein, so leicht entlassen wir den EGMR nicht aus seiner Verantwortung. Wir werden unsere Beschwerde umformulieren und erneut nach Straßburg ziehen.

Was meinen Sie mit "nicht aus der Verantwortung entlassen"? Über Ihren Fall wurde doch bereits entschieden.

Gertner: Das Gericht hat nur darüber entschieden, ob das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) konventionsgemäß ist, sowie darüber, ob es konventionsgemäß ist, die Betroffenen von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung auszuschließen, welche den Betroffenen die Möglichkeit eröffnen würde, genauso behandelt zu werden wie die Opfer rechtsstaatswidriger DDR-Enteignungen nach 1949. Nicht entschieden worden ist, ob die Betroffenen das Opfer strafrechtlicher Verfolgung gewesen sind und nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert werden müßten, verbunden mit einer Vermögensrückgabe nach Maßgabe des Vermögensgesetzes. Das ist korrekt, denn diese Frage war nicht streitgegenständlich gewesen.

Ihre Argumentation fußt darauf, daß es sich bei der sowjetischen Bodenreform nicht einfach nur um eine Enteignung gehandelt hat, sondern um eine politische Diskriminierung.

Gertner: Die "Bodenreform" war ebenso wie die "Industriereform" in der Tat in Wahrheit keine administrative, sondern eine politisch bedingte strafrechtliche Verfolgung! Sie wurde begründet mit der angeblichen, pauschal erklärten "Mitschuld" der Betroffenen an "Krieg und Faschismus" - einfach weil diese Leute Besitz an Boden, Gewerbe oder Industrie hatten. Den Opfern wurde also mit der "Enteignung" ein politisch motiviertes sozialethisches Unwerturteil angehängt. Das ist nicht mit einer Enteignung im Rechtssinne zu vergleichen, sondern bedeutete eine politische Diskriminierung. Rechtlich durchaus vergleichbar mit - unabhängig vom Holocaust, welcher die Judenverfolgung als einen hoffentlich historisch einmaligen Vorgang erscheinen läßt - der Einziehung jüdischen Vermögens durch die Nazis.

Die jüdischen Deutschen wurden zu Recht nach dem Krieg entschädigt.

Gertner: Eben. Um aber der sich daraus ergebenden Konsequenz für die "Enteignungs"-Opfer zu entgehen, hat das Straßburger Gericht den Tatbestand der politischen Diskriminierung ignoriert und den politischen Raubzug, den die damalige "Enteignung" darstellt, offenbar als einen unpolitischen Verwaltungsakt qualifiziert. Wenn dem so wäre, dann hätte das Gericht recht. Denn eine rein administrative Enteignung verstieß nach damals geltendem Recht nicht gegen zwingendes Völkerrecht und entfaltet unabhängig davon Rechtswirksamkeit. Heute geht das nicht mehr; aber der Vorgang war abgeschlossen, längst bevor Grundgesetz und Europäische Menschenrechtserklärung (EMRK) auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft getreten sind. Anders wäre es jedoch, wenn man diese Vorgänge als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" bewertet. Dessen vermögensrechtliche Folgen konnten niemals zu einem rechtswirksamen Eigentumsentzug führen und wirken daher bis in die Gegenwart.

Der Gerichtshof argumentiert, die Enteignungsopfer - nach Ihrer Diktion Verfolgungsopfer - hätten keine "berechtigte Erwartung" auf Rückgabe ihres Besitzes haben können. Was ist damit gemeint?

Gertner: Gemeint ist die Frage, ob die Opfer nach dem Beitritt der DDR eine berechtigte juristische Erwartung auf Rückgabe haben konnten. Diese ist dann gegeben, wenn die Betroffenen mit Geltungsbeginn der EMRK - das war für die neuen Länder der 3. Oktober 1990, der Tag der Wiedervereinigung Deutschlands - noch das Eigentum an ihrem Besitz hatten oder zumindest erwarten konnten, daß die Bundesrepublik Deutschland sie wieder in ihre Eigentumsrechte einsetzen würde.

Und war das der Fall?

Gertner: Da es sich eben nicht um eine reguläre Enteignung, sondern um Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelte, weil die Betroffenen unstreitig das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen sind, durften sie auf jeden Fall davon ausgehen, daß der Vermögensentzug als null und nichtig zu betrachten sei, und konnten darauf hoffen, das die der EMRK unterworfene Bundesrepublik Deutschland jenen Akten die Anerkennung versagen würde. Ich erinnere hier noch einmal an die ebenfalls berechtigte Erwartung der während des Nationalsozialismus vom Vermögensentzug betroffenen jüdischen Deutschen, denen selbstverständlich nach 1945 - wenn auch erst auf massiven Druck der Westalliierten hin - ihr Eigentum erstattet worden ist.

Dieser Logik hat sich der Straßburger Gerichtshof jedoch entzogen?

Gertner: Ja.

Welche Argumente gibt es für diese Deutung des EGMR?

Gertner: Meines Erachtens nach keine. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. November 1999 entschieden, daß zwischen rein administrativen Zugriffen auf Vermögen und solchen, die im Kontext einer Menschenrechtsverletzung stehen, unterschieden werden muß. In einer weiteren Entscheidung vom 9. Januar 2001 hat es zudem festgestellt, daß die Vermögenszugriffe im Rahmen der "Boden- und Industriereform" zwischen 1945 und 1949 der politischen Verfolgung dienten. Jede politische Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 ein "Verbrechen gegen die Menschlichkeit". Und bezüglich "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" gilt laut zwingendem Völkerrecht, daß sie von keinem zivilisierten Rechtsstaat anerkannt werden dürfen - auch nicht ihre vermögensrechtlichen Folgen! Weiterhin ist es während der Zweistaatlichkeit Deutschlands stets unstreitig gewesen, daß es sich bei der Boden- sowie Industriereform nicht um eine administrative, sondern um politische Strafmaßnahmen gehandelt hat. Und in Ziffer 9 des deutsch-deutschen Einigungsvertrag von 1990 ist festgeschrieben, daß solche "Strafmaßnahmen" zu rehabilitieren und die Vermögensfolgen zu korrigieren sind. Wie angesichts dieser Tatsachen jemand darauf kommen kann, daß es sich bei der "Bodenreform" lediglich um einen nüchternen Verwaltungsakt gehandelt hat, ist mir schleierhaft.

Die ehemalige Regierung Kohl hat stets argumentiert, der Verzicht auf Restitution sei eine politische Bedingung Moskaus für die Wiedervereinigung gewesen.

Gertner: Selbst Helmut Kohl bestreitet dies neuerdings. Außerdem dürfen durch völkerrechtliche Vereinbarungen keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit nachträglich sanktioniert werden. Das würde zur Nichtigkeit des gesamten Einigungsvertrages führen, was einer der Richter durch seine Fragestellung auch angedeutet hat.

Wie aber hat sich dann das Gericht Ihren Argumenten konkret entzogen?

Gertner: Der EGMR hat meine Darlegungen unberücksichtigt gelassen, daß die gegen die "Boden- und Industriereform"-Opfer verhängten Maßnahmen strafrechtlicher Natur waren und der Vermögenszugriff Bestandteil eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit war. Das wurde zwar im Tatbestand so wiedergegeben, in den Entscheidungsgründen aber nicht aufgegriffen.

Sie haben kurz nach der Urteilsverkündung gegenüber mehreren Fernsehsendern von einem "politischen Urteil" gesprochen.

Gertner: Das Übergehen meiner Argumentation kann man im Grunde nur auf zwei Arten interpretieren: Entweder sie ist juristisch irrelevant oder politisch gefährlich. Wäre sie juristisch irrelevant, so hätte bereits die Kleine Kammer meine Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Wenn darüber mündlich verhandelt wurde, können unsere Argumente nicht neben der Sache gelegen haben. Wenn dann noch die Sache an die Große Kammer abgegeben worden ist und erneut eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, so verdeutlicht dies, daß die Beschwerden fundiert, aber auch als in menschenrechtlicher beziehungsweise politischer Hinsicht bedeutsam angesehen worden sind.

Wenn Sie das Urteil für politisch motiviert halten, werden Sie also Beschwerde einlegen?

Gertner: Nein, das ist formaljuristisch gar nicht möglich.

Von wem soll dieser Einfluß ausgegangen sein?

Gertner: Darüber zu spekulieren wäre unseriös.

Von der Bundesregierung oder den alten Seilschaften um Kohl und Schäuble?

Gertner: Dazu äußere ich mich nicht.

Verdächtigungen zu äußern, ohne Roß und Reiter zu nennen, könnte Ihnen ebenso als unseriös ausgelegt werden.

Gertner: Der ehemalige Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig hat in einem Interview mit den Opferinteressenvertretern der Gruppe "Studenten für den Rechtsstaat" geäußert, er befürchte, der EGMR werde sich politisch aus der Sache rausmogeln. So eine Unterstellung hat mich damals befremdet - doch genauso ist es nun gekommen!

Das würde bedeuten, die Unabhängigkeit des Gerichts war nicht gewahrt: eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Ein äußerst schwerer Vorwurf!

Gertner: Für mich war der Tag der Urteilsverkündung ein einschneidender Tag, der mir offenbart hat, wie es wirklich um unsere rechtsstaatlichen Verhältnisse bestellt ist.

Nämlich?

Gertner: Ich war so naiv, darauf zu vertrauen, daß es allein nach Recht und Gesetz geht.

Europa, eine Bananenrepublik?

Gertner: Soweit möchte ich nicht gehen, ich muß aber anerkennen, daß für die etablierten Kräfte Verfassung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte offenbar keine Rolle mehr spielen, wenn sie ihre unbedingte Machtposition in Staat und Gesellschaft als ernsthaft gefährdet ansehen. Und wahrscheinlich würden sie auch keine Rücksicht auf die Demokratie selbst nehmen, wenn dies für ihren Machterhalt notwendig wäre. Die Parteien haben sich in der Tat den Staat - und seine Verfassungsgüter - zur Beute gemacht, wie es Hans-Herbert von Arnim formuliert hat. Unser Fall ist ein schlagender Beweis für seine These! Er zeigt, daß das Grundgesetz in Deutschland durchaus auch aus der politischen Mitte heraus bedroht wird! Wir müssen uns an die schwer erträgliche Erkenntnis gewöhnen, daß die Parteien - wenn es darauf ankommt - de facto die Gewaltenteilung aufheben können.

Was erwarten Sie sich dann von einer erneuten Beschwerde in Straßburg?

Gertner: Eine Frage ist noch immer nicht beantwortet, weil sie in dem entscheidenen Fall offenbar nicht relevant ist. Wir fragen: Sind die Betroffenen das Opfer strafrechtlicher Maßnahmen gewesen? Dazu bedarf es nicht zwingend einer strafgerichtlichen Verurteilung; denn damals entsprach es der Rechtswirklichkeit, Volksgerichte zu installieren, die dann verschämt als "Kommissionen" bezeichnet worden sind. Der Gesetzgeber sieht auch die strafrechtliche Rehabilitierung von Opfern strafrechtlicher Maßnahmen vor, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind. Dazu muß man herausarbeiten, welches konkrete sozialethische Unwerturteil durch die damaligen Machthaber gegen die Betroffenen verhängt worden ist, um die einschneidenden Menschenrechtsverletzungen irgendwie zu legitimieren.

Aber führen Sie Ihre Klienten nicht in eine von bereits verlorene Schlacht?

Gertner: Nein, denn bei einem solchen Verfahren müßte Deutschland nicht befürchten, Entschädigungen in Milliardenhöhe aufbringen zu müssen; sondern die Betroffenen verlangen doch nur die Rückgabe ihres von der öffentlichen Hand verwalteten Besitzes. Daß dies politisch mittlerweile kein Tabuthema mehr ist, entnehmen wir doch einigen uns sehr ermutigenden Äußerungen von Politikern, die weitaus besser als ich hinter die Kulissen blicken können.

Sie haben angekündigt, vor die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen in Genf ziehen zu wollen.

Gertner: Wir werden auch dort besonders auf die Verletzung von zwingendem Völkergewohnheitsrecht abstellen. Es gibt Beispielfälle, die ebenfalls in Straßburg gescheitert sind, in Genf aber Erfolg hatten.

Das wäre zwar peinlich für Berlin, aber mehr als eine Rüge ist in Genf nicht drin.

Gertner: Irrtum, denn die Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 25 des Grundgesetzes dazu verpflichtet, das Völkerrecht zu beachten. Wenn der UN-Menschenrechtsausschuß Deutschland dazu auffordert, den Beschwerdeführern ihr noch in Staatshand befindliches Vermögen zurückzugeben, so wird Deutschland dies beachten müssen, will es nicht eine Misßbilligung durch die UN-Vollversammlung befürchten. Es stimmt allerdings, daß wir in Genf keine Entschädigung einklagen können.

Stehen Genf und der erneute Gang nach Straßburg in einer Verbindung miteinander?

Gertner: Wenn eine Beschwerde beim UN-Menschenrechtsausschuß anhängig oder entschieden worden ist, können wir Straßburg nicht anrufen. Wir können uns allerdings an die Uno wenden, auch wenn Straßburg zuvor negativ entschieden hat.

Was halten Sie von Sammelklagen in den USA?

Gertner: Das ist ein sehr teurer und sehr unsicherer Weg. Denn zum einen geht es den unglaublich teuren New Yorker Anwaltskanzleien weniger darum, Prozesse zu gewinnen, als vielmehr darum, Prozesse zu führen - denn sie lassen sich mit Sicherheit nach Arbeitsaufwand und nicht nach Erfolg bezahlen, wegen des hohen Prozesßrisikos. Zweitens ist sehr fraglich, wie ein in den USA gegen Deutschland als souveränem Staat erwirktes Zahlungsurteil in Deutschland vollstreckt werden könnte. Es besteht die Gefahr, daß deutsche Gerichte das in den USA erstrittene Urteil nicht anerkennen werden. Ich habe da doch sehr große Bedenken. Moritz Schwarz

 

Dr. Thomas Gertner ist einer der drei Beschwerdeführer in Sachen Enteignungen 1945 bis 1949 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Seit 1993 vertritt er die Interessen enteigneter Alteigentümer gegen die Bundesregierung, 2004 wurde seine Beschwerde vom Gerichtshof als Musterklage ausgewählt, am Mittwoch vergangener Woche jedoch abschlägig entschieden. Geboren wurde Gertner 1950 in Bielefeld, seit 1986 betreibt er eine Kanzlei in Bad Ems. 1995 wurde er mit einer Arbeit über "Zivilrechtliche Auswirkungen der Bodenreform bis zur und seit der Herstellung der Einheit Deutschlands" promoviert.

 

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