© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 23/05 03. Juni 2005

Nur einmal, danach nimmermehr
Vertrauensfrage: Verfassungsrechtliche Hürden sind noch immer nicht aus dem Weg geräumt / Kohl und Brandt als Vorbilder
Friedrich Karl Fromme

Nach dem Überraschungsschlag des Bundeskanzlers wuchern die Legenden, haben es seine Gefolgsleute in der SPD, bei den Grünen und in den Medien nicht leicht, diesen neuen "Basta"-Beschluß des großen Staatsmanns gebührend zu würdigen. Zu den Legenden gehört, daß als Präzedenzfall nur der irgendwie fragwürdige Akt des Bundeskanzlers Kohl genannt wird, aber über den ersten Präzedenzfall, den sich Bundeskanzler Brandt (SPD) 1972 geleistet hatte, der Mantel des Vergessens gebreitet. Brandt hatte 1972, als er mit seiner Ostpolitik in Bedrängnis geraten war, die Vertrauensfrage gestellt und zuvor das negative Ergebnis im Bundestag gesichert. Nach einigem Hin und Her entschied man sich, daß die Bundesminister, soweit sie zugleich Abgeordnete waren, sich bei der Vertrauensabstimmung der Stimme zu enthalten hätten.

Zum ersten Mal wurde die SPD stärkste Partei

Ende 1972 wurde Brandt damit belohnt, daß die SPD zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik stärkste Partei wurde. Sein Manöver erschien ein Stück weit als berechtigt. Er hatte eine Abstimmungsniederlage erlitten - sein Haushaltsplan war mit Stimmengleichheit im Bundestag abgelehnt worden. Damals konnte also auf ein bröckelndes Vertrauen der Regierungsmehrheit hingewiesen werden, während jetzt die Bundesregierung nach allen Bekundungen aus den sie tragenden Parteien über eine zwar knappe (drei Stimmen über dem Minimum der "Kanzlermehrheit") Mehrheit verfügte. SPD und Grüne haben alsbald nach Schröders Hakenschlag verlautbart, sie stünden ganz und gar hinter dem Plan ihres großen Anführers.

Allerdings war Brandt vor 33 Jahren in einer etwas besseren Lage als sein später Nachfolger Schröder: Brandt stand Umfragen zufolge vorzüglich da in der Bevölkerung. Schröder nicht. In einem aber haben beide Experimentatoren vergleichbare Vorteile. Damals stand dem SPD-Kanzler Brandt der Kandidat Rainer Barzel von der CDU gegenüber, der weithin unbeliebt war, wenn er auch als kompetent galt (und dies wohl auch war). Jetzt hat es Schröder mit einer Gegnerin zu tun, deren Beliebtheit relativ gering ist und die ihre zahlreichen Kritiker - auch in der eigenen Partei - erst noch von ihrer Kompetenz überzeugen muß. Beide wiederum, Barzel wie Merkel, hatten sich trickreich in die Position der Anwartschaft auf die Kanzlerkandidatur gebracht.

Die Koalitionsparteien und die Opposition stellen sich auf einen Wahlkampf ein, für den sie sogar den Endpunkt des Wahltermins nennen, ohne zu beachten, daß zwei der nicht in ihre Kalkulationen einzubeziehenden Verfassungsorgane ein gewichtiges Wort mitzureden haben: der Bundespräsident, und, wenn es angerufen wird, das Bundesverfassungsgericht. Der Bundeskanzler kann für die Auflösung des Bundestages nur eins tun. Er muß für eine Ablehnung der von ihm zu stellenden Verfassungsfrage sorgen. Dann kann er dem Bundespräsidenten den Vorschlag machen, den Bundestag aufzulösen. Hier war Brandt im fernen Jahr 1972 im Vorteil. Bundespräsident war Gustav Heinemann, bei allen Anwandlungen von Unabhängigkeit dann, wenn es ernst wurde, ein treuer Parteimann, der SPD. Von dem jetzigen Bundespräsidenten Köhler kann man erwarten, daß er den Antrag des Kanzlers auf Bundestagsauflösung unvoreingenommen prüft, vor allem darauf, ob die 1983 vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Bedingung des tatsächlich dem Kanzler verlorengegangenen Vertrauens erfüllt ist.

Bundespräsident Carstens hatte sich redlich gequält

Damals, bei dem Antrag Kohls, hatte sich Bundespräsident Carstens redlich gequält, ob er ihm stattgeben soll. Das Urteil des Gerichts war damals ergangen in einem Verfassungsprozeß, den Abgeordnete angestrengt hatten, die sich ihren "Anspruch" auf eine volle Wahlperiode erstreiten wollten. Auch jetzt ist von derartigen Absichten die Rede. Schröder kann nicht sicher sein, daß das Gericht zu seinen Gunsten entscheidet - so wie am 16. Februar 1983 zugunsten Kohls, übrigens mit fünf gegen drei Richtern. Die drei damals unterlegenen Richter, darunter Präsident Zeidler, hatten unverblümt von "Mißbrauch" gesprochen. Und der ganze Senat hatte die naheliegende Frage erwogen, ob nicht auf diese Weise das dem Grundgesetz fremde Recht des Regierungschefs zur jederzeitigen Auflösung des Parlaments in die Verfassung hineingeschmuggelt werde. Das Urteil von damals sagte nur: Dieses Mal soll es angehen, aber danach nimmermehr.


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