© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 39/05 23. September 2005

Spielball des Zufalls
Nach der Wahl flammt erneut die Diskussion um das Mehrheitswahlrecht auf
Friedrich Karl Fromme

So manche Erwartung ist am 18. September unerfüllt geblieben. Zum Regieren reicht es weder für die bisherige Kombination von SPD und Grünen noch für die Verbindung von Union und FDP. Wenn es die in den Formeln der Mathematik verborgenen Teufelchen wollen, könnten die Nachwahlen in Dresden sogar noch zu einem Gleichstand der Mandate im Bundestag führen.

Wird Gerhard Schröders Anspruch, als Kanzler weitermachen zu können, in Form der "Geschäftsführung" erfüllt, wird sein Spielraum noch begrenzter sein, als er es für seine bisherige Regierung behauptete. Doch kann ein geschäftsführender Kanzler nicht einmal von der ihm vom Verfassungsgericht gewährten Lizenz einer "auflösungsgerichteten Vertrauensfrage" Gebrauch machen.

Es ist kein Wunder, daß in dieser Lage die alten Forderungen wieder aufkommen, zum Mehrheitswahlrecht überzugehen, das angeblich den Vorzug hat, eine sichere Mehrheit auch dann hervorzubringen, wenn die Stimmen so gestreut sind wie jetzt. Der Glaube an diesen Segen des Mehrheitswahlrechts leitet sich ab aus Weimarer Zeiten der angeblichen Parteienzersplitterung, die es freilich nur auf den ellenlangen Wahlzetteln gab. Die meisten der dort aufgeführten Parteien haben niemals einen Sitz im Reichstag errungen. Die "Weimarer Krankheit" bestand darin, daß die Flügel außerhalb des demokratischen Spektrums zusammen so stark wurden, daß eine demokratisch geleitete Politik nicht mehr möglich war. Für die Rechtsetzung mußte das Staatsoberhaupt mit seinem so nicht gedachten Notverordnungsrecht herhalten.

Als Schulfall für die Vorzüge des Mehrheitswahlrechts - in den Wahlkreisen ist jeweils der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat - gilt Großbritannien. Freilich sind auch dort die Zeiten vorbei, da das Mehrheitswahlrecht sicher ein Zweiparteiensystem hervorbrachte, so daß es immer eine Mehrheit, meistens sogar eine von weit mehr als der Hälfte der Abgeordneten gab. Das Verhältniswahlrecht, das - trotz der Erststimmen, mit denen Kandidaten in den Wahlkreisen direkt gewählt werden - in der Bundesrepublik gilt, hat dagegen den Vorzug der "Gerechtigkeit". Es kann nicht sein, daß etwa eine Partei, die nur ein Drittel der Stimmen bekommen hat, im Parlament mehr als die Hälfte der Sitze besetzt. Es dient aber der Regierungsfähigkeit, wenn auch aus einer Minderheit der Stimmen die Mehrheit einer Parteirichtung entsteht. Ungerecht sei dies, sagen die Anhänger des Verhältniswahlrechts. Das schade nichts, sagen die Verfechter des Mehrheitswahlrechts. Denn es gelte, im Parlament einen handlungsfähigen Ausdruck des Volkswillens entstehen zu lassen.

Den Übergang vom jetzigen (modifizierten) Verhältniswahlrecht zum Mehrheitswahlrecht müßte der Gesetzgeber zustande bringen, womöglich mit verfassungsändernder Mehrheit. Zwar hat es der Grundgesetzgeber vermieden, ein bestimmtes Wahlsystem in der Verfassung zu fixieren. Aber das Bundesverfassungsgericht hat über das geltende Wahlrecht ein Gespinst von Verfeinerungen gelegt. Es hat aus der "Gleichheit" des Wahlrechts (jeder hat eine Stimme) den Satz abgeleitet, daß jede Stimme bis an die Grenze des rechnerisch Möglichen den gleichen "Erfolgswert" haben müsse wie die anderen. Wenn es aber wahlrechtlich möglich ist, daß in einem Wahlkreis 30, ja 25 Prozent der Stimmen genügen, einen Kandidaten ins Parlament zu bringen, und die übrigen 70 oder 75 Prozent ins Nichts fallen, kann von einer "Erfolgswertgleichheit" keine Rede mehr sein.

Gerade heute, im Zustand einer Traumatisierung, werden die Parteien nicht in der Lage sein, ein grundlegend neues Wahlrecht zu beschließen. Sie werden sich mit leiser Dringlichkeit fragen, ob eine Form des Wahlrechts ihnen zu helfen verspreche bei der Erreichung des Ziels der Macht. Somit besteht wenig Aussicht, daß der Versuch - der bei Nichtbewährung kaum revidiert werden könnte - der Einführung des Mehrheitswahlrechts gemacht wird.

Die Kraft reicht nicht einmal aus, die skurrilen Elemente des "Mischsystems", wie es bei uns gilt, abzustreifen, sich also von dem Mythos zu lösen, daß ein im Wahlkreis "direkt" gewonnenes Mandat so heilig ist, daß es als "Überhangmandat" der betreffenden Partei erhalten bleiben muß. Damit wird der Vorzug des Verhältniswahlrechts, die "Gerechtigkeit", zum Spielball des rechnerischen Zufalls. Überhangmandate gibt es zum Beispiel, wenn die Kandidaten einer Partei in vielen kleinen Wahlkreisen das Direktmandat gewinnen. So wird deren Zahl größer als die der Mandate, die der Partei nach dem Verhältniswahlrecht zustehen. In der frühen Bundesrepublik waren Überhangmandate eine nur von Liebhabern beachtete Besonderheit. Heute, in einer Zeit knapper Mehrheiten, werden Überhangmandate zum kalkulierten, manchmal entscheidenden Vorteil für die eine oder die andere Seite.

Schon beim bescheidenen Versuch, eine Ungereimtheit des Wahlrechts zu beseitigen, geht also das Interesse an der Gewinnung von Mehrheit und Macht vor. Wie sollte es da zu einem so grundsätzlichen Wechsel kommen wie dem vom Verhältnis- zum Mehrheitswahlrecht?


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