© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 08/06 17. Februar 2006

Der Patient als Verlierer
Krankenhäuser: Die Anerkennung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit entzweit die Gemüter
Jens Jessen

Daß der Bereitschaftsdienst von Krankenhausärzten keine Arbeitszeit ist, war früher allgemeine Überzeugung. Im Deutschen Ärzteblatt vom 27. Januar 2006 schreibt Thomas Böhmeke, wie schön es damals war: "Was waren wir für Kerle! Über 70 Stunden die Woche, über 32 Stunden am Stück gearbeitet, danach Artikel geschrieben, Vorträge vorbereitet, Briefe diktiert. Mit schlafestrunkener Sicherheit Blinddärme geschoben und Herzkatheter operiert! Was haben wir uns lustig gemacht über LKW-Fahrer und Piloten, diese Weicheier mit den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten!"

Der Stein kam erst ins Rollen, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Jahr 2000 das neue Jahrtausend mit einem Paukenschlag einleitete. Er gab der Klage von zwei spanischen Ärzten statt, die den Bereitschaftsdienst im Krankenhaus in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt haben wollten. In Deutschland wurde das zur Kenntnis genommen. Die Bundesregierung weigerte sich, dieses Urteil auf die deutschen Regelungen zu beziehen. Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hielt es nicht für nötig, daraus Konsequenzen zu ziehen. Ein Klinikarzt aus Kiel klagte deshalb vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht wandte sich an den EuGH mit der Bitte um Klärung der Frage.

Das war im Jahr 2002. Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo vom EuGH wies in seiner Antwort an das Arbeitsgericht darauf hin, daß die Gemeinschaftsrichtlinie 93/104/EG für die Bestimmung der Arbeitszeit drei Kriterien aufgestellt hat, die es einem EU-Mitgliedsland nicht erlaube, einen Arzt, der einen Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus ableistet, anders zu behandeln als einen Arzt, der tagsüber im Krankenhaus tätig ist. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes sei zwar nicht von der gleichen Intensität wie die normale Arbeitszeit, sie verwandele sich dadurch aber nicht in eine Ruhezeit. Die Zeiten der Untätigkeit während des Bereitschaftsdienstes - selbst Schlaf - könnten, so Ruiz-Jarabo, nicht als Ruhezeit eingestuft werden, wenn dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Zahl von zusammenhängenden Ruhestunden garantiert sei. Dieser Ansicht folgten die Richter des EuGH im September 2003 ohne Abstriche. Die Arbeitszeit wurde auf 48 Wochenstunden begrenzt.

Das Arbeitszeitgesetz, das zum Jahresbeginn 2004 diesen europarechtlichen Vorschriften angepaßt wurde, relativierte die Arbeitszeitbegrenzung durch eine Übergangsregelung. Ab Januar 2006 sollten die bis dahin immer noch üblichen ärztlichen Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit berechnet werden. Doch die bessere Vergütung bereitet den Krankenhäusern Schwierigkeiten. Eine Umsetzung des Gesetzes würde viele finanziell überfordern. Sie benötigten pro Jahr eine Milliarde Euro mehr, um die Personalkosten tragen zu können.

Eine Verschlechterung der Qualität der Leistung

Daß aber die Krankenhäuser bisher keine Lösung des Problems gefunden haben, ist ein Zeichen für ihre mangelnde Flexibilität und Kreativität. Schließlich ist das Problem schon seit Jahren bekannt. Daß die Krankenkassen kein zusätzliches Geld locker machen, ist verständlich. Die Gesundheitsministerin wird sich hüten, den Krankenkassen grünes Licht für Beitragserhöhungen zu geben.

Die DKG fordert deshalb durch ihren Hauptgeschäftsführer, Jörg Robbers, die wortgetreue Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes für weitere zwei Jahre auszusetzen. Inzwischen hat die Bundesregierung einer Verlängerung der Übergangszeit bis Ende 2006 zugestimmt. Die Folge: Nach wie vor schieben Ärzte Dauerschichten von bis zu 36 Stunden. Unbezahlte Überstunden führen zu Wochenarbeitszeiten von bis zu 60 Stunden. Gleichzeitig hat die Konzentration der Krankenhausbehandlung durch die Verkürzung der Liegezeiten von 20 auf 8,3 Tage (1980 bis 2005) zur Folge, daß immer mehr Patienten in immer kürzerer Zeit behandelt werden.

Die Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden lehnt Robbers jedoch auch für die Zeit ab 2007 kategorisch ab: "Dieser Passus im Arbeitszeitgesetz wird nicht kommen, weder als Bombe noch als Blindgänger." Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am 24. Januar 2006 diesem patientenfeindlichen Vorhaben einen Riegel vorgeschoben und DKG und Bundesregierung verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Vorgaben des EuGH endlich auch in Deutschland umgesetzt werden.

Um von Versäumnissen abzulenken, hat die DKG das Ergebnis einer Untersuchung vorgelegt, das belegen soll, daß die Ärzte in den Krankenhäusern in Deutschland sich geradezu um eine längere Arbeitszeit reißen, die nicht nach Tarif vergütet wird. 62 Prozent der Klinikärzte lehnen es danach ab, daß die Bereitschaftsdienste künftig mit Freizeit abgegolten oder durch neue Arbeitszeitmodelle ersetzt werden. Für die DKG ist das ein klarer Beweis dafür, daß die Ärzte am liebsten rund um die Uhr arbeiten würden. Warum das so ist, belegt eine Untersuchung des britischen Gesundheitsministeriums vom 7. Mai 2004, die zu dem Ergebnis kommt, daß die deutschen Krankenhausärzte mit einem durchschnittlichen Einkommen von 45.960 Dollar weit hinter Dänemark (61.257), Frankreich (110.067), Italien (77.857), den Niederlanden (119.604), Großbritannien (127.285), aber auch Spanien (55.020) liegen. Krankenhausärzte in Deutschland verdienen einfach zu wenig, um auf die Einkünfte aus Überstunden verzichten zu können, was wiederum zu einer Verschlechterung der Qualität der Leistung führen muß.

Wenn es der DKG gelingen sollte, das Arbeitszeitgesetz mit Hilfe der Bundesregierung auszuhebeln, wird es zu Betriebsvereinbarungen kommen, die eine Überschreitung der Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche ermöglichen. 24-Stunden-Dienste blieben dann nach wie vor möglich. Der Patient, der durch das Arbeitszeitgesetz geschützt werden soll, wäre der Verlierer.


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