© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 35/07 24. August 2007

WIRTSCHAFT
Wie Gleichbehandlung im Erbfall auch ginge
Klaus Peter Krause

Auch im Erbfall gilt: Gleichgeschlechtliche "Lebenspartnerschaften" sind keine Ehen, die Partner keine Ehegatten. Entschieden hat jetzt einen solchen Fall der Bundesfinanzhof. Zwei Frauen lebten zusammen, hatten verbindlich erklärt, auf Lebenszeit miteinander eine Partnerschaft führen zu wollen. Diese Lebenspartnerschaft wurde amtlich eingetragen. Drei Monate später starb eine der beiden. Im Testament hat sie ihre Partnerin zur Alleinerbin bestimmt. Das Finanzamt verlangte Erbschaftsteuer, stufte die Erbin aber nicht als Ehegatten (Steuerklasse 1) ein. Verwandte ist sie ohnehin nicht, sie kann also auch nicht die Steuerklasse 2 für fernere Verwandtschaft beanspruchen, sondern fällt in die Kategorie der Steuerklasse 3, die das Erbschaftsteuergesetz für alle übrigen Erben vorsieht.

Wohl gelten Lebenspartner untereinander als Familienangehörige, nicht aber als Verwandte. Die Erbin klagte, wollte als Ehegatte anerkannt werden. Dann nämlich hätte ihr ein Freibetrag von 307.000 Euro und ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zugestanden. Außerdem wäre ihr Steuersatz deutlich niedriger (7 bis 30 Prozent). Nun also keinerlei Freibetrag und die höchste Besteuerung (17 bis 50 Prozent). Nur bei der gesetzlichen Erbfolge steht der Lebenspartner besser da als bei der Besteuerung: neben den Verwandten teils ein Viertel, teils eine Hälfte des Erbes, teils - wenn keine Verwandten vorhanden sind - das ganze Erbe. Nun verlangen die Gleichbehandlungsfetischisten prompt, das neue Erbschaftssteuerrecht müsse Lebenspartner wie Eheleute behandeln. Aber gute Gründe sprechen dagegen. Ihr Ziel könnten sie vernünftiger dadurch erreichen, würden sie dafür trommeln, die Erbschaftsteuer aufzugeben. Handfeste Gründe sprechen dafür.


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