© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  48/08 21. November 2008

Deregulierung für die Wall Street
Bilanzrecht: Mit der Reform soll die angelsächsische Rechnungslegungsphilosophie in Deutschland Gesetz werden
Hartmut Hahn

Geht es nach der Bundesregierung, dann wird 2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz/BilMoG) eingeführt. Damit soll dann auch die angelsächsische Bewertungskonzeption des Fair Value (hypothetischer Marktpreis unter idealisierten Bedingungen) Einzug halten. Dagegen machen nun vier BWL-Professoren der Universität des Saarlandes mobil: Karlheinz Küting, Hartmut Bieg, Heinz Kußmaul und Gerd Waschbusch wollen den Gesetzgebungsprozeß in letzter Minute noch beeinflussen. Sie sind davon überzeugt, daß die traditionelle deutsche Bilanzierung zu Anschaffungswerten - auch angesichts der Finanzmarktkrise - überlegen ist. Die marktorientierte Bewertung führe "zu einem in weiten Teilen nicht mehr nachvollziehbaren, stark schwankenden Ergebnisausweis, der eine Krise beschleunigen und so existenzbedrohend machen kann", warnte Küting.

Neue Erleichterungen für Einzelunternehmen

Die Jahrhundertreform des Bilanzrechts hat schon 1985 stattgefunden. Damals galt es, die EG-Bilanzrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Der Gesetzgeber hat seinerzeit solide Arbeit geleistet, sein Werk hat bis heute Bestand. In den letzten Jahren gab es aber Gegenwind von jenseits des Atlantik, von den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS). Das lag nicht an der Qualität des deutschen Rechts, sondern an der angelsächsischen Rechnungslegungsphilosophie, die den IAS zugrunde liegt und die von der deutschen abweicht - und an der Macht der internationalen Finanzmärkte. Wollten Unternehmen dort Kapital aufnehmen, mußten sie sich daran orientieren, weil die New Yorker Börse dies zur Voraussetzung einer Notierung der Aktien machte. Der BilMoG-Entwurf des Justizministeriums kann und will diesem Sog des angelsächsischen Rechnungswesens nicht entgegenwirken. Er soll ihn aber zumindest kanalisieren und von vielen kleinen und mittleren Unternehmen fernhalten. Er möchte eine vollwertige, aber kostengünstige und einfachere Alternative darstellen.

Die wichtigsten Ziele sind Deregulierung und eine Erhöhung des Informationsgehalts der Bilanz. Einzelkaufleute sollen keine Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht mehr haben, sofern ihre Umsatzerlöse 500.000 Euro und ihr Jahresüberschuß 50.000 Euro nicht überschreiten. Beabsichtigt ist, an die betreffenden Regelungen des Steuerrechts anzuknüpfen. Wenig überzeugend ist es allerdings, wenn dies nur für Einzelunternehmer gelten soll. Es ist nicht erkennbar, was etwa die beiden Erfinder, die eine Gesellschaft eingehen und diese Gewinngrenzen nicht überschreiten, von Einzelunternehmern unterscheidet.

Bei den Unternehmen, die Abschlüsse machen müssen, soll der Informationsgehalt der Bilanz gesteigert werden, zum einen dadurch, daß das Verbot, selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter in der Bilanz zu aktivieren, teilweise aufgehoben wird. So müssen künftig selbstgeschaffene Patente aktiviert werden. Anzusetzen sind die auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten. Der Informationssteigerung soll ebenfalls der Wegfall der Möglichkeit dienen, Rückstellungen für künftigen Aufwand zu bilden; ebenso sind neue Regelungen zur Bewertung von Rückstellungen vorgesehen. Künftige Preis- und Kostensteigerungen, die am Bilanzstichtag erkennbar sind, sind zu berücksichtigen. Bislang wurde teilweise gefordert, daß die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich seien. Andererseits fordert der Entwurf die Abzinsung des Rückstellungsbetrages auf den Gegenwartswert, was bislang nur dann notwendig war, wenn die zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthielt. Der Zinssatz soll dem Durchschnittszins mehrerer Jahre entsprechen.

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz?

Der Bundesrechnungshof hat aber bereits vor Jahren den erheblichen und fehlerträchtigen, andererseits wenig Nutzen bringenden Aufwand kritisiert, der sich aus der steuerrechtlichen Pflicht zur Abzinsung ergab. Ungerührt von Einsichten aus der Praxis führt der Entwurf die Pflicht nun auch für die Handelsbilanz ein. Die Pflicht zur Bilanzierung von selbstgeschaffenen Vermögensgegenständen ist ebenfalls nicht gerade einfach zu erfüllen: Die Kosten müssen ermittelt und abgegrenzt werden. Es wird gewiß so sein, daß die Möglichkeit trotzdem vielen Unternehmen willkommen ist. Das könnte aber nur ein Bilanzierungswahlrecht begründen. Der Entwurf sieht hingegen eine Pflicht vor.

Anspruch und Wirklichkeit fallen also auseinander. Es wird im Bereich der Einzelunternehmer die Buchhaltungspflicht suspendiert. Das ist Deregulierung, doch die Banken und Subventionsgeber haben den Schwarzen Peter, wenn sie dennoch Bilanzen fordern. Die Bilanzierung wird hingegen dort verkompliziert, wo sie richtigerweise gefordert werden muß. Die Ausgewogenheit gegenläufiger Notwendigkeiten wurde nicht erreicht.

Einer der für den Erfolg des Vorhabens entscheidenden Faktoren ist der, ob das Steuerrecht der Handelsbilanz folgt. Diesen einfachen, aber konsequenten Gedanken der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz hatte vor rund 120 Jahren der weitsichtige Gesetzgeber des preußischen Einkommensteuergesetzes - er ersparte damit dem Unternehmer, zwei Bilanzen erstellen zu müssen.

Das BilMoG entfernt sich hiervon: Würde das Steuerrecht der Handelsbilanz etwa darin folgen, daß selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter auch in der Steuerbilanz zu aktivieren sind, würde sich nämlich der steuerpflichtige Gewinn erhöhen. Dies sei nicht beabsichtigt, heißt es. Doch das fordert eine weitere Durchbrechung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Das Gesetzgebungsverfahren ist bereits weit fortgeschritten. Für den 17. Dezember ist eine weitere Anhörung von Sachverständigen vorgesehen.

Das Thesenpapier der Saarbrücker Initiative gegen die Fair-Value-Konzeption im Internet: www.iwp.uni-sb.de/kongress

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