© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  03/09 09. Januar 2009

Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Enteignungen: Opfer der sogenannten Bodenreform auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erzielen einen juristischen Etappenerfolg
Klaus Peter Krause

Was noch immer gern verharmlosend als "Boden- und Industriereform" (1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone) bezeichnet wird, ist nicht bloß politische Verfolgung einer Bürgerschicht gewesen. Die Form und Folgen dieser Verfolgung waren noch mehr: Die Verfolgten sind Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock für die "Bodenreform" inzwischen ausdrücklich bestätigt (I WsRH 15/08 vom 25. Juni 2008). Seit dem 21. Mai 2008 hat es so schon in insgesamt zehn Beschlüssen entschieden. Das berichtet Rechtsanwalt Thomas Gertner (Bad Ems), der die Kläger in allen diesen Verfahren anwaltlich vertreten hat. Anderes kann auch nicht für die "Industriereform" gelten. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind bereits 1945 international geächtete Verbrechen gewesen.

Forderung nach neuem Rehabilitierungsgesetz

Obwohl ein Erfolg, sind diese OLG-Beschlüsse erst ein Etappenerfolg. Alle zehn Klagen waren nämlich darauf gerichtet, die damaligen Opfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz von 1992 (StrRehaG, mit Änderungen von 1999 und 2007) zu rehabilitieren. Doch würde Rehabilitierung bedeuten, daß die Vermögenswerte, die den Opfern damals als ein Bestandteil des an ihnen begangenen Verbrechens sämtlich und entschädigungslos entzogen worden sind, zurückgegeben werden müßten. Und falls sie der deutsche Staat nach der Wiedervereinigung verkauft hat, wie meist geschehen, könnten die Rückgabeberechtigten den Verkauf sogar rückgängig machen. Weil das politisch und fiskalpolitisch nicht gewollt ist, pflegen die zuständigen Behörden und die Gerichte die Rehabilitierung zu verweigern. Die Rehabilitierungsverlangen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) von 1994 (mit Änderungen von 2007) werden aus dem gleichen Grund ebenfalls abgewiesen.

Die Rehabilitierung haben die Kläger also auch vor dem OLG Rostock nicht erreicht. Stützen kann sich das Gericht auf abgelehnte Petitionen, darunter eine, die der Petitionsausschuß des Bundestages unter Zustimmung des Bundestages mit Datum vom 24. April 2008 abgewiesen hat. Danach steht fest, daß der Gesetzgeber ausdrücklich keine Rehabilitierung - weder nach dem einen noch nach dem anderen Gesetz - will. Er will also, daß die Opfer nicht rehabilitiert werden, ihr Eigentum nicht zurückbekommen und auch den hehlerischen Verkaufserlös nicht ausbezahlt bekommen. Zwar ermöglichen die gesetzlichen Regelungen eine Rehabilitierung durchaus, würden sie sogar gebieten, aber die ergebnisorientierte Auslegung durch die staatlichen Institutionen hat dies bisher zu verhindern gewußt.

Auch die Rehabilitierungsgerichte dürfen sie, so ist sich Gertner inzwischen sicher, nicht entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auslegen. Deswegen sagt Gertner jetzt nicht mehr, daß die Gerichte diese Verbrechen gegen die Menschlichkeit verewigen, weil sie die strafrechtliche Rehabilitierung verweigern, was sonst wohl nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Paragraph 7, Absatz 1, Nummer 10) strafbar wäre. Sondern er sagt jetzt, der Gesetzgeber sei gefordert, ein weiteres Gesetz zur Rehabilitierung aller Opfer des Klassenkampfs während der stalinistischen Gewaltherrschaft in den Jahren 1945 bis 1949 zu beschließen. Solange aber dürften die staatlichen Ableger der einstigen Treuhand-Gesellschaft wie BVVG und TLG die entzogenen Liegenschaften nicht ohne Zustimmung der eigentlichen Eigentümer veräußern.

Die Begründung des OLG Rostock für das Verweigern der Rehabilitierung ist nach Ansicht von Gertner verfassungsrechtlich unangreifbar. Fehle es jedoch an einem völkerrechtskonformen Gesetz zur Rehabilitierung der Opfer des Klassenkampfs, so bestünde zur Zeit ein völkerrechtswidriger Zustand. Deshalb hätten die Opfer einen Anspruch darauf, daß dieser Zustand beseitigt werde. Den Anspruch gewähre zwingendes Völkerrecht. Gertner verweist hierzu auf Artikel 35 der Artikel der Internationalen Rechtskommission über die Staatenverantwortlichkeit (International Law Commission's Articles on State Responsibility) sowie auf die Artikel 1 (Absatz 2) und 25 des Grundgesetzes, wonach die Menschenrechte unverletzlich sind und Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts ist. Für Gertner heißt das: Wenn auch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht zum Ziel führt, muß nunmehr der Gesetzgeber tätig werden. Ein völkerrechtlich gebotenes Tätigwerden des Gesetzgebers sei bereits Gegenstand verschiedener Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR).

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Das Bundesverfassungsgericht muß nun also noch entscheiden, wie Gertner sagt, ob es sich bei der "Boden- und Industriereform" um Verbrechen gegen die Menschlichkeit gehandelt hat. Bei ihm liege "die oberste Auslegungsbefugnis für alle Begriffe des zwingenden Völkerrechts". Der Anwalt meint, zu anderen Schlußfolgerungen als das OLG Rostock werde es kaum gelangen können. Wolle das Verfassungsgericht nicht alles konterkarieren, was sein 1. Senat bisher zu diesem Thema ausgeführt habe, werde er nicht umhinkönnen, diese Wertung zu bestätigen. Gertner beruft sich dabei auf dessen Beschluß vom 9. Januar 2001 mit der Feststellung: Die "Bodenreform" diente der politischen Verfolgung und verletzte die Menschenwürde der Opfer. Für ihn unterliegt es keinem Zweifel, daß es Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren, denn es habe sich um eine weit angelegte, systematische Verletzung der Menschenwürde des Besitzbürgertums und um Klassenkampf gehandelt. Er erinnert auch an die Ausführungen des Verfassungsgerichts in dessen Urteil vom 17. August 1956 zum Verbot der KPD und an das Plädoyer der damaligen Bundesregierung zur schweren Menschenrechtswidrigkeit der "Bodenreform". Allerdings sitzen in Gericht und Regierung längst andere Figuren.

Zu denken gibt eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2008. Danach hat eine vierköpfige Delegation des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik das Bundesverfassungsgericht vom 25. bis 27. Juni besucht. Teilnehmer war auch der Generalkonsul der Slowakischen Republik, František Zemanovic. Fachgespräche fanden zu folgenden Themen statt: verfassungsgerichtliche Normenkontrolle und gesetzgeberisches Unterlassen in der Rechtsprechung beider Gerichte, gerichtliche Entscheidungen in politischen Fragen, Entschädigung für überlange Verfahrensdauer. Interessant ist hier das Thema "gesetzgeberisches Unterlassen". Offensichtlich besteht hierzu - und damit über völkerrechtlich gebotenes Tätigwerden des Gesetzgebers - Diskussions-, wenn nicht Abstimmungsbedarf.

Auch die Slowakei dürfte damit zu tun haben, ein Gesetz zur Rehabilitierung der unschuldig Verfolgten zu verabschieden, wenn man an die Beneš−Dekrete denkt. Auf dem Gebiet der heutigen Slowakei geht es besonders um Magyaren (Ungarn) als damalige Opfer. Eine Pressemitteilung zum Ergebnis des Besuchs hat das Gericht allerdings nicht veröffentlicht.

Zuvor, vom 8. bis 10. November 2007, hatte die deutschen Kollegen in Karlsruhe bereits eine Delegation des tschechischen Verfassungsgerichts besucht. Erörtert wurden dort zwei Themen. Eins davon war die "Interaktion von Legislative und Judikative", also das aufeinander bezogene Handeln der beiden Staatsorgane - wie immer man das deuten mag. Weitere Angaben hierzu finden sich ebenfalls nicht. Auch gegen Tschechien machen Verfolgungsopfer vor dem EGMR und dem Menschrechtsausschuß der Vereinten Nationen geltend, daß es an innerstaatlichen Regelungen fehlt, mit denen Sudetendeutsche und Magyaren Rehabilitierung und Vermögensrückgabe beanspruchen können. Auch sie können sich auf die Regeln der Staatenverantwortlichkeit berufen, wie sie mit der Resolution Nr. 58/63 der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2001 verbindlich sind.

Bundeskabinett berät sich mit Verfassungsgericht

Treffen gibt es auch zwischen Verfassungsgericht und Bundesregierung. Am 7. November 2007 hat ein solches Treffen mit Kanzlerin Angela Merkel samt Bundeskabinett erstmals am Sitz des Gerichts in Karlsruhe stattgefunden - auf Einladung des Gerichts. In der Pressemitteilung dazu heißt es: "Der Besuch setzt die bereits seit Jahren zwischen beiden Verfassungsorganen gepflegte Tradition regelmäßiger Treffen fort." Über den Inhalt der Gespräche wurde nichts mitgeteilt. Die Anfrage eines Verfolgten der Jahre 1945 bis 1949, ob auch über Rückgabeansprüche gesprochen worden sei, wurde nach Angaben Gertners ausweichend beantwortet. Sich vorzustellen, bei solchen Besuchen wie diesen dreien gehe es auch darum, sich abzustimmen, wie man den Rehabilitierungs- und damit Rückgabeansprüchen begegnen kann, ist wohl nicht völlig abwegig.

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