© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  08/09 13. Februar 2009

Der Bombenterror war durch nichts gerechtfertigt
Björn Schumacher hat mit seiner Analyse des Bombenkriegs aus völkerrechtlicher Sicht eine wissenschaftliche Lücke geschlossen
Horst Boog

Es ist ein mutiges Buch des unabhängigen Juristen Björn Schumacher, eine Abrechnung mit der Entartung des Bombenkrieges im Zweiten Weltkrieg. Erstmals wird hier die Bombenkriegführung der AngloAmerikaner und der deutschen Luftwaffe einer zwar unbarmherzigen, aber wohl angebrachten völkerrechtlichen Sicht unterworfen. Man fragt sich, warum dies in dieser Geschlossenheit noch nicht geschehen ist, sind doch die auf den Bombenkrieg anwendbaren Bestimmungen des Kriegsvölkerrechts und des humanitären Gewohnheitsvölkerrechts mindestens seit der Haager Landkriegsordnung von 1907 festgelegt, deren Regeln zum Schutz von Nichtkombattanten teilweise auch für den Luftkrieg gelten.

Den Hauptgrund für das bisherige Fehlen dieser völkerrechtlichen Gesamtwürdigung sieht Schumacher nicht etwa in der Nichtexistenz eines speziellen Luftkriegsvölkerrechts, sondern im Vergessen oder Verdrängen des völkerrechtlichen Grundsatzes, wonach das Kriegsvölkerrecht (ius in bello) etwas anderes ist als das Recht zum Kriege (ius ad bellum) und ersteres nicht von letzterem her zu beurteilen ist. Das ius in bello wird praktisch allgemein vom ius ad bellum überdeckt. Daß Deutschland die Niederlande 1940 überfallen hat, bedeutet nicht, daß der Luftangriff auf Rotterdam am 14. Mai 1940 unzulässig war, auch wenn es seine Auswirkungen so erscheinen lassen. Schumacher weist darauf hin, daß das Völkerrecht im Kriege grundsätzlich für alle Kriegsparteien gilt, gleichgültig ob sie den Krieg vorsätzlich entfesselt haben oder als Angegriffene in ihn hineingezogen wurden.

Der Verfasser weist auf die "Gedenkkultur" in Deutschland hin. Das sicher nachvollziehbare Schuldgefühl ob der NS-Verbrechen und der Auslösung des Krieges läßt die Deutschen sich als Missetäter fühlen, die mit den alliierten Bomben die gerechte Strafe - so der verstorbene DDR-Historiker Olaf Groehler - erhalten haben. Absurde Schlagwörter wie "Harris, do it again" entsprechen dieser auf einer Kollektivschuldthese basierenden Gefühlslage. Schließlich gründete auch der Geschichtsunterricht in der Bundesrepublik auf "kathartischer Traditionskritik" und nicht auf "mimetischer Traditionsaneignung" (FAZ, 4. Februar 2009). Aus unserem Täterdasein seien wir dann befreit worden.

In England, wo Luftmarschall Arthur Harris die Existenz eines Völkerrechts für den Luftkrieg ableugnete, wurde eine objektiv völkerrechtliche Aufarbeitung der Operationen des Bomber Command der Royal Air Force bisher weitgehend dadurch verhindert, daß man glaubte, einen gerechten Krieg gegen eine unmenschliche totalitäre Diktatur geführt zu haben - ganz nach dem Grundsatz, die größte Unmoralität wäre es gewesen, gegen Hitler zu verlieren (Noble Frankland). Dabei konnte Winston Churchill im Sommer 1940 - die britische Bomberoffensive selbst begann nicht übrigens nicht am 11., sondern erst am 15./ 16. Mai 1940, wie man bei John Terraine "The Right of the Line" nachlesen kann - von späteren Schandtaten der Nationalsozialisten noch gar nichts wissen. Schließlich unterdrückte die britische Regierung während des Krieges die Proteste von Bürgern und Abgeordneten gegen die Städtebombardements des Bomber Command und erklärte diese als nach den Kriegsregeln zulässig. Diese Auffassung hielt jahrzehntelang an, wie das Harris-Denkmal in London zeigt.

Schumachers Werk bringt keine wesentlich neue Fakten, sondern rekapituliert Bekanntes unter völkerrechtlichen Prämissen. Wegen der zeitweilig emotionalen Sprache liest es sich wie eine Kampfschrift für das Völkerrecht im Luftkrieg. Er ist aber selbstkritisch genug, um noch nicht bewiesene oder unklare Dinge nicht als Tatsachen zu behaupten, sondern als Fragen oder Annahmen kenntlich zu machen. Seine Grundhaltung der rigorosen Ablehnung von Völkerrechtsverstößen ist dabei immer präsent. Er bewertet die völkerrechtlichen Prinzipien des Bombenkriegs vor allem nach der militärischen Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und des erwarteten unmittelbaren militärischen Vorteils. Der allgemeine Konsens über die Zulässigkeit von Angriffen auf wirtschaftlich-industrielle Ziele in Städten wird berücksichtigt. In einem scharfsinnigen rechtstheoretischen Exkurs, der dem juristischen Laien einiges abverlangt, erläutert er diese Grundsätze.

Manchmal schießt er ein wenig über das Ziel hinaus, so wenn er in einem längeren Abschnitt der hypothetischen Frage nach den Möglichkeiten der Subsumierung britischer Bombardements unter dem Begriff der Repressalie nachgeht. Dabei hatte der Verteidigungsausschuß des britischen Kriegskabinetts schon am 18. April 1941 festgestellt, man fliege keine Repressalienangriffe, sondern führe nur reguläre Bomberoperationen aus, wie sie die Regierung Seiner Majestät angeordnet habe und wie sie das militärische und industrielle Potential des Gegners schwächen sollten - unabhängig davon, ob die deutsche Luftwaffe Ziele in England weiterhin angreife oder nicht.

Im einzelnen wird vor allem die britische Bomberoffensive auch unter Rückgriff auf die Auffassungen des 2002 verstorbenen politischen Philosophen John B. Rawls (Harvard) analysiert. Er gelangt zu dem völkerrechtlich nicht zu bestreitenden Ergebnis, daß zumindest die mit dem Vorsatz, Ziel sei immer die Mitte einer Stadt, aufgrund der Direktive des Air Staff vom 14. Februar 1942 bis Kriegsende geführten unterschiedslosen Bombardements deutscher Städte massiv gegen alle Grundsätze des Kriegsvölkerrechts verstießen. Darin eingeschlossen ist auch der erste als Terrorangriff geplante, deutscherseits als solcher aber nicht wahrgenommene Angriff auf Mannheim vom 16. Dezember 1940, der die Vergeltung für Coventry sein sollte.

Die Ausführungen beginnen und enden mit dem britischen Doppelangriff auf Dresden im Februar 1945 als abschließender Höhepunkt der Bomberoffensive, die auch Churchill am 28. März 1945 als Terroroffensive bezeichnete. Dabei äußerten er und der Stabschef der Royal Air Force, Charles Portal, zwischenzeitlich wiederholt Zweifel am erwarteten Erfolg der Demoralisierung der deutschen Zivilbevölkerung. Schumachers Vermutungen über die Zahl der Dresdner Bombenopfer und seinen Zweifeln an den ergebnisoffenen wissenschaftlichen Recherchen der Dresdner Historikerkommission kann allerdings nicht zugestimmt werden. Die Opferzahlen sind nachgewiesenermaßen geringer als bisher allgemein angenommen. Der demnächst vorgelegte Kommissionsbericht wird die von Vorgaben unabhängige akribische Arbeit unter Beweis stellen und damit hoffentlich die politische Instrumentalisierung der Op-ferzahlen beenden (...).

Bei der Bewertung der Wirksamkeit britischer Flächenangriffe sollte den Amerikanern mit ihren gegen Fabriken, Treibstoff und Verkehrswege gerichteten Bombardements sehr viel stärkere Beeinflussung der Kriegsverlaufs zugesprochen werden als den Briten, deren Flächenangriffe erst in der letzten Kriegsphase im Ruhrgebiet entscheidende Wirkung erzielten. Trotz des späteren Abgleitens der anfangs auf militärisch relevante Ziele gerichteten amerikanischen Angriffe durch das H2X-Verfahren durch Wolkendecken, was die Auswirkungen der Bombardierungen unterschiedslos erscheinen ließ, verursachten die Amerikaner nur ein Drittel der von den Engländern zu verantwortenden deutschen Zivilverluste. Damit bestätigt sich die Richtigkeit der damals schon geltenden völkerrechtlichen Gewohnheits- und Vertragsregeln, die Terrorangriffe als Regel verbieten, wie Eberhard Spetzler schon in seiner Habilitationsschrift (nicht Promotionsschrift) von 1956 hervorhebt.

Der Luftangriff auf Potsdam am 14./15. April 1945 sollte offenbar, wie Hans Werner Mihan in seinem diesbezüglichen Buch nachgewiesen hat, kein Flächenangriff sein, sondern sich gegen das Bahngelände richten, hat dabei die Stadt aber beträchtlich zerstört. In diesem Zusammenhang muß auf den von Schumacher mit Recht betonten Beurteilungsgrundsatz hingewiesen werden, daß man in erster Linie von der im Angriffsbefehl genannten Absicht ausgehen sollte und nicht nur von der Angriffswirkung. Gleiches gilt nämlich auch für die Beurteilung der britischen Bombardements vom Sommer 1940, die mangels ausreichender Navigations- und Zielverfahren so ungezielt waren wie Terrorangriffe, so daß Goebbels sie als solche als Argumente für seine Vergeltungspropaganda ausnutzen konnte. Terror war damals noch nicht beabsichtigt (...).

Die deutsche Bombenkriegführung wird generell zutreffend beurteilt. Wie der britische Historiker Paul Crack schreibt, hatte das Demoralisierungsbomben in Deutschland sicher nicht die Oberhand im militärischen Denken, während nach Meinung des englischen Generals J. F. C. Fuller die Royal Air Force von strategischen Bomben besessen war. Die Bombardierungen Warschaus, Rotterdams und Coventrys werden als innerhalb der völkerrechtlich gesetzten Grenzen verlaufend dargestellt. Die ersten beiden waren wiederholt vergeblich zur Übergabe aufgeforderte und damit angreifbare Frontstädte, deren Bombardierungen als unmittelbaren militärischen Erfolg sogar die Kapitulation des jeweiligen Gegners brachten. In Coventry wurden gezielte Angriffe auf Rüstungswerke geflogen, deren bedauerlichen Nebenwirkungen anders als in Dresden keine Vernichtungsabsicht vorausging. Erst nach dem Ausbrennen der Städte Lübeck und Rostock im März und April 1942 ging die Luftwaffe mit ihren sogenannten Baedeker-Angriffen auf historische, wenig verteidigte englische Städte der vollen Absicht nach auf unterschiedslose Bombardements über - aus Kräftemangel allerdings für wenige Monate - nachdem sie vorher britische Zivilverluste in zunehmendem Maße billigend in Kauf genommen hatte. Dies wird im Großen und Ganzen von der amtlichen britischen Geschichtsschreibung (Collier) schon 1957 bestätigt.

Die völkerrechtlich relevante Frage nach Reparationen für zivile Bombenschäden sieht Schumacher heute wegen vieler Schwierigkeiten bei der Schadensfeststellung, möglicher Verjährung und angesichts des Umstands, daß ehemalige Gegner jetzt friedlich zusammenarbeiten, als gegenstandslos an. Schumacher bemängelt mit Recht die einseitige Zusammensetzung des Nürnberger Militärgerichts, weil die Siegermächte keine neutralen Richter zuließen. Er teilt verständlicherweise auch nicht die Auffassung des stellvertretenden US-Hauptanklägers Telford Taylor, der aus der Faktizität des gegen Kriegsende von den Luftmächten aus verschiedenen Gründen unterschiedslos geführten Bombenkriegs die Legalität desselben folgerte - ein Schritt, der schon mit dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dessen Zusatzprotokollen von 1977 korrigiert wurde. Die Umwandlung der Bombardierungspraxis quasi zum Gewohnheitsrecht sollte wohl auch die verantwortlichen alliierten Politiker und Befehlshaber damals schützen, zu deren Kreis Schumacher Churchill und sein Kriegskabinett und natürlich Harris zählt (...).

Selten deckt sich leider die historische Praxis mit dem juristisch Zulässigen. Diese Studie über die Bombenkriegs-praxis der drei Hauptluftmächte und das Völkerrecht zeugt davon. Alle Kritik schmälert in keiner Weise den Wert des Buches als Meilenstein in der völkerrechtlichen Aufarbeitung des Luftkriegsgeschehens im Zweiten Weltkrieg, die damit zusammen mit den Werken von Stephen Garrett und Anthony Grayling in England und Jörg Friedrich und Lothar Fritze in Deutschland der Wahrheit einen großen Schritt näher gekommen ist. Man kann, wie Schumacher richtig schlußfolgert, den Teufel nicht mit Beelzebub austreiben.

 

Dr. Horst Boog war leitender wissenschaftlicher Direktor des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes in Freiburg, ist Herausgeber der Bände "Luftkriegführung im Zweiten Weltkrieg. Ein internationaler Vergleich" (1992) und Verfasser des Beitrags zum Luftkrieg im Schlußband 10 der MGFA-Reihe über den Zweiten Weltkrieg.

 

Björn Schumacher: Die Zerstörung deutscher Städte im Luftkrieg. "Morale Bombing" im Visier von Völkerrecht, Moral und Erinnerungskultur. Ares Verlag, Graz 2008, gebunden, 344 Seiten, Abbildungen, 19,90 Euro

Foto: Blick vom Rathausturm auf das zerstörte Dresden 1945: Teufel mit dem Beelzebub austreiben

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