© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  04/11 21. Januar 2011

Mangelnder Repekt vor der Realität
Ungarisches Mediengesetz: Die vergleichende Dokumentation zeigt, daß vieles in Deutschland ähnlich geregelt ist
(JF)

Schon vor Übernahme der EU-Ratspräsidentschaft am 1. Januar stand Ungarn in der Kritik. Grund ist das „umstrittene“ Mediengesetz der nationalkonservativen Regierung unter Premier Viktor Orbán.

 Die für Medien zuständige EU-Kommissarin Neelie Kroes verbreitete ihre „Sorgen“ und „Zweifel“, Luxemburgs Außenminister Jean Asselborn verglich Ungarn mit dem autoritär regierten Weißrußland, linke und liberale EU-Parlamentarier liefen und laufen Sturm, sprechen von Zensur, und Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) warnte die mit einer Zweidrittelmehrheit gewählte Regierung Orbán vor einer Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien. Im Fokus der Kritik: ein allein von der Regierungspartei Fidesz bestückter Medienrat, der über die „ausgewogene Berichterstattung“ wacht und bei Verstößen gegen das Mediengesetz Strafen bis zu 700.000 Euro verhängen kann.

Angesichts der Vorwürfe hat die EU-Kommission ein Prüfverfahren eingeleitet, dem sich Ungarn nach Veröffentlichung auch beugen werde, erklärt Orbán in einem Interview mit der Bild. Dennoch müsse man Ungarns Situation verstehen: „Die Lage bei uns war: Seit einem Jahr gab es faktisch keine Aufsicht für die Medien mehr. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten hatten keinen Intendanten. In unseren Medien war und ist die Verletzung der Menschenwürde tägliche Realität. Es gab keinerlei Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Pornographie oder antisemitischer Hetze vor allem im Internet. Unser neues Gesetz hat dieses Problem gelöst. Und es enthält nicht eine Regelung, die es so nicht auch in den Gesetzen anderer EU-Staaten gäbe.“

Vor diesem Hintergrund stellt die JUNGE FREIHEIT auf dieser Seite einzelne Punkte des ungarischen Mediengesetzes (Gesetz Nr. CLXXXV./2010) vor, denen JF-Autor Eike Erdel die entsprechenden deutschen Gesetze gegenüberstellt.

*Abdruck des ungarischen Mediengesetzes mit freundlicher Genehmigung der Budapester Zeitung. Übersetzt wurde der Text von Gergely Kispál. Die Übersetzung dient lediglich Informationszwecken. Rechtlich verbindlich bleibt nur die im Amtsblatt der Republik Ungarn veröffentlichte Originalfassung.

 

UNGARN

Gesetz Nr. CLXXXV./2010. über die Mediendienstleistungen und die Massenkommunikation

Geltungsbereich des Gesetzes

§ 1 (1) Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf Mediendienstleistungen und Presseprodukte, die von Medieninhalt-Dienstleistern erbracht bzw. herausgegeben werden, die in der Republik Ungarn niedergelassen sind.

(2) In der Anwendung des Gesetzes gilt ein Medieninhalt-Dienstleister als auf dem Gebiet der Republik Ungarn niedergelassen, wenn: [...]

e) wenn von dem Ort der zentralen Geschäftsführung und dem Ort der redaktionellen Entscheidungen sich lediglich einer auf dem Gebiet der Republik Ungarn befindet, aber der Medieninhalt-Dienstleister seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Ungarn begonnen hat und er eine tatsächliche, permanente Verbindung mit der ungarischen Wirtschaft aufrechterhält. [...]

 

DEUTSCHLAND

Geltungsbereich des Gesetzes

Es gibt in Deutschland kein gemeinsames Medienrecht. Die Gesetzgebungskompetenz  für Presse und Rundfunk liegt bei den Ländern. So hat jedes Bundesland ein eigenes Pressegesetz, die sich aber meist sehr ähneln. 

Um das Rundfunkrecht bundesweit einheitlich zu regeln, schließen die Bundesländer untereinander Staatsverträge ab. Das Rundfunkrecht ist im

Rundfunkstaatsvertrag einheitlich geregelt.

 

UNGARN

Informationspflicht

§ 12 (1) Die Informationstätigkeit der Mediendienstleistungen muß den in § 13 Smtv. festgelegten Verpflichtungen Genüge tun.

(2) Die Ausgewogenheit der Informationen muß – abhängig vom Charakter der Programmelemente – innerhalb der einzelnen Programmelemente oder in der Serie der regelmäßig vorkommenden Programmelemente gesichert werden.

(3) In den Nachrichtendienstleistungen und den politisch informierenden Programmelementen des Mediendienstleisters dürfen regelmäßig als Moderatoren, Nachrichtensprecher oder Korrespondenten tätige Mitarbeiter zu keiner von jeglichem Mediendienstleister gesendeten politischen Nachricht eine Meinung oder eine bewertende Erklärung – außer eine Erklärung der Nachricht – hinzufügen.

(4) Eine Meinung oder bewertende Erklärung zu den im Programmelement gesendeten Nachrichten muß als solche gekennzeichnet und unter Nennung des Autors von den Nachrichten gesondert gesendet werden. [...]

 

DEUTSCHLAND

Informationspflicht

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch die deutsche Presse eine Informationspflicht, die aber nicht genauer definiert wird. Eine ausdrückliche Verpflichtung zu einer ausgewogenen Information sehen die Landespressegesetze nicht vor. Häufig findet sich die Verpflichtung der

Presse, daß Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen und daß die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben werden dürfen. Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Kommentare müssen von der Berichterstattung erkennbar getrennt sein.

Eine deutliche Trennung von Berichterstattung und Kommentar schreibt der Rundfunkstaatsvertrag auch für Fernseh- und Rundfunkberichterstattung vor.

Ein Verbot für Korrespondenten, Nachrichtensprecher und Moderatoren, in einer Sendung eine Meinung zu äußern oder Nachrichten zu bewerten, gibt es in Deutschland nicht. Diesen ist es aber in Deutschland verboten, Produktwerbung im Fernsehen zu machen. Der Rundfunkstaatsvertrag verpflichtet die Anbieter zu einer unabhängigen und sachlichen Berichterstattung. Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern.

 

UNGARN

Warnung vor verletzenden Inhalten

§ 14 Vor der Vorführung von zur etwaigen Beleidigung von einer religiösen oder einer anderen Weltanschauung [...] geeigneten Bild- und Toneffekten [...] müssen die Zuschauer oder Zuhörer auf diesen Sachverhalt hingewiesen werden. [...]

 

DEUTSCHLAND

Warnung vor verletzenden Inhalten

Eine solche Warnpflicht gibt es in Deutschland nicht. Wenn Beiträge beleidigend sind, dürften sie an sich nicht gesendet werden.

 

UNGARN

Programmquoten

§ 20 (1) Der [audiovisuelle] Mediendienstleister

a) muß mehr als die Hälfte seiner jährlichen Sendezeit für europäische, mehr als ein Drittel für ungarische Werke aufwenden [...]

(3) Der öffentlich-rechtliche Mediendienstleister muß

a) mehr als sechzig Prozent seiner jährlichen Sendezeit für europäische Werke,

b) mehr als die Hälfte für ungarische Werke [...]

aufwenden.

§ 21 (1) In der [...] Radiodienstleistung müssen mindestens fünfunddreißig Prozent der für die Sendung von musikalischen Werken vorgesehenen Sendezeit für die Vorführung von ungarischen musikalischen Werken aufgewendet werden.

(2) Die in der Radiodienstleistung gesendeten ungarischen musikalischen Programmelemente müssen zu mindestens fünfundzwanzig Prozent aus musikalischen Werken, die vor nicht mehr als fünf Jahren veröffentlicht wurden, oder aus Tonaufnahmen, die nicht älter als fünf Jahre sind, bestehen. [...]

 

DEUTSCHLAND

Programmquoten

Es gibt in Deutschland keine Programmquoten. Die Einführung wird aber als zulässig angesehen. Der Deutsche Bundestag hat sich Ende 2004 für eine Selbstverpflichtung der öffentlich-rechtlichen und der privaten Rundfunkveranstalter ausgesprochen, der zufolge annähernd 35 Prozent der gespielten Musik „deutschsprachig bzw. in Deutschland produzierte Pop- und Rockmusik“ sein solle, „wobei zur Hälfte Neuerscheinungen deutschsprachiger bzw. in Deutschland produzierender Nachwuchskünstler zu berücksichtigen“ seien. Im Nachbarland Frankreich sieht das französische Rundfunkgesetz sowohl für das Fernsehen als auch für den Hörfunk differenzierte und detailliert geregelte Programmquoten vor.

 

UNGARN

Werbemitteilungen

[...] (2) Werbemitteilungen für alkoholhaltige Getränke

[...] f) dürfen nicht den Eindruck erwecken, daß der Konsum alkoholhaltiger Getränke zu gesellschaftlichen oder sexuellen Erfolgen beiträgt [...]

 

DEUTSCHLAND

Werbemitteilungen

Es gibt keine Werbebeschränkungen für Alkoholwerbung in Deutschland. Es wird allerdings sogar als zulässig angesehen, Alkoholwerbung ganz zu untersagen. Aber auch der Rundfunkstaatsvertrag reglementiert Werbung in Fernsehen und Rundfunk.

 

UNGARN

Verpflichtungen [...] der Mediendienstleister
mit erheblichem Einfluß

§ 38 (1) [...] Audiovisuelle Mediendienstleister, die über erheblichen Einfluss verfügen (im weiteren: MEE) müssen an jedem Werktag zwischen 7 Uhr und 8.30 Uhr eine Nachrichtensendung oder allgemeine Informationssendung von mindestens fünfzehn Minuten Länge sowie an jedem Tag zwischen 18 Uhr und 21 Uhr eine eigenständige Nachrichtensendung von mindestens zwanzig Minuten Länge, Radiodienstleister MEE an jedem Werktag zwischen 6.30  Uhr und 8.30 Uhr eine eigenständige Nachrichtensendung von mindestens fünfzehn Minuten Länge [...] ausstrahlen. Das von anderen Mediendienstleistern übernommene Nachrichtenmaterial oder Berichterstattungen sowie Nachrichtenmaterial oder Berichterstattungen, die nicht zur Information der demokratischen öffentlichen Meinung dienen und Kriminalität zum Thema haben, dürfen im Jahresdurchschnitt zwanzig Prozent der Dauer der Nachrichtensendung nicht überschreiten. [...]

§ 69 (1) Als Mediendienstleister MEE gelten diejenigen Mediendienstleister, die im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzehn Prozent Publikumsanteil aufweisen [...]

§ 83 (1) Ziel der öffentlich-rechtlichen Mediendienstleistung ist [...]

c) die Unterstützung bzw. Verstärkung der nationalen Zusammengehörigkeit und der gesellschaftlichen Integration sowie die Achtung vor der Institution der Ehe und dem Wert der Familie [...]

 

DEUTSCHLAND

Mediendienstleister

Eine verbindliche Verpflichtung, zu bestimmten Uhrzeiten Nachrichtensendungen zu bringen, gibt es in Deutschland nicht. Auch eine bestimmte Höchstquote für Nachrichten, die nicht der demokratischen öffentlichen Meinung dienen und Kriminalität zum Thema haben, gibt es in Deutschland nicht. Allerdings ist ein Sender, der im Bereich Information einen Zuschaueranteil von über zehn Prozent erreicht, verpflichtet, einem unabhängigen Dritten Sendezeit einzuräumen.

 

UNGARN

Die nationale Medienbehörde

§ 109 (1) Die Nationale Medienbehörde (im weiteren: Behörde) ist eine autonome Behörde der staatlichen Verwaltung, die ausschließlich den Gesetzen untergeordnet ist. [...]

§ 111 (3) Der Vorsitzende wird vom Ministerpräsidenten für neun Jahre ernannt. [...]

(5) Der Vorsitzende kann nach Ablauf des in Absatz (3) genannten Zeitraums wieder ernannt werden. [...]

§ 112 (3) Der Vorsitzende erhält das Gehalt eines Ministers [...] Für die in diesem Gesetz nicht geregelten Fragen muß man im Falle des Vorsitzenden die für die Rechtsstellung eines Ministers [...] geltenden [...] Vorgaben anwenden.

 

DEUTSCHLAND

Nationale Medienbehörde

Da Presse- und Rundfunkrecht Ländersache sind, gibt es auch keine vergleichbare Medienbehörde auf Bundesebene. Aufsichtsbehörden für die privaten Radio- und Fernsehsender sind in den Bundesländern die Landesmedienanstalten. Die meisten Landesmedienanstalten haben neben einem Exekutivorgan, das für die laufende Geschäftsführung zuständig ist, ein unabhängiges  Aufsichtsgremium, dessen Mitglieder in der Regel direkt von den jeweiligen Landesparlamenten ernannt werden.  Diesem Gremium obliegen alle wichtigen Entscheidungen, wie etwa die Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern.

Die Landesmedienanstalten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und befugt, gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern und Betreibern von Mediendiensten hoheitlich tätig zu werden.
Die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Sender nehmen die Rundfunkräte wahr. Für jeden Sender gibt es einen Rundfunkrat. Der Rundfunkrat soll einen Querschnitt der Bevölkerung abbilden und setzt sich aus Mitgliedern verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen und Organisationen zusammen.

Die Rundfunkräte sind unter anderem auch für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlich normierten Programmgrundsätze zuständig. Aufsichtsbehörden für die Presse gibt es nicht.

 

UNGARN

Wahl des Medienrates

§ 124 (1) Der Vorsitzende und die vier Mitglieder des Medienrates werden von der Landesversammlung – mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Abgeordneten – für neun Jahre [...] gewählt. [...]

Aufgaben des Medienrates

§ 132 Der Medienrat [...]

a) kontrolliert und sichert die Geltung der Pressefreiheit im Rahmen dieses Gesetzes [...]

Klärung der Sachlage

[...] § 155 (2) Die Behörde ist berechtigt, sämtliche Mittel und Dokumente im Zusammenhang mit einer Mediendienstleistung, der Herausgabe eines Presseprodukts bzw. der Ausstrahlung einer Sendung einzusehen, zu prüfen, davon Kopien oder Auszüge zu fertigen, auch dann, wenn die Mittel und Dokumente gesetzlich geschützte Geheimnisse beinhalten.

(3) Die Behörde kann den Betroffenen, die sonstigen Verfahrensteilnehmer, deren Beauftragte, Angestellte sowie Personen, die in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Betroffenen und dem sonstigen Verfahrensteilnehmer stehen, zur Herausgabe von Daten [...] und zur Gewährung von sonstigen Informationen verpflichten.

(4) In besonders begründeten Fällen kann die Behörde zur Klärung der Sachlage außer dem Betroffenen und den sonstigen Verfahrensteilnehmern weitere Personen und Organisationen zur Herausgabe von Daten und der Übergabe von Beweismitteln verpflichten. [...]

(7) Der Zeuge kann über die Geschäftsgeheimnisse des Betroffenen auch dann gehört werden, wenn er vom Betroffenen nicht von der Geheimhaltung entbunden worden ist. [...]

 

DEUTSCHLAND

Klärung der Sachlage

Ein solches Recht auf Einsichtnahme und Herausgabe von Dokumenten gibt es in Deutschland nicht.

 

UNGARN

Im Falle eines Rechtsverstoßes anwendbare Sanktionen

§ 187 (1) Bei wiederholtem Rechtsverstoß kann der Medienrat und das Amt den gesetzlichen Vertreter der Organisation, die den Rechtsverstoß begangen hat, entsprechend des Gewichts und des Charakters des Rechtsverstoßes sowie der Eigenheiten des jeweiligen Falles mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu zwei Millionen Forint belegen. [...]

(3) Der Medienrat [...] ist zur Anwendung folgender Sanktionen berechtigt:

b) Verhängung eines Bußgeldes in folgender Höhe:

ba) bis zu zweihundert Millionen Forint bei [...] Mediendienstleistern MEE,

bb) bis zu fünfzig Millionen Forint bei [...] Mediendienstleistern, die nicht unter Punkt ba) fallen,

bc) bis zu fünfundzwanzig Millionen Forint bei [...] Tageszeitungen im landesweiten Vertrieb,

bd) bis zu zehn Millionen Forint bei [...] Wochenzeitungen und Zeitschriften im landesweiten Vertrieb,

be) bis zu fünf Millionen Forint bei [...] sonstigen Tageszeitungen bzw. Wochenzeitungen und Zeitschriften,

bf) bis zu fünfundzwanzig Millionen Forint bei [...] internetbasierten Presseprodukten [...]

 

DEUTSCHLAND

Sanktionen

Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden. Presserechtliche Sanktionen gibt es nur bei Verstößen gegen die Impressumspflicht oder bei ähnlichen Verstößen. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht wird presserechtlich nicht geahndet und muß von möglicherweise betroffenen Personen notfalls auf dem Zivilrechtsweg angegriffen werden.

 

UNGARN

Gesetz Nr. CIV./2010. über die Pressefreiheit und die Medieninhalte

Pflichten der Presse

[...] § 13 (1) Aufgabe der Gesamtheit der Medieninhalt-Dienstleister ist die glaubwürdige, schnelle, genaue Berichterstattung über die lokale, landesweite und europäische Öffentlichkeit sowie über Ereignisse, die für die Bürger der Republik Ungarn und die Angehörigen der ungarischen Nation von Bedeutung sind.

(2) Die [...] Mediendienstleister, die eine informative Tätigkeit betreiben, sind verpflichtet, in ihren informativen bzw. Nachrichtensendungen über Ereignisse, Streitfragen, die lokal, landesweit, national und europäisch von allgemeinem Interesse sind sowie für die Bürger der Republik Ungarn und die Angehörigen der ungarischen Nation von Bedeutung sind, vielseitig, sachgerecht, zeitnah, objektiv und ausgewogen zu berichten. [...]

§ 17 (1) Der Medieninhalt darf nicht dazu geeignet sein, zu Haß gegenüber Personen, Nationen, Gemeinschaften, nationalen, ethnischen, sprachlichen und andere Minderheiten oder gegenüber irgendeiner Mehrheit sowie gegenüber einer Kirche oder eine religiöse Gruppierung aufzurufen.

(2) Der Medieninhalt darf nicht dazu geeignet sein, Personen, Nationen, Gemeinschaften, nationale, ethnische, sprachliche und andere Minderheiten oder irgendeine Mehrheit sowie eine Kirche oder einer religiösen Gruppierung offen oder verdeckt zu beleidigen, auszugrenzen.

 

DEUTSCHLAND

Pflichten der Presse

Die Pflichten der Presse werden in den Pressegesetzen nicht konkret ausgestaltet. Oft findet sich die allgemeine Verpflichtung der Presse, daß Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen und daß die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben werden dürfen.

Eine vielseitige, sachgerechte, zeitnahe, objektive und ausgewogene Berichterstattung wird nicht ausdrücklich gefordert. Tendenziöse Berichterstattung ist also in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist die Presse nach der Rechtsprechung zur Sachlichkeit verpflichtet. Auch gibt es in den Pressegesetzen kein ausdrücklich formuliertes Diskriminierungsverbot. Allerdings ist der Aufruf zu Haß gegen Teile der Bevölkerung als Volksverhetzung ohnehin strafbar, so daß eine Normierung im Pressegesetz nur eine Wiederholung wäre. Sendungen, die zum Rassenhaß aufstacheln, die Menschenwürde verletzen, den Krieg verherrlichen oder pornographisch sind, sind verboten.

Für die Rundfunkanstalten schreibt der Rundfunkstaatsvertrag vor, daß sie die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten hat. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Den privaten Sendern wird vorgegeben, die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen ausreichend zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.

Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht übermäßig ungleichgewichtig beeinflussen. Die Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sie haben die Grundsätze der Objektivität, der Überparteilichkeit der Berichterstattung, der Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

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