© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  11/13 / 08. März 2013

Urteile, die keiner versteht
Justiz: Obwohl manche jugendliche Täter ein langes Vorstrafenregister vorweisen können, finden sie häufig bei weiteren Straftaten milde Richter
Eike Erdel

Milde Urteile für kriminelle Jugendliche stoßen immer wieder in der Öffentlichkeit auf Unverständnis. Obwohl manche jugendliche Täter ein langes Vorstrafenregister vorweisen können, finden sie häufig auch bei weiteren Straftaten milde Richter. Grund dafür ist die Konzeption des Jugendstrafrechts, das sich ganz erheblich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheidet.

Während im Erwachsenenstrafrecht die Sühne der Straftat und die Abschreckung im Vordergrund steht, sollten Straftaten Jugendlicher in erster Linie mit Erziehungsmaßregeln geahndet werden. Ein separates Jugendstrafrecht gibt es seit nun 90 Jahren in Deutschland. Am 16. Februar 1923 trat das Jugendgerichtsgesetz in Kraft. Bis dahin galt das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 auch für Jugendliche, wobei eine Strafmündigkeit ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bestand, die bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dann nicht gelten sollte, wenn der Jugendliche nicht die „zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht“ besaß. Er konnte aber in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt eingewiesen werden.

Durch das Jugendstrafgesetz wurde die Strafmündigkeit auf das vollendete 14. Lebensjahr angehoben, und es galt für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Es wurden spezielle Jugendgerichte geschaffen. Als neue Sanktion wurden die Erziehungsmaßregeln eingeführt, die Vorrang hatten gegenüber der Freiheitsstrafe. Dem liegt die Auffassung zugrunde, daß es sich bei Jugendkriminalität oft um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt, die fast bei jedem Jugendlichen während der Einordnung in das soziale Leben der Erwachsenen auftreten können. In solchen Fällen soll dem jungen Straftäter durch ernsthafte Ermahnung oder leichte Sanktionen deutlich gemacht werden, daß die gesellschaftlichen Regeln auch für ihn verbindlich sind.

Das Jugendgerichtsgesetz galt dann in dieser Form gut 20 Jahre und blieb auch nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten 1933 zunächst unverändert. Das Jugendstrafrecht wurde dann 1940 durch die Einführung des Arrestes ergänzt. Durch das Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6. November 1943 konnte dann das allgemeine Strafrecht wieder für Jugendliche angewendet werden, und die Strafmündigkeit wurde auf das vollendete 12. Lebensjahr gesenkt. Jugendliche, die in ihrer Entwicklung 18 Jahre alten Tätern gleichgestellt werden können, konnten danach bestraft werden, „wenn das gesunde Volksempfinden es wegen der Schwere der Tat erfordert“. Der Arrest sollte die erzieherische Funktion erfüllen, „die im Leben außerhalb der rechtlichen Sphäre bei einem Jungen eine kräftige Tracht Prügel haben kann“.

In der Bundesrepublik trat dann 1953 ein neues Jugendgerichtsgesetz in Kraft, das vom nationalsozialistischen Gedankengut befreit wurde und mit dem die Strafbarkeitsgrenze wieder auf 14 Jahre angehoben wurde. Außerdem soll seitdem das Jugendgericht auch für Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren zuständig sein, wobei es nach der Reife des Täters darüber zu entscheiden hat, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anwendbar ist. Es waren weiterhin Erziehungsmaßregeln oder Jugendarrest auszusprechen.

Das Gesetz wurde erstmals 1990 geändert, als unter anderem bestimmt wurde, daß Jugendstrafen bis zu zwei Jahren regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt werden sollen. In den folgenden Jahren kam es mehrfach zu Änderungen, mit denen die Möglichkeiten des Jugendrichters, Strafen zu verhängen, weiter erschwert wurden: Wird ein Jugendlicher straffällig, so soll er in erster Linie durch Erziehungsmaßregeln wie Erbringung von Arbeitsleistungen, Betreuung durch einen Betreuungshelfer oder Teilnahme an sozialen Verhaltenskursen zu künftig straffreiem Verhalten erzogen werden.

Reichen nach Ansicht des Jugendrichters Erziehungsmaßregeln nicht aus, dann kann er sogenannte Zuchtmittel anwenden, wie Verwarnungen, Auflagen, Bußzahlungen, Erbringung von Arbeitsleistungen oder den Jugendarrest als kurzzeitige Freiheitsentziehung. Nur wenn auch Zuchtmittel nicht ausreichen, weil die Straftat schädliche Neigungen des Jugendlichen offenbart hat, oder bei besonders schwerer Tatschuld wird Jugendstrafe als Haftstrafe von mindestens sechs Monaten und maximal zehn Jahren Dauer verhängt.

Die gesetzlichen Regelungen sehen also nicht grundsätzlich nur die häufig kritisierten milden Urteile vor, sondern geben dem Richter durchaus auch die Möglichkeit, Straftäter mit härteren Sanktionen zu belegen. Besonders bei Wiederholungstätern mit einschlägigem Vorstrafenregister kommt eine Haftstrafe in Betracht.

Gegner von schärferen Urteilen verweisen gerne auf die hohe Rückfallquote bei den Inhaftierten. Allerdings verurteilen Jugendrichter meist nur Schwerverbrecher und Intensivtäter zu Haftstrafen, und diese Tätergruppen neigen ohnehin stärker zu Rückfällen als andere Kriminelle. Die Haft ist daher nicht unbedingt ursächlich für die Rückfallwahrscheinlichkeit. Und das Gegenteil, nämlich daß ein frühes entschiedenes hartes Reagieren auf Straftaten jugendlicher Kriminelle diese zukünftig vor der Begehung weiterer Straftaten abschreckt, läßt sich angesichts der gegenwärtigen Praxis nicht belegen.

 

Mitschüler erschlagen: Zwei Jahre auf Bewährung

Tat: Im Mai 2011 erschlägt an einer Kölner Hauptschule ein 14jähriger Jugendlicher einen gleichaltrigen Mitschüler. Das Opfer hatte den Schläger zuvor unabsichtlich angerempelt. Nach Ende des Unterrichtes lauert der Täter dem 14jährigen auf, schlägt ihm mehrfach ins Gesicht und versetzt dem am Boden liegenden einen weiteren Tritt gegen den Kopf. Das Opfer, das auch Streitschlichter an der Schule war, erliegt wenig später seinen schweren Verletzungen im Krankenhaus.

Urteil: Das Kölner Landgericht verurteilt den Täter im Februar 2012 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer zweijährigen Jugendstrafe auf Bewährung und zur Unterbringung in einem Erziehungsheim. Die Mutter des Verstorbenen bezeichnet das Urteil als Hohn.

Begründung: Die Jugendkammer begründete das Strafmaß mit dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht und dem angeblich fehlenden Tötungsvorsatz. Der Jugendliche sei nicht vorbestraft. Zudem könne durch die Einweisung in das Erziehungsheim sichergestellt werden, daß von ihm später keine Gefahr mehr ausginge.

 

Hilflose Frau vergewaltigt: Bewährungsstrafen zwischen elf und dreizehn Monaten

Tat: Amir H. (19), Can Osman D. (18) und Mohamed El-S. (17) drängen im Juni 2011 eine wehrlose 20jährige in Berlin auf einen Kinderspielplatz und vergewaltigen sie dort mehrfach. Das Opfer stand unter Einfluß von Drogen und wird nach der Tat hilflos zurückgelassen und ist erst Monate später vernehmungsfähig. Am Tatort findet die Polizei Spermaspuren der Täter und gebrauchte Kondome. Nach der Veröffentlichung von Kamerabildern aus einem nahe gelegenen Bahnhof in Neukölln stellen sich die Täter.

Urteil: Das Landgericht Berlin verurteilt die Täter zu Bewährungsstrafen zwischen elf und dreizehn Monaten. Zudem müssen sie dem Opfer jeweils 500 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Begründung: Da das Opfer bereits vorher unter dem Einfluß sogenannter K.o.-Tropfen steht, gehen die Richter nicht von einer Vergewaltigung, sondern nur von „sexuellem Mißbrauch einer widerstandsunfähigen Person“ aus. Strafmildernd sei zudem hinzugekommen, daß die Angeklagten geständig gewesen seien und der Frau damit eine Aussage erspart hätten.

 

Jugendlichen ins Koma geprügelt: Ein Jahr Bewährung

Tat: Im Mai 2011 wird der 22 Jahre alte Kevin S. auf einem Stadtfest in Gladbeck von Erdinc K. (19) ins Koma geprügelt. Der alkoholisierte Türke nahm sein Opfer erst in den Schwitzkasten und schlug ihm danach unvermittelt ins Gesicht. Kevin stürzt, bleibt blutend und bewußtlos liegen. Er ist nach mehreren Monaten im Koma bis heute auf ständige Betreuung angewiesen. Erdinc K., der die Förderschule nach der 9. Klasse ohne Abschluß verläßt, flüchtet und stellt sich erst vier Tage später der Polizei.

Urteil: Das Jugendschöffengericht verurteilt den jugendlichen Türken zu einer einjährigen Bewährungsstrafe und 120 Sozialstunden. Die Eltern des Opfers nehmen das Urteil geschockt zur Kenntnis.

Begründung: Obwohl Erdinc K. bereits volljährig ist, gehen sowohl Richter als auch Staatsanwaltschaft wegen einer „Reifeverzögerung“ von einer Jugendstrafe aus. Zudem sei dem Schläger kein Vorsatz nachzuweisen, da es sich um einen „unlucky punch“ gehandelt habe. Richter Korf erklärt in der Begründung die Bedeutung der Strafe: „Vergeltung hat im Jugendstrafrecht nichts zu suchen.“ Trotz aller Schuld sei allein der erzieherische Gedanke maßgeblich.

 

Junger Mann zu Tode gehetzt: Bewährungsstrafen von vier Monaten und zwei Jahren

Tat: Am 17. November 2011 hetzen zwei Türken den 23 Jahre alten Giuseppe Marcone in Berlin durch einen U-Bahnhof im Stadtteil Charlottenburg. Das Opfer flieht auf eine Straße und wird dort von einem Auto erfaßt und stirbt noch am Tatort. Zuvor hatten die beiden Täter, Ali T. und Baris B., Giuseppe aggressiv aufgefordert, ihnen eine Zigarette zu geben. Nachdem dieser sich weigert, beginnt eine Schlägerei (JF 42/12).

Urteil: Das Berliner Landgericht verurteilt Ali T. zu einer Bewährungsstrafe von 22 Monaten. Baris B. erhält eine viermonatige Bewährungsstrafe. Eine Revision von Ali. T, der eine mildere Bestrafung verlangte, wird von der Staatsanwaltschaft abgelehnt.

Begründung: Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft konnte der Vorsitzende Richter keine Hetzjagd der polizeibekannten Schläger auf das Opfer erkennen. Stattdessen sei Giuseppe Marcone durch eine „Verkettung unglücklichster Umstände“ gestorben. Das Opfer habe durch eine Kurzschlußreaktion den eigenen Tod herbeigeführt. „Es war eine Flucht Hals über Kopf. Wenn er etwas langsamer gelaufen wäre, wäre es nicht passiert.“ Strafmildernd wertete das Gericht zudem, daß Ali T. während seiner Inhaftierung selbst Opfer eines Angriffes geworden sei. Damit habe er durch seine Tat selbst Nachteile erlitten, die beim Urteil berücksichtigt werden müßten.

 

20-Cent-Killer: Zwei Jahre Bewährung

Tat: Im Juni 2009 betteln Onur K. (17) und Berhan I. (16) in Hamburg den Dachdecker Thomas M. (44) um 20 Cent an. Als dieser sich weigert, prügeln die beiden ihn zu Boden und versetzen ihm weitere Tritte und Schläge gegen den Kopf. Das Opfer stirbt drei Wochen später im Krankenhaus. Später gaben die beiden Täter an, sie hätten sich vom alkoholisierten Thomas M. bedroht gefühlt.

Urteil: In erster Instanz werden beide zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Während Berhan I. die Strafe akzeptiert, klagt Onur K. vor dem Bundesgerichtshof und bekommt recht. Das Hamburger Landgericht verhandelt den Fall neu, verhängt eine zweijährige Bewährungsstrafe und verpflichtet den Täter zu einem sozialen Training. Der Stiefvater bezeichnet das Urteil als „Skandal“.

Begründung: Die Richter am Bundesgerichtshof kritisierten, es sei nicht beachtet worden, daß Onur K. „bislang nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden ist und aus einer intakten Familie stammt“. Hinzu komme, daß die Tat kein Ausdruck „besonderer krimineller Energie“ sei, da das Opfer „zufällig“ an dem Faustschlag verstorben sei. Somit sei ein „eher ungewöhnlicher Kausalzusammenhang“ gegeben, der keine Haftstrafe rechtfertige.

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