© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  07/14 / 07. Februar 2014

Piratenabwehrmaßnahmen deutscher Reeder: Strafrechtliche Verfolgung droht
Notwehr nicht selbstverständlich
(wk)

Mit der Änderung der Gewerbeordnung, des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften wollte der Gesetzgeber deutschen Reedern Rechtssicherheit im Hinblick auf die Abwehr von Piratenüberfällen geben. Allerdings hat er dieses Ziel gründlich verfehlt, wie Denny Vorbrücken vom Bundeskriminalamt in seiner Analyse im Fachblatt Schiff & Hafen (12/2013) darlegt. Das liege daran, daß bestimmte Rechte des Grundgesetzes weltweit gelten und „man auch die Grundrechtsposition eines angreifenden Piraten nur aufgrund einer Rechtsgrundlage einschränken darf“. Und wer da glaube, Notwehr, Notstand oder Nothilfe seien ausreichende Rechtsgrundlagen, der befinde sich auf dem falschen Dampfer. All dies biete „keine Ermächtigungsgrundlage, irgend etwas gegen jemanden zu tun“, was insbesondere dann gelte, wenn die Besatzung das unternommen habe, was eigentlich selbstverständlich sei, nämlich das Schiff gegen einen vorhersehbaren Angriff „aufzurüsten“. Ebenso könne niemand auf Notwehr plädieren, der die Notwehrsituation durch das Befahren piratengefährdeter Gebiete „provoziere“. In solchen Fällen müsse der Kapitän damit rechnen, für Gegenwehr strafrechtlich verfolgt zu werden. Dazu komme die zivilrechtliche Haftung mit dem Privatvermögen, wenn ein Pirat beim Zurückschlagen seiner Attacke zu Schaden komme.

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