© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co.  www.jungefreiheit.de  15/14 / 04. April 2014

Mit der Europäischen Grundrechte-Charta gegen letzte Karlsruher Domänen
EU riskiert Verfassungskonflikt
(wm)

Ohne daß es außerhalb von Juristenkreisen aufgefallen ist, übt das Bundesverfassungsgericht seine „grundrechtsschützende Gerichtsbarkeit“ gegenüber Rechtsakten der Europäischen Union schon lange nicht mehr aus. Begründet haben dies die Karlsruher Richter damit, daß die EU inzwischen selbst einen Schutz deutscher Bürger gegenüber Hoheitsakten der Union gewährleiste, der „dem Grundrechtsschutz im wesentlichen gleich zu achten“ sei. Wie der Staatsrechtler Rupert Scholz warnt (Deutsches Verwaltungsblatt, 4/2014), zeigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun aber Tendenzen, über die ihnen zugestandenen Kompetenzen die nationale Grundrechtskontrolle weiter auszuhebeln. In zwei jüngeren Entscheidungen zum europäischen Haftbefehl und zur fiskalischen Handhabung eines Steuerbetrugs habe der EuGH zu Unrecht die ausschließliche Anwendbarkeit der Europäischen Grundrechte-Charta und damit seine alleinige Zuständigkeit behauptet. Die BVerfG-Entscheidung zur „Antiterrordatei“ vom April 2013 sei daher keine „Trotzreaktion“ (FAZ) Karlsruhes gewesen, sondern die Abwehr des „europarechts- und verfassungswidrigen“ Versuchs, den Geltungsbereich der Charta auszuweiten. Ein solcher Kurs steuere zu auf einen „Verfassungskonflikt“ zwischen Unionsrecht und Grundgesetz.

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