© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 12/17 / 17. März 2017

Inklusion ist der falsche Weg
Wie bildungspolitische Gleichmacherei ein weltweit vorbildliches Förderschulwesen zugrunde richtet
Josef Kraus

In Deutschland gibt es rund 3.000 Förderschulen mit gut 320.000 Förderschülern und 70.000 Förderlehrern. Allein das zeigt, wie ernst man hier die Schulbildung beeinträchtigter junger Menschen nimmt. Die Förderschulen können sehr individuell auf Kinder eingehen, denn sie haben im Schnitt 100 Schüler, und auf vier bis fünf Schüler kommt rechnerisch eine hochkarätig qualifizierte Lehrkraft. Daraus ist ein kindgerechtes Förderwesen entstanden, das weltweit seinesgleichen sucht.

Manche deutsche Bildungspolitiker und pädagogische „Experten“ sehen das anders. Seit 2010 führen sie eine oft hochideologisierte Debatte um „Inklusion“, also um die Beschulung behinderter Heranwachsender im regulären Schulwesen. Die Deutungshoheit in Sachen Inklusion beanspruchen dabei einige mal missionarisch, mal visionär, mal militant auftretende Inklusionsverfechter. Von Inklusion als „Olymp der Entwicklung“ und – umgekehrt – von Sonderschulen als „unverdünnter Hölle“ ist da die Rede. Gerne auch wird mit verbalen Keulen geschwungen. Skeptikern der Inklusion und Verteidigern der Förderschulen unterstellt man eine Haltung des „Aussortierens“ und „Selektierens“; offenbar sollen mit solchen Begriffen Assoziationen an schlimme zwölf Jahre geweckt werden.

Die Inklusionsprotagonisten meinen, mit einer UN-Resolution sei dem differenzierten deutschen Schulwesen überhaupt und damit auch den Förderschulen das Sterbeglöcklein geläutet worden. Das gibt die im Jahr 2006 von der Uno verabschiedete und 2009 von Deutschland ratifizierte Konvention mit dem Titel „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ aber nicht her. Denn diese UN-Konvention enthält keinerlei Passus, mit dem die Beschulung in Förderschulen als Diskriminierung betrachtet würde. Im Gegenteil: Artikel 5 (4) der UN-Konvention spricht davon, daß „besondere Maßnahmen ... zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen“ nicht als Diskriminierung gelten. In Artikel 7 (2) heißt es: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

Wie sieht es in der Praxis aus? Nehmen wir das größte deutsche Land, dessen Politik sich der Inklusion in besonderem Maße verschrieben hat: Nordrhein-Westfalen. Wie weit Ideologie und Realität auseinanderliegen, zeigt sich dort. Dort hat man als Zielperspektive ausgegeben, daß bis 2020 eine Inklusionsquote von 85 Prozent erreicht sein soll. 2016 betrug sie rund 40 Prozent. Damit dieses Ziel auch erreicht wird, arbeitet man mit Zwang. Konkret: Kinder mit Behinderungen werden nur dann auf eine Förderschule geschickt, wenn ihre Eltern dies beantragen, und dies dürfen sie üblicherweise erst ab der dritten Klasse. Zugleich wird die Förderschul-Option dadurch unterlaufen, daß Eltern diese Option oft gar nicht mehr haben, weil immer mehr Förderschulen aufgrund enger Vorgaben zur Mindestgröße geschlossen werden.

Auf dem Papier stehen den NRW-I-Klassen (I=Inklusionsklasse) Sonderpädagogen zur Verfügung. In der Realität haben die meisten I-Klassen aber keinen solchen Helfer. Und dort, wo Schulen Sonderpädagogen zugewiesen sind, ist es nicht eine Schule, sondern sind es bis zu fünf Schulen je Sonderpädagoge. Konkret heißt das: Diese Inklusionslehrer können sich gar nicht intensiv mit einzelnen Schülern befassen. Denn sie müssen von ambulantem Einsatz zu ambulantem Einsatz pendeln und können einen „inkludierten“ Schüler allenfalls ganz wenige Stunden pro Woche betreuen. Damit fehlt diesen Kindern der feste Ansprechpartner, den sie in einer Förderschule hätten.

Nun, das Ziel jeder behindertenpädagogischen Maßnahme ist unumstritten: Es geht um Zugehörigkeit und Teilhabe, es geht um die berufliche und soziale Eingliederung dieser jungen Menschen. In vielen Einzelfällen aber kann Inklusion der falsche Weg dorthin sein. Vor allem muß jede Behinderung individuell betrachtet werden. Es muß vermieden werden, daß Schüler mit Anforderungen konfrontiert werden, denen sie nicht gewachsen sind. Inklusion ist insofern nur dann im Sinne des Kindeswohls, wenn begründete Aussichten bestehen, daß ein Schüler das Bildungsziel der betreffenden Schulform – durchaus mittels Nachteilsausgleich – erreichen kann und die Regelklasse durch die Inklusion nicht über Gebühr beeinträchtigt wird.

Entsprechend der Art der Beeinträchtigung beziehungsweise Behinderung muß dann auch das Förderkonzept ausgerichtet werden: Wenn eine Beeinträchtigung beziehungsweise Behinderung mit Hilfe technischer oder baulicher Mittel (Digitalisierung des Unterrichtsgeschehens, Treppenlifte und Aufzüge in Schulgebäuden, zusätzliche Räume usw.) bzw. mit Hilfe zusätzlicher Fachkräfte kompensiert werden kann, steht einer Inklusion nichts im Wege. Anders, nämlich sehr begrenzt, stellen sich die Möglichkeiten der Inklusion bei verhaltensgestörten oder kognitiv beeinträchtigten Schülern dar.

Bedenken sollte man auch: Bei allen Maßnahmen der Inklusion muß das Wohl aller Kinder mitbedacht werden. Auch Kinder ohne Behinderung haben ein Recht auf bestmögliche Förderung. Es ist durchaus richtig, daß Nichtbehinderte einen Gewinn haben von der Begegnung mit Behinderten. Ein Mehr an Gemeinsamkeit von behinderten und nicht behinderten Menschen ist in allen gesellschaftlichen Bereichen denkbar, im Bildungsbereich sehr wohl wünschenswert. Dieses Mehr ist aber nur möglich, wenn die Wege der Inklusion vom Kindeswohl ausgehen sowie realistisch und frei von Egalisierungsabsichten sind. Es sollte der Grundsatz gelten: Soviel Inklusion wie möglich – soviel Differenzierung wie nötig!