© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 30/18 / 20. Juli 2018

Das entwurzelte Kind
Reproduktionsmedizin und moralisches Laissez-faire: Unbeachtet von der Öffentlichkeit arbeitet die Regierung an einem totalen Umbau von Familien- und Abstammungsrecht
Birgit Kelle

Zwei Dinge sollten Kinder von ihren Eltern bekommen, so hat es Johann Wolfgang von Goethe einmal formuliert: Wurzeln und Flügel. Doch können einem Kind noch Flügel wachsen, wenn man ihm die Wurzeln kappt?

Mit den wachsenden Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin erreicht die Gender-Debatte gerade sichtbar eine weitere Dimension: die Abkoppelung der Fortpflanzung von der biologischen Verwandtschaft. Mit offenem Ausgang für zukünftige Familiendefinitionen, aber auch -strukturen und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

„Die soziale Wirklichkeit der Familienmodelle“ habe sich verändert, äußerte der damalige Justizminister Heiko Maas im Jahr 2015 als Begründung für die Einsetzung einer „Arbeitsgruppe Abstammungsrecht“, die von seinem Ressort beauftragt wurde, Reformvorschläge zu erarbeiten. Nun kann man nicht bezweifeln, daß die technischen Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin neue Verwandtschaftsverhältnisse produzieren, die einer rechtlichen Regelung bedürfen. Genauso berechtigt stellt sich jedoch die Frage: Reagiert der Gesetzgeber hier einfach nur auf gesellschaftlichen Wandel, den er nicht verhindern kann, oder treibt er den Wandel nicht vielmehr aktiv voran, indem er rechtliche Möglichkeiten schafft für „Eltern-Kind“-Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, die biologisch niemals möglich wären oder gar über die Anzahl von nur zwei Erwachsenen hinausgehen?

Die Reproduktionsmedizin mit ihren technischen Möglichkeiten wie „Social Freezing“, dem Einfrieren von Eizellen für spätere Verwendung, der sogenannten „assistierten Reproduktion“, also der künstlichen Befruchtung in all ihren Varianten von Samenspende, über In-Vitro-Fertilisation bis hin zur kompletten Embryonenspende, stellt zudem einen wachsenden, weltweiten und milliardenschweren Markt dar.

Jenseits ethischer Bedenken am Machbaren orientiert

Zwar sind manche dieser Praktiken, wie etwa Eizellspende oder Leihmutterschaft, bislang in Deutschland verboten. Die Betonung liegt auf „bislang“. Nicht nur von Reproduktionsmedizinern, sondern auch von politischen Parteien steht längst die Forderung im Raum, sich den internationalen Standards anzupassen. Die FDP formulierte in ihrem Bundestagswahlprogramm, das Kindeswohl hänge „von der Liebe der Eltern ab, nicht von der Art der Zeugung“ und plädiert für eine weitgehende Legalisierung, die sich jenseits ethischer Bedenken am Machbaren orientiert. Als Argument dienen auch der FDP europäische Nachbarländer, in denen dies bereits legal sei. Schon heute werden diese Optionen auch von Deutschen genutzt, die dann mit ihren Kindern einreisen, ohne daß die Verwandtschaftsverhältnisse in Deutschland geklärt oder gar juristisch anerkannt sind.

Ergaben sich komplizierte juristische Fälle bisher nur durch uneheliche Kinder, Patchwork-Konstellationen oder Kinder, die durch anonyme Samenspenden gezeugt wurden, hat sich die Situation durch den technischen Fortschritt verschärft. Betroffen sind nicht nur das Abstammungsrecht, sondern ebenso das Namens-, das Staatsbürgerschafts-, das Unterhalts- oder auch das Erbrecht. Und während bis dato zumindest die Feststellung der Mutterschaft als eindeutig galt, ist auch diese Gewißheit nicht mehr haltbar. Schon jetzt stellt sich ja die Frage, wer denn die Mutter sei bei einem Kind, das durch eine anonyme Samenspende aus der Samenbank und eine Eizellspende beispielsweise aus Spanien von einer Frau in Indien ausgetragen wird, um dann von einem lesbischen Paar aus den USA adoptiert zu werden, das später nach Deutschland einwandern will. Allein in diesem Beispiel, das bereits heute legal möglich ist, sind vier verschiedene Frauen und die Rechtsauslegungen von vier verschiedenen Ländern involviert.

Der elfköpfige Sachverständigenkreis der eingesetzten Arbeitsgruppe Abstammungsrecht hatte somit wahrlich keine leichte Aufgabe zu bewältigen, auch wenn prominent besetzt unter anderem mit der ehemaligen Vorsitzenden Richterin des für das Familienrecht zuständigen BGH-Senats, Meo-Micaela Hahne, aber auch mit der Ärztin und ehemaligen Vorsitzenden des Deutschen Ethikrats, Christiane Woopen. Der 130-Seiten-Abschlußbericht der „Empfehlungen für eine Reform des Abstammungsrechts“ liegt seit Juli 2017 vor und faßt in 91 Thesen zusammen, wie Elternschaft modern juristisch von einstiger Blutsverwandtschaft jetzt in biologische, genetische, soziale oder rechtliche Elternschaft aufgesplittet werden kann.

Was hier in Juristendeutsch seziert wird, bedeutet nicht weniger als eine erstmalige Abkehr von natürlichen Abstammungslinien, wie sie menschliche Gesellschaften seit ihrer Existenz anerkannten. Während die Abweichung von Blutsverwandtschaft bislang als Ausnahme galt, wird sie mit den Empfehlungen der Experten zur reinen Variante unter vielen. Konsequent empfiehlt das Papier deswegen auch, nicht länger von der „Abstammung“ eines Kindes zu sprechen, sondern von der „rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung“. Statt Stammbaum soll es jetzt Verträge oder Gesetze geben. Alle diese Ideen haben einen gemeinsamen Nenner: die Dekonstruktion von Verwandtschaftsverhältnissen, wie wir sie bisher kannten. Damit hat der Dekonstruktivismus Anlauf genommen auf die letzte Bastion, die es offenbar in seinen Augen noch zu erstürmen gilt: die natürliche Familie.

Daß diese Thesen nicht nur als Empfehlung, sondern als Grundlage für Gesetzesentwürfe dienen sollen, zeigte bereits ein Blick in den aktuellen Vertrag der Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD, der unter Abschnitt X/3, „Modernes Recht für eine moderne Gesellschaft“, eine Anpassung des Abstammungsrechts unter Berücksichtigung der Ergebnisse eben dieses Arbeitskreises vorsieht. Doch nicht nur die Parteien der Großen Koalition, sondern vor allem die Grünen, aber auch die FDP nutzen dieses Ergebnispapier als Begründungsvorlage für aktuelle Gesetzesinitiativen.

FDP-Forderungen noch    radikaler als die der Grünen

Nun arbeiten die Grünen seit Jahren an der Idee, die sogenannte „soziale Elternschaft“ von bis zu vier verschiedenen Elternteilen rechtlich möglich zu machen. Am 3. September 2016 gipfelte dies in einem Thesenpapier „Wahlfreiheit und Gleichberechtigung“ von Katja Dörner und Volker Beck. Wenig verwunderlich haben die beiden vor allem „Eltern“-Konstellationen in homosexuellen Zweier-Beziehungen im Blick, oder gar das Regenbogenfamilienkonstrukt aus zwei Lesben und zwei Schwulen, die zu viert ein gemeinsam gezeugtes Kind aufziehen wollen. Nach der „Ehe für alle“ folgt konsequent die Forderung nach „Kinder für alle“.

Die Grünen berufen sich aktuell in ihrem am 12. Juni 2018 in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf zur „Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ (Drucksache 19/2665) explizit auf das im Ergebnispapier des Arbeitskreises Abstammungsrecht vorgeschlagene Rechtsinstitut der „Mit-Mutterschaft“. Und fordern, daß die lesbische Partnerin einer Mutter statt des genetischen Vaters als zweiter Elternteil in die Geburtsurkunde eingetragen werden kann. Auch die Kritik an der finanziellen Benachteiligung Homosexueller bei künstlicher Befruchtung hat inzwischen den Weg aus dem Dörner-Beck-Papier in den Deutschen Bundestag gefunden. Am 24. April 2018 brachten die Grünen den dazu passenden „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften und lesbischer Paare bei der Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung“ (Drucksache 19/1832) ein. Sie argumentieren, es sei nicht einzusehen, warum nur verheiratete Paare die Kosten künstlicher Befruchtungen unter bestimmten Umständen von der Krankenkasse finanziert bekämen, während sowohl nicht verheiratete Paare als auch gleichgeschlechtliche Paare ausgeschlossen blieben.

Auch der FDP lieg der gesamte Themenkomplex offenbar am Herzen. Während man bei den Grünen vor allem die lesbischen Paare im Blick hat, die ihre Kinder zumindest selbst austragen können, geht die FDP gar den Schritt weiter mit der Forderung nach einer Legalisierung der „nicht-kommerziellen“ Leihmutterschaft, nachzulesen ebenfalls im Wahlprogramm der Partei. Zumindest denkt die FDP das Thema konsequent zu Ende. Denn wer im Namen der Gleichstellung lesbischen Paaren den Kinderwunsch gar von den Krankenkassen finanzieren lassen will, kann ja schwule Paare nicht von Elternschaft ausschließen. Diese benötigen – was in der Natur der Sache liegt – dazu eine Leihmutter als Brutkasten. Bereits am 30. Januar 2018 hatten die Mitglieder der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag den Antrag „Kinderwünsche unabhängig vom Wohnort fördern“ (Drucksache 19/585) eingebracht, in dem sie eine Reform der Richtlinien zur assistierten Reproduktion forderten. Vordergründig wird darin die unterschiedliche, weil vom Wohnort und Bundesland abhängige, finanzielle Unterstützung angeprangert, die man vereinheitlichen will für verheiratete und nicht verheiratete Paare.

Tatsächlich handelt es sich jedoch mit dem Unterpunkt II/b um die Ausweitung der staatlichen Unterstützung bei künstlicher Befruchtung auch für „Alleinstehende“. In der Begründung heißt es weiter, „Menschen soll unabhängig vom Wohnsitz und unabhängig vom Familienstand der Zugang zur Reproduktionsmedizin ermöglicht werden“. Da die Formulierung Männer explizit nicht ausschließt, würde man auch ihnen staatlich subventionierte Wege zur Reproduktion eventuell mit einer Leihmutter eröffnen.

In der öffentlichen Anhörung vor dem Familienausschuß des Bundestages am 25. Juni 2018 zu diesem FDP-Antrag gingen diese Forderungen manchem der geladenen Fachleute zu weit. Die Ethikerin Sigrid Graumann von der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum erklärte deutlich, daß der FDP-Antrag offensichtlich ein Einfallstor für die Legalisierung von Leihmutterschaft zu schaffen versucht. Gleich mehrere Experten plädierten gegen die Unterstützung von Alleinstehenden, so etwa auch der Reproduktionsmediziner Jürgen Krieg vom Kinderwunschzentrum Amberg, der die Notwendigkeit beider Elternteile hervorhob. Seine Fachkollegin Ute Czeromin unterstrich ebenfalls die Notwendigkeit beider Eltern und argumentierte, daß ein Kind, das von einem Samenspender gezeugt wird, in der Geburtsurkunde den Vermerk „Vater unbekannt“ bekäme, was rechtlich bedeutet, daß diesem Kind qua Geburt ein Recht auf Unterhaltszahlungen durch das Jugendamt zustünde und der Staat die Entstehung dieser Situation absurderweise dann auch noch finanziell selbst fördert. Man könnte zynisch anfügen, zumindest bekäme die Redewendung „Vater Staat“ damit eine adäquate Bedeutung.

Die 91 Thesen zu einem neuen Abstammungsrecht gehen aber auch noch einen Schritt weiter, als das zu regeln, was erlaubt ist. Mit Passagen zum Beispiel zur Frage der in der Bundesrepublik bisher verbotenen Embryonenspende wurden unter Punkt C/II sogar Empfehlungen erarbeitet für derzeit illegale Praktiken. Ausdrücklich wird in der Einleitung darauf hingewiesen, man habe nicht den Auftrag, „die Frage rechtlicher Zulassung in Deutschland nicht erlaubter Fortpflanzungsmethoden zu erörtern“. Man könnte es aber durchaus als präventive Weichenstellung verstehen.

Rechte der Kinder sollen eingeschränkt werden

Und auch wenn der Entwurf auf dem Papier am Leitprinzip der „Zweielternschaft“ festhalten will, öffnet er doch die Büchse der Pandora für weitere sogenannte „intendierte Eltern“, also jene, die gern Eltern sein oder werden wollen. Gleichzeitig soll die „Möglichkeit des Kindes, die Vaterschaft anzufechten, gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt werden“ (in These 28). Ganz klar wird argumentativ die gelebte Sozialstruktur – die das Kind sich nicht ausgesucht hat – der genetischen Verwandtschaft vorgezogen, um die Rechte der sozialen Eltern zu stärken. Was hier entsteht, wird die größte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen in den kommenden Jahren, wenn es zu klären gilt, wer eigentlich unterhaltspflichtig, erziehungsberechtigt oder von welchen oder wie vielen Elternteilen ein Kind erbberechtigt ist.

Am Ende steht jedoch immer noch das Kind mit Sehnsucht nach Herkunft, nach Geborgenheit, nach Vater und Mutter. Die bewußte und gezielt herbeigeführte Entkoppelung der Kinder von den eigenen Wurzeln, den eigenen Ahnen, seiner gesamten Herkunft, ist psychologisch und gesellschaftlich ein gewagtes Experiment, aber so passend für eine Zeit des „Anything goes“. Am Schluß wird es vor allem einen Verlierer geben: das entwurzelte Kind, das man je nach Bedürfnis von Erwachsenen verpflanzt und ihm vorschreibt, wer nun seine Familie zu sein habe.