© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 10/19 / 01. März 2019

Meldungen

Betreute dürfen an Wahlen teilnehmen 

KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung angewiesen sind, dürfen nicht von Wahlen ausgeschlossen werden. „Ich freue mich sehr über diese klare Entscheidung“, sagte der Behindertenbeauftrage der Bundesregierung, Jürgen Dusel (SPD), der Nachrichtenagentur dpa. Die Karlsruher Richter folgten der Beschwerde von mehreren Betroffenen, die gegen ihren Ausschluß von der Bundestagswahl 2013 geklagt hatten. Nach Paragraph 13 des Bundeswahlgesetzes war bislang geregelt, daß Personen, die auf Betreuer zur Regelung ihrer Angelegenheiten angewiesen sind, nicht wählen dürfen. Dazu zählen auch Straftäter in psychiatrischen Anstalten. Das verstößt laut Urteil gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. CDU, CSU und SPD hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag auf eine entsprechende Änderung des Wahlrechts geeinigt. Die Sozialdemokraten machen die Unionsparteien dafür verantwortlich, diesen Punkt noch nicht umgesetzt zu haben. In der Vergangenheit hatte sich Dusel wiederholt für die Änderung des Wahlrechts stark gemacht. (ag)

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Kaum Zurückweisungen an der deutschen Grenze 

BERLIN. Trotz Wiedereinreisesperre weist die Bundespolizei kaum Migranten an der deutschen Grenze ab. Im vergangenen Jahr seien pro Monat rund hundert Personen festgenommen worden, gegen die ein Einreiseverbot bestand, teilte die Bundespolizei der Welt mit. Die Zahlen sind dabei im ersten und im zweiten Halbjahr 2018 nahezu identisch. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte am 19. Juni die Bundespolizei angewiesen, Personen mit Wiedereinreisesperre, die ein erneutes Asylgesuch stellen, „ab sofort“ zurückzuweisen. Keine genauen Angaben kann die Bundespolizei dazu machen, wie viele der Aufgegriffenen zurückgeschickt wurden: Nur „rund 43 Prozent dieser Personen wurden im Rahmen von Grenzkontrollen festgestellt“. Der Rest wurde später im Inland festgesetzt und konnte deswegen nicht außer Landes gebracht werden. „Im Jahr 2018 wurde in 84 Prozent der Fälle entschieden, daß die Personen, welche im Zuge von Grenzkontrollen festgestellt wurden, zurückgewiesen werden sollen.“ Ob die Zurückweisungen auch tatsächlich stattfanden, kann die Behörde aber nicht mit Bestimmtheit sagen. So sei etwa denkbar, „daß eine Zurückweisung aufgrund einer nicht vorliegenden Zustimmung des aufnehmenden Staates nicht vollzogen werden konnte“. Zudem könne „in Fällen eines später vorgebrachten Schutz-ersuchens von einer Zurückweisung vorerst Abstand genommen und die Personen zur Prüfung an die dafür zuständigen Behörden weitergeleitet“ worden sein. (tb)





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