© JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. www.jungefreiheit.de 12/19 / 15. März 2019

Wer soll das bezahlen?
Parteispenden: Der AfD drohen hohe Strafzahlungen
Christian Vollradt

Über Geld spricht man nicht, man hat es. Vielleicht hat man sich in der AfD zu lange an diesem Grundsatz bürgerlicher Zurückhaltung orientiert. Zumindest was die eigenen Finanzen betraf. Über die wird derzeit nämlich um so intensiver geredet und in den Medien geschrieben. Hintergrund sind Beträge aus den Jahren 2016 und 2017, die von der AfD als „Unterstützungsleistungen“, von anderen als möglicherweise illegale Parteispenden bezeichnet werden. Stammen soll sie von der Schweizer Goal AG, die damit sowohl 2016 im baden-württembergischen Landtagswahlkampf den Kandidaten Jörg Meuthen, als auch 2017 in Nordrhein-Westfalen den Kandidaten Guido Reil unterstützte.

Die Bundestagsverwaltung teilte der AfD nun mit, daß sie den Gegenwert der Goal-Leistungen zugunsten von Parteichef Meuthen mit 89.800 Euro veranschlagt. Daraus ergäbe sich dann eine Strafzahlung in Höhe von 269.400 Euro. Im Fall von Bundesvorstandsmitglied Reil wären es 133.500 Euro (für illegale Zuwendungen im Gegenwert von 44.500 Euro). Widerspruchslos hinnehmen will die Partei dies nicht. „Die Bearbeitung dieser Jahre alten Vorgänge durch die Bundestagsverwaltung hat sich sehr lange hingezogen. Sie endet nun wenige Monate vor der Wahl zum EU-Parlament im Mai“, kritisiert Meuthen gegenüber der JUNGEN FREIHEIT. Als Ergebnis stehe fest, daß die AfD hohe Strafzahlungen leisten soll. „Was für ein Zufall“, so der Vorsitzende, der darauf anspielt, daß man den beiden Wahlkämpfern – Meuthen ist Spitzenkanddat der AfD für Brüssel, Reil steht auf Platz 2 der Liste – damit schaden möchte. „Wir werden diese Ergebnisse der Bundestagsverwaltung keinesfalls akzeptieren und notfalls vor Gericht darlegen, daß es sich nicht um Spenden gehandelt hat, sondern um völlig rechtmäßige Unterstützungsleistungen für die Kandidaten.“

Die Parteispitze beruft sich dabei auf ein Gutachten des von ihr beauftragten Rechtswissenschaftlers Karl Albrecht Schachtschneider. Der argumentiert unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, daß es sich nur dann um eine Spende handele, wenn die betreffende Partei „wesentlichen Einfluß auf die Art der Verwendung des Zugedachten“ habe. Das sei im Fall der von der Goal AG seinerzeit in Auftrag gegebenen Plakate und Werbebroschüren jedoch nicht der Fall gewesen.